Entscheidung 14 Os 63/26k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Vollzugssache des * P*, AZ 2 Bl 88/25i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 27. März 2026, AZ 32 Bs 20/26i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die von * P* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. November 2025, GZ 2 Bl 88/25i-8.1, ergriffene Beschwerde als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Verurteilten war ebenfalls zurückzuweisen, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat (§ 16a Abs 1 iVm § 18 Abs 1 StVG) keinem weiteren Instanzenzug unterliegen (RIS-Justiz RS0132565). Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Verurteilten war ebenfalls zurückzuweisen, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG) keinem weiteren Instanzenzug unterliegen (RIS-Justiz RS0132565).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00063.26K.0630.000
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026
Dokumentnummer
JJT_20260630_OGH0002_0140OS00063_26K0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung