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Entscheidung 14 Os 63/26k×

Entscheidung 14 Os 63/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os63/26k

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Vollzugssache des * P*, AZ 2 Bl 88/25i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 27. März 2026, AZ 32 Bs 20/26i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]                 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die von * P* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. November 2025, GZ 2 Bl 88/25i-8.1, ergriffene Beschwerde als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Verurteilten war ebenfalls zurückzuweisen, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG) keinem weiteren Instanzenzug unterliegen (RIS-Justiz RS0132565).

Textnummer

E148145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00063.26K.0630.000

Im RIS seit

05.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0140OS00063_26K0000_000

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