Bekämpft wird vom Angeklagten nur der Schuldspruch I. Darnach hat er am 26.November 1991 in Innsbruck und Brenner den bestehenden Vorschriften zuwider, eine übergroße Menge Suchtgift, nämlich brutto 202,1 Gramm Heroin von der Türkei kommend über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich eingeführt, wobei die eingeführt Menge mehr als das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge betragen hat.Bekämpft wird vom Angeklagten nur der Schuldspruch römisch eins. Darnach hat er am 26.November 1991 in Innsbruck und Brenner den bestehenden Vorschriften zuwider, eine übergroße Menge Suchtgift, nämlich brutto 202,1 Gramm Heroin von der Türkei kommend über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich eingeführt, wobei die eingeführt Menge mehr als das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge betragen hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO wendet sich dagegen, daß das Erstgericht bei seinen Berechnungen von einem Reinheitsgrad des Heroins von 41,9 +/- 2,9 % ausgegangen und darauf gegründet eine übergroße Menge Suchtgift errechnet habe.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO wendet sich dagegen, daß das Erstgericht bei seinen Berechnungen von einem Reinheitsgrad des Heroins von 41,9 +/- 2,9 % ausgegangen und darauf gegründet eine übergroße Menge Suchtgift errechnet habe.
Der Angeklagte ist im Recht.
Der genannte Reinheitsgrad gründet sich auf eine Untersuchung der kriminaltechnischen Zentralstelle in Wien (ON 32), an die von der Bundespolizeidirektion Innsbruck insgesamt 14 Proben mit einem Gesamtnettogewicht von 6,8 Gramm, - ausgewählt aus der gesamten beschlagnahmten Heroinmenge - übermittelt wurden. Diese Proben stammten aber - ohne bestimmte Zuordnung und Unterscheidung - nicht nur aus der vom Schuldspruch sondern auch aus der vom Freispruch erfaßten Suchtgiftmenge.
Die kriminaltechnische Zentralstelle hat daher bei ihrer Befundung unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihre Beurteilung nur dann zutreffend ist, "sofern das zur Untersuchung übermittelte Untersuchungsmaterial aus einer repräsentativen Querschnittsziehung stammt". Dies ist jedoch nach den Feststellungen zum Freispruch nicht der Fall. Darnach läßt nämlich das vom Freispruch betroffene Heroin - welches das Schöffengericht in keinen (sicheren) Zusammenhang mit dem Angeklagten bringen konnte - trotz seiner Ähnlichkeit mit dem beim Angeklagten sichergestellten und vom Schuldspruch erfaßten, nur einen Rückschluß auf das Verpackungsgewicht zu (US 11). Der Urteilsfeststellung (US 7), daß die übergroße Menge an Reinsubstanz Heroin "im gegenständlichen Fall mit absoluter Sicherheit überschritten wurde", fehlt angesichts der Tatsache, daß das Schöffengericht ohne weitere Erklärung von einem Reinheitsgrad (41,9 % +/- 2,9 %) ausgegangen ist, obwohl bei dessen Ermittlung auch das vom Freispruch betroffene Heroin herangezogen wurde, eine tragfähige Grundlage. Der Schuldspruch I ist daher mit einem Begründungsmangel behaftet, weshalb er und der Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufzuheben und Verfahrenserneuerung in diesem Umfang anzuordnen war.Die kriminaltechnische Zentralstelle hat daher bei ihrer Befundung unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihre Beurteilung nur dann zutreffend ist, "sofern das zur Untersuchung übermittelte Untersuchungsmaterial aus einer repräsentativen Querschnittsziehung stammt". Dies ist jedoch nach den Feststellungen zum Freispruch nicht der Fall. Darnach läßt nämlich das vom Freispruch betroffene Heroin - welches das Schöffengericht in keinen (sicheren) Zusammenhang mit dem Angeklagten bringen konnte - trotz seiner Ähnlichkeit mit dem beim Angeklagten sichergestellten und vom Schuldspruch erfaßten, nur einen Rückschluß auf das Verpackungsgewicht zu (US 11). Der Urteilsfeststellung (US 7), daß die übergroße Menge an Reinsubstanz Heroin "im gegenständlichen Fall mit absoluter Sicherheit überschritten wurde", fehlt angesichts der Tatsache, daß das Schöffengericht ohne weitere Erklärung von einem Reinheitsgrad (41,9 % +/- 2,9 %) ausgegangen ist, obwohl bei dessen Ermittlung auch das vom Freispruch betroffene Heroin herangezogen wurde, eine tragfähige Grundlage. Der Schuldspruch römisch eins ist daher mit einem Begründungsmangel behaftet, weshalb er und der Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufzuheben und Verfahrenserneuerung in diesem Umfang anzuordnen war.
Nicht angefochten war der Schuldspruch II, er bleibt daher ebenso aufrecht wie der unbekämpfte Freispruch. Unberührt bleiben aber auch die Aussprüche über die Einziehung, und zwar nicht nur betreffend den nachgemachten Reisepaß (Schuldspruch II), sondern auch betreffend das Suchtgift, weil dieses jedenfalls (s. §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 3 SGG) einzuziehen ist.Nicht angefochten war der Schuldspruch römisch zwei, er bleibt daher ebenso aufrecht wie der unbekämpfte Freispruch. Unberührt bleiben aber auch die Aussprüche über die Einziehung, und zwar nicht nur betreffend den nachgemachten Reisepaß (Schuldspruch römisch zwei), sondern auch betreffend das Suchtgift, weil dieses jedenfalls (s. Paragraphen 13, Absatz eins, 16, Absatz 3, SGG) einzuziehen ist.