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Entscheidung 14 Os 64/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os64/94

Entscheidungsdatum

17.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig G* wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins, 161, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Jänner 1994, GZ 25 Vr 2.934/88-134, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ludwig G* - im zweiten Rechtsgang nur noch - des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins, 161, StGB schuldig erkannt und zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollzug für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Vom weiteren Vorwurf betrügerischer Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins,, 161 StGB (Anklagefaktum römisch eins) wurde er - ebenso wie die der Beitragstäterschaft hiezu angeklagte Friederike G* - rechtskräftig freigesprochen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat Ludwig G* in Hall in Tirol und Aldrans als Geschäftsführer der * G* GmbH (GIWUSA), die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in der Zeit vom 20.Mai 1981 bis Ende Feber 1986 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft herbeigeführt, insbesondere dadurch, daß er ein gewagtes Geschäft, nämlich ein Exportgeschäft nach Ghana abgeschlossen, unverhältnismäßig Bar- und Warenkredit benützt, für keine ausreichende Organisation gesorgt, die Gesellschaft mit nicht ausreichendem Eigenkapital ausgestattet und Vermögen verschleudert hat, indem er persönlich von der Gesellschaft ein Darlehen zum Erwerb einer Liegenschaft entgegengenommen und die Gesellschaft mit den Zinsen für dieses Darlehen belastet hat.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 8, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Im einzelnen ist den Beschwerdeausführungen (in etwas abweichender Reihenfolge) zu erwidern:

Zu Ziffer 8

Gegenstand der Anklage war ursprünglich die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der GIWUSA ab dem 20.Mai 1981 bis zu deren (nach den Ergebnissen der Voruntersuchung angenommenem) Eintritt am 31.Dezember 1983 (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB - Anklagefaktum III/1) und die Vertiefung der Zahlungsunfähigkeit durch Fortsetzung der gläubigerschädigenden Geschäftsführung ab dem 1.Jänner 1984 bis zum 31.März 1986 (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB - Anklagefaktum III/2). Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil (ON 101) wurde der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung mit Ende April 1984 angenommen und der Angeklagte demgemäß des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB mit einem Deliktszeitraum vom 20.Mai 1981 bis Ende April 1984 schuldig erkannt. Das Verfahren wegen Vergehens nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB war zuvor gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden worden (S 607, 610/V).

Nach Aufhebung des Urteils durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29.Juni 1993, GZ 14 Os 61/93-6 (= ON 113), erfolgte im zweiten Rechtsgang keine ausdrückliche Wiedereinbeziehung des Verfahrens wegen des Anklagevorwurfes nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. Grundlage der erneuerten Hauptverhandlung war nur "die Anklageschrift in ON 31, soweit sie noch verfahrensgegenständlich ist" (S 69/VI), also formell nicht mehr der aus dem Verfahren ausgeschiedene Vorwurf einer Vertiefung der Zahlungsunfähigkeit durch Fortsetzung gläubigernachteiliger Geschäftsgebarung nach diesem Zeitpunkt. Allerdings wurde in der wiederholten Hauptverhandlung auch die weitere Entwicklung der GIWUSA bis zur Einstellung deren Geschäftstätigkeit erörtert und darnach der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im nunmehr angefochtenen Urteil erst mit Ende Feber 1986 festgestellt. Demnach erfaßte der Schuldspruch wegen fahrlässiger Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der GIWUSA (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) die Zeit ab dem 20.Mai 1981 bis Ende Feber 1986. In dem solcherart über den in der Anklageschrift angenommenen Deliktszeitraum hinausgehenden Schuldspruch erblickt der Beschwerdeführer eine Überschreitung der Anklage (Ziffer 8,).

Dies indes zu Unrecht.

Die Anklage umfaßt einen Komplex von Tatsachen, deren strafrechtliche Erheblichkeit im einzelnen vom erkennenden Gericht zu prüfen ist. Das den Gegenstand der Anklage bildende Ereignis ist nichts in sich Abgeschlossenes; es hängt mit anderen Ereignissen in kausaler Verknüpfung zusammen. Um den Sachverhalt klarzustellen, den wahren Zusammenhang aller für den Deliktserfolg erheblichen Tatsachen zu erkennen und zu einer richtigen Beurteilung dieser Tatsachen zu gelangen, wird oft selbst ein Übergreifen über den durch die Anklage scheinbar gezogenen Tatsachenkreis unvermeidlich sein (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 18, 19 zu Paragraph 262,).

Beim Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB umfaßt der Anklagevorwurf global jenen Komplex wirtschaftlichen Fehlverhaltens, durch den der Gemeinschuldner die eigene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig selbst herbeiführt und damit eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Für die Identität von Anklage- und Urteilstat ist nur maßgebend, daß das Urteil sich auf dasselbe gemeinschuldnerische Wirtschaftssubjekt wie die Anklage bezieht und nicht über jenen - einer exakten zeitlichen Eingrenzung gar nicht zugänglichen - Zeitraum hinausgeht, der aus der komplexen Sicht einer fahrlässigen wirtschaftlichen Fehlsteuerung des Unternehmens noch als eine in sich geschlossene Einheit angesehen werden kann. Auf die für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in concreto ursächlichen kridaträchtigen Verhaltensweisen kommt es dabei ebensowenig entscheidend an, wie auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Zahlungsunfähigkeit. Insoweit handelt es sich um bloße Modalitäten der verpönten Mißwirtschaft, die den Kern des Tatvorwurfes nicht tangieren. Durch darauf bezogene Abweichungen geht die Identität von Anklage- und Urteilssachverhalt nicht verloren (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 53, 54, 55, 59 zu Paragraph 262,).

Im vorliegenden Fall wurden die aufgezeigten Grenzen des Anklagevorwurfs nicht überschritten.

Allerdings wird im Hinblick darauf, daß der angenommene Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit dem Ende der Gesellschaft (US 12) zusammenfällt, zu beachten sein, daß eine Verfolgung des Angeklagten wegen des aus dem Verfahren ausgeschiedenen Vorwurfes einer Fortsetzung der ruinösen Geschäftsgebarung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) nicht mehr in Betracht kommt. Zu Ziffer 9, Litera a

Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erfordert den Nachweis, daß das Gericht durch seinen Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet hat. Ein solcher Nachweis kann demnach nur unter striktem Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) durch dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Strafgesetz (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) geführt werden. Der Einwand eines materiellen Rechtsirrtums verfehlt daher seine prozeßordnungsgemäße Darstellung und entzieht sich solcherart von vornherein jeder sachbezogenen Erörterung, wenn damit eine im Urteil festgestellte Tatsache bestritten wird, wenn er sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist oder wenn er einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist.

In eben diesen Fehler verfällt aber der Beschwerdeführer, indem er einen Rechtsirrtum des Gerichtes daraus abzuleiten sucht, daß die Urteilsfeststellungen über die Gläubigermehrheit und die Zahlungsunfähigkeit der von ihm als Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft (US 10/11, 12, 13, 15) unrichtig und mit dem Gutachten des Buchsachverständigen Dkfm.Walter B* nicht ausreichend begründet seien. Sein Beschwerdevorbringen ist daher im gegebenen Rahmen unbeachtlich.

Zu Ziffer 9, Litera b

Aus dem gleichen Grund ist auch auf den weiteren Einwand keine Rücksicht zu nehmen, daß die Strafbarkeit der Tat wegen tätiger Reue (Paragraph 167, Absatz eins, und Absatz 2, Ziffer 2, StGB) ausgeschlossen sei und das Erstgericht insoweit ebenfalls das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet habe. Denn der Beschwerdeführer verschweigt in seinen Ausführungen über eine angeblich rechtzeitig eingegangene und auch eingehaltene Verpflichtung zur Schadensgutmachung gegenüber der R*kasse I*, daß nach den getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes andere Gläubiger, in bezug auf die er eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung innerhalb einer bestimmten Zeit nicht einmal behauptet, erst Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, befriedigt worden sind (US 9, 15).

Zu Ziffer 5

Das Erstgericht stützte seine Feststellungen (US 2, 10, 13), daß die Zahlungsunfähigkeit der GIWUSA spätestens Ende Feber 1986 eingetreten ist, in erster Linie auf die (zunächst schriftlich erstellten) Gutachten des Buchsachverständigen Dkfm.Walter B* (ON 20, 28 und 83), nahm allerdings zugunsten des Angeklagten die Einbringlichkeit einer gegenüber ihm persönlich bestehenden Darlehensforderung von etwa 1,7 Mio S an und kam daher zu einem späteren Insolvenzzeitpunkt als der Sachverständige (US 13). In der Hauptverhandlung hat Dkfm.B* seine Gutachten erläutert und auch unter Berücksichtigung der dabei vom Angeklagten vorgebrachten Einwendungen keinen Anlaß zu einem Abgehen von seinen Schlußfolgerungen gefunden. Dabei wurden insbesondere die vom Beschwerdeführer in der Mängelrüge nunmehr aufgeworfenen Fragen betreffend den Bestand einer Forderung der Fa. A* von 39.000 S (S 78), die Bezahlung von insgesamt 1,7 Mio S durch die (Nachfolge-)Fa. I* im Namen der GIWUSA (S 79), die vom Erstgericht (wie erwähnt) ohnedies angenommene Einbringlichkeit der Darlehensforderung von 1,707.000 S (S 80) und die Unterdeckung der Bilanz zum 31.Dezember 1983 (S 81) miterörtert, weshalb der Einwand der Unvollständigkeit der auf das Gutachten des Sachverständigen gestützten Urteilsbegründung ins Leere geht, zumal auch die zusammenhanglose Aufzählung dieser Umstände in der Beschwerde nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und Bestimmtheit (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) erkennen läßt, inwiefern daraus entscheidende Mängel des Gutachtens (Paragraphen 125, 126, StPO) abzuleiten wären.

Ein Begründungsmangel kann auch nicht mit der unsubstantiierten Behauptung dargetan werden, daß "niemals ein dauerndes Nichtzahlenkönnen vorgelegen hat" und die "alsbaldige Mittelbeschaffung für den Beschuldigten überhaupt kein Problem" gewesen sei, denn der Beschwerdeführer vermag damit gegen die festgestellte Tatsache, daß trotz Versteigerung und Verkaufes von Liegenschaften eine vollständige Befriedigung der Gläubiger erst im Jahre 1993, somit 7 Jahre nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, erreicht werden konnte (US 15), nichts Stichhältiges vorzubringen.

Da die verspätete Bezahlung fälliger Schulden nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und nach Anzeigeerstattung weder die Frage der Gläubigermehrheit zum Insolvenzzeitpunkt (US 10/11) noch jene der Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung als Voraussetzung tätiger Reue (US 15) berührt, waren im Urteil auch darüber keine besonderen Erwägungen anzustellen.

Der Einwand schließlich, das Urteil lasse nicht erkennen, "welche Handlungen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und mit welchem Vorsatz er sie gesetzt hat", verkennt die Rechtsnatur des Kridavergehens als Fahrlässigkeitsdelikt und läßt völlig die unmißverständlichen Urteilsausführungen über die der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes widersprechenden kridaträchtigen Handlungen des Angeklagten (US 11) außer acht, weshalb auch der Vorwurf der Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen versagt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ludwig G* war sohin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Textnummer

E36027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00064.9400.0517.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Dokumentnummer

JJT_19940517_OGH0002_0140OS00064_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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