Rechtssatz RS0099658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099658
Entscheidungsdatum
07.09.2022
Rechtssatz
Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erfordert den Nachweis, dass das Gericht durch seinen Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet hat. Ein solcher Nachweis kann demnach nur unter striktem Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) durch dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) geführt werden.Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erfordert den Nachweis, dass das Gericht durch seinen Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet hat. Ein solcher Nachweis kann demnach nur unter striktem Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) durch dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Strafgesetz (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) geführt werden.
Entscheidungstexte
- 14 Os 64/94
Entscheidungstext OGH 17.05.1994 14 Os 64/94
- 13 Os 26/00
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 13 Os 26/00
Auch; Beisatz: Es wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der ausschließlich auf dessen Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. (T1)
- 17 Os 4/13m
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 4/13m
Auch
- 15 Os 83/15t
Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 83/15t
Auch
- 26 Os 3/16k
Entscheidungstext OGH 13.01.2017 26 Os 3/16k
Auch
- 15 Os 66/21a
Entscheidungstext OGH 15.09.2021 15 Os 66/21a
Vgl
- 13 Os 26/22f
Entscheidungstext OGH 07.09.2022 13 Os 26/22f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099658
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19940517_OGH0002_0140OS00064_9400000_003