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Entscheidung 17 Os 4/13m×

Entscheidung 17 Os 4/13m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091345 Rechtssatz 16.09.1977Strafrecht
§ 313 StGB kann rechtlich nicht anders verstanden werden als § 39 StGB: nämlich als eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift.
RS0096380 Rechtssatz 20.09.1979Strafrecht
Irrige Zitierung des § 313 StGB ohne Heranziehung dieser Gesetzesstelle (= Nichtüberschreiten des Höchstmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe) ist ohne Nachteil für den Angeklagten.
RS0097540 Rechtssatz 11.06.1992Strafrecht
Das Zeugnis ist ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, die der Vergangenheit angehören. Nur Tatsachenbekundungen stellen eine Aussage dar. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche …
RS0098693 Rechtssatz 14.07.1972Strafrecht
Wird der Zeitpunkt der Tat nicht auf den Tag genau festgestellt, wird weder der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 3 noch der nach Z 5 StPO begründet, wenn die Tat im Urteilsspruch und Entscheidungsgründen hinlänglich individualisiert und eindeutig von anderen …
RS0099658 Rechtssatz 17.05.1994Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erfordert den Nachweis, dass das Gericht durch seinen Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare …
RS0111831 Rechtssatz 06.04.1999Strafrecht
Die Begehung der mit Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung unter Ausnützung der durch eine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit als faktische Grundlage der Strafschärfungsmöglichkeit nach § 313 StGB ist weder in der spruchmäßigen Tatbeschreibung (§ 260 Abs …
RS0112621 Rechtssatz 04.11.1999Strafrecht
Da es sich bei § 313 StGB nur um eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift handelt, die keine Veränderung der gesetzlichen Strafsätze bewirkt, sondern nur dem Gericht die Möglichkeit einräumt, den jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen um die …
RS0115823 Rechtssatz 23.10.2001Strafrecht
Aus Z 5a können Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (so schon 13 Os 99/00 und 13 Os 145/00).
RS0116737 Rechtssatz 21.08.2002Strafrecht
Kein Gegenstand der Mängelrüge ist die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (WK-StPO § 281 Rz 410).
RS0117264 Rechtssatz 29.01.2003Strafrecht
Entscheidend ist eine Tatsache nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtliche …
RS0117445 Rechtssatz 27.03.2003Strafrecht
Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz des Art 6 Abs 2 MRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet wird, dass der Angeklagte unschuldig ist, wird keiner der von der Z 5 bezeichneten Fehler behauptet.
RS0117604 Rechtssatz 08.05.2003Strafrecht
Die Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB kann angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen weder aus Z 5 noch aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden.
RS0118342 Rechtssatz 16.12.2003Strafrecht
Eine Rechtsrüge, die beweiswürdigende Erwägungen anstellt und nicht deutlich macht, welche konkreten Feststellungen sie vermisst, ist nicht am Verfahrensrecht ausgerichtet.
RS0119370 Rechtssatz 23.09.2004Strafrecht
Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (WK-StPO § 281 Rz 394).
RS0124172 Rechtssatz 27.08.2008Strafrecht
Bei umfangreichem Aktenmaterial bedarf es zu prozessförmiger Ausführung einer Verfahrensrüge der genauen Angabe der Fundstelle des kritisierten Vorgangs beziehungsweise von Antragstellung oder Widerspruch.
RS0126057 Rechtssatz 13.04.2010Strafrecht
Sinngemäße Geltung des zweiten und dritten Satzes von § 270 Abs 3 StPO bedeutet nichts anderes, als dass jede von der StPO für zulässig erklärte Anfechtung eines nach § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO gefassten Beschlusses diesen inhaltlich außer Kraft setzt un …