Rechtssatz RS0112621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112621
Entscheidungsdatum
23.04.2019
Rechtssatz
Da es sich bei § 313 StGB nur um eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift handelt, die keine Veränderung der gesetzlichen Strafsätze bewirkt, sondern nur dem Gericht die Möglichkeit einräumt, den jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen um die Hälfte zu überschreiten, wird durch dessen (irrtümliche) Anführung (ohne Überschreitung des Strafrahmens) weder ein Subsumtionsfehler (Z10) noch eine nichtigkeitsbegründende Verletzung von Strafzumessungsvorschriften (Z11) oder sonst ein Nichtigkeitsgrund bewirkt (vgl EvBl 1999/152).Da es sich bei Paragraph 313, StGB nur um eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift handelt, die keine Veränderung der gesetzlichen Strafsätze bewirkt, sondern nur dem Gericht die Möglichkeit einräumt, den jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen um die Hälfte zu überschreiten, wird durch dessen (irrtümliche) Anführung (ohne Überschreitung des Strafrahmens) weder ein Subsumtionsfehler (Z10) noch eine nichtigkeitsbegründende Verletzung von Strafzumessungsvorschriften (Z11) oder sonst ein Nichtigkeitsgrund bewirkt vergleiche EvBl 1999/152).
Entscheidungstexte
- 15 Os 109/99
Entscheidungstext OGH 04.11.1999 15 Os 109/99
- 13 Os 88/11g
Entscheidungstext OGH 05.04.2012 13 Os 88/11g
Auch
- 17 Os 4/13m
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 4/13m
Vgl; Beisatz: § 313 StGB bestimmt nicht den Strafsatz, sondern stellt eine Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift dar. § 313 StGB ist daher nicht Gegenstand des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO, sondern - soweit er angewendet wird - jenes nach § 260 Abs 1 Z 4 StPO. Das bloße irrige Zitieren des § 313 StGB begründet aber keine Nichtigkeit. (T1)
- 11 Os 44/19h
Entscheidungstext OGH 23.04.2019 11 Os 44/19h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112621
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19991104_OGH0002_0150OS00109_9900000_001