Aus Anlass der dagegen vom Angeklagten Nusret L***** erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil beider Angeklagten der von Amts wegen wahrzunehmende (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet:Aus Anlass der dagegen vom Angeklagten Nusret L***** erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil beider Angeklagten der von Amts wegen wahrzunehmende (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet:
Grundvoraussetzung für einen Schuldspruch nach einem der Tatbestände des § 28a SMG ist, dass der Täter zumindest eine der in § 28a Abs 1 SMG beschriebenen Handlungen in Bezug auf eine Suchtgiftquantität setzt, welche die sogenannte Grenzmenge übersteigt. Als deren Bezugspunkt definiert das Gesetz die Reinsubstanz des jeweiligen Wirkstoffs (§ 28b SMG), aus welchem Grund ein Schuldspruch nach § 28a SMG - sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite - Feststellungen genau dazu erfordert.Grundvoraussetzung für einen Schuldspruch nach einem der Tatbestände des Paragraph 28 a, SMG ist, dass der Täter zumindest eine der in Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG beschriebenen Handlungen in Bezug auf eine Suchtgiftquantität setzt, welche die sogenannte Grenzmenge übersteigt. Als deren Bezugspunkt definiert das Gesetz die Reinsubstanz des jeweiligen Wirkstoffs (Paragraph 28 b, SMG), aus welchem Grund ein Schuldspruch nach Paragraph 28 a, SMG - sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite - Feststellungen genau dazu erfordert.
Demgegenüber lässt die angefochtene Entscheidung schon in objektiver Hinsicht nur zu Teilmengen der von A/III (US 10), B/I (US 7) und B/III (insoweit im Übrigen äußerst vage: US 11) umfassten Suchtgiftquantitäten Konstatierungen zur Wirkstoffkonzentration erkennen.
Diesbezügliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite werden hinsichtlich Nusret L***** überhaupt nicht, in Bezug auf Menduh D***** nur zu einer Teilmenge von 200 Gramm Heroin (US 12) getroffen.
Der Festlegung, vom Vorsatz des Nusret L***** (A/I bis III, B/II und III) und des Menduh D***** (B/I und III) sei jeweils eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquantität umfasst gewesen (US 12), mangelt es somit am unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion erforderlichen Sachverhaltsbezug (14 Os 6/10d; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8).Der Festlegung, vom Vorsatz des Nusret L***** (A/I bis römisch drei, B/II und römisch drei) und des Menduh D***** (B/I und römisch drei) sei jeweils eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquantität umfasst gewesen (US 12), mangelt es somit am unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion erforderlichen Sachverhaltsbezug (14 Os 6/10d; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8).
Mit Ausnahme des Schuldspruchs des Menduh D***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und 3 SMG (A/III), den schon allein die angeführten Feststellungen zur vorsätzlichen Ein- und Ausfuhr von 200 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von etwa 27 % tragen, und der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche war die angefochtene Entscheidung daher zu kassieren.Mit Ausnahme des Schuldspruchs des Menduh D***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 SMG (A/III), den schon allein die angeführten Feststellungen zur vorsätzlichen Ein- und Ausfuhr von 200 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von etwa 27 % tragen, und der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche war die angefochtene Entscheidung daher zu kassieren.
Dabei sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass nach Aufhebung eines Schuldspruchs gemäß § 28a SMG wegen fehlender Feststellungen zur subsumtionsrelevanten Suchtgiftmenge auch jene Annahmen, die einen - insoweit nicht erfolgten - Schuldspruch nach § 27 Abs 1 SMG allenfalls zu tragen vermögen, nicht bestehen bleiben (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 18).Dabei sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass nach Aufhebung eines Schuldspruchs gemäß Paragraph 28 a, SMG wegen fehlender Feststellungen zur subsumtionsrelevanten Suchtgiftmenge auch jene Annahmen, die einen - insoweit nicht erfolgten - Schuldspruch nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG allenfalls zu tragen vermögen, nicht bestehen bleiben (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 18).
Im Hinblick darauf erübrigt sich das Eingehen auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nusret L*****, der mit dieser ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf den kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen war.
Um im zweiten Rechtsgang weitere Fehler hintanzuhalten, wird darauf hingewiesen, dass im Referat der Entscheidungsgründe (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zu B/I/2 des Schuldspruchs das tatverfangene Suchtgift nicht genannt wird (US 3).Um im zweiten Rechtsgang weitere Fehler hintanzuhalten, wird darauf hingewiesen, dass im Referat der Entscheidungsgründe (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zu B/I/2 des Schuldspruchs das tatverfangene Suchtgift nicht genannt wird (US 3).
Überdies wird zu berücksichtigen sein, dass die Subsumtion nach § 28a Abs 1 SMG bei der Ein- und Ausfuhr oder beim Überlassen mehrerer, die Grenzmenge zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe übersteigender Quantitäten voraussetzt, dass der Vorsatz des Angeklagten von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtet war (RIS-Justiz RS0112225), womit es gegebenenfalls auch diesbezüglicher Feststellungen bedarf.Überdies wird zu berücksichtigen sein, dass die Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG bei der Ein- und Ausfuhr oder beim Überlassen mehrerer, die Grenzmenge zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe übersteigender Quantitäten voraussetzt, dass der Vorsatz des Angeklagten von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtet war (RIS-Justiz RS0112225), womit es gegebenenfalls auch diesbezüglicher Feststellungen bedarf.