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Entscheidung 14 Os 6/10d×

Entscheidung 14 Os 6/10d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os6/10d

Entscheidungsdatum

02.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klein als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elhadji C***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 17. Dezember 2009, GZ 23 Hv 74/09a-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Ried im Innkreis verwiesen.

Mit seinen Rechtsmitteln wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elhadji C***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins) sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er im Juni 2009 vorschriftswidrig rund 3.700 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von etwa 480 Gramm Heroinbase und ca 6 Gramm Monocetylmorphin-Base, sohin Suchtgift in einer das 25-fache (römisch eins) und solcherart auch das 15-fache (römisch zwei) der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Quantität,

(römisch eins) aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt sowie

(römisch zwei) bis zu seiner in St. Pölten erfolgten Festnahme mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der dagegen vom Angeklagten erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der angefochtenen Entscheidung zu dessen Nachteil der von Amts wegen wahrzunehmende (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet:

Nach den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite wusste der Beschwerdeführer, „dass er eine derart große Menge von annähernd 4 kg Heroin mit sich führte bzw beförderte und dass damit das 25-fache bzw das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) überschritten werde“ (US 4). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Grenzmenge ist die Reinsubstanz des Wirkstoffs des jeweiligen Suchtgifts (Paragraph 28 b, erster Satz SMG). Da die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der subjektiven Tatseite zwar die Bruttosuchtgiftmenge feststellt, sich im Übrigen aber auf die Wiedergabe der verba legalia beschränkt, mangelt es ihr somit am unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion erforderlichen Sachverhaltsbezug (13 Os 99/09x; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8).

Zumal nach Aufhebung eines Schuldspruchs nach Paragraph 28, SMG oder Paragraph 28 a, SMG wegen fehlender Feststellungen zur jeweils subsumtionsrelevanten Suchtgiftmenge auch jene Annahmen, die einen - insoweit nicht erfolgten - Schuldspruch nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG allenfalls zu tragen vermögen, nicht bestehen bleiben, war die Kassation des gesamten Ersturteils erforderlich (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 18).

Im Hinblick darauf erübrigt sich das Eingehen auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der mit seinen Rechtsmitteln auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen war.

Im zweiten Rechtsgang werden im Fall eines erneuten Schuldspruchs Feststellungen zum Reinheitsgehalt der von der Anklage umfassten Heroinmengen auch in Bezug auf die subjektive Tatseite zu treffen und - der Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechend - zu begründen sein.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00006.10D.0302.000

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100302_OGH0002_0140OS00006_10D0000_000

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