Aus Anlass der dagegen vom Angeklagten erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der angefochtenen Entscheidung zu dessen Nachteil der von Amts wegen wahrzunehmende (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet:Aus Anlass der dagegen vom Angeklagten erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der angefochtenen Entscheidung zu dessen Nachteil der von Amts wegen wahrzunehmende (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet:
Nach den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite wusste der Beschwerdeführer, „dass er eine derart große Menge von annähernd 4 kg Heroin mit sich führte bzw beförderte und dass damit das 25-fache bzw das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) überschritten werde“ (US 4). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Grenzmenge ist die Reinsubstanz des Wirkstoffs des jeweiligen Suchtgifts (§ 28b erster Satz SMG). Da die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der subjektiven Tatseite zwar die Bruttosuchtgiftmenge feststellt, sich im Übrigen aber auf die Wiedergabe der verba legalia beschränkt, mangelt es ihr somit am unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion erforderlichen Sachverhaltsbezug (13 Os 99/09x; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8).Nach den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite wusste der Beschwerdeführer, „dass er eine derart große Menge von annähernd 4 kg Heroin mit sich führte bzw beförderte und dass damit das 25-fache bzw das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) überschritten werde“ (US 4). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Grenzmenge ist die Reinsubstanz des Wirkstoffs des jeweiligen Suchtgifts (Paragraph 28 b, erster Satz SMG). Da die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der subjektiven Tatseite zwar die Bruttosuchtgiftmenge feststellt, sich im Übrigen aber auf die Wiedergabe der verba legalia beschränkt, mangelt es ihr somit am unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion erforderlichen Sachverhaltsbezug (13 Os 99/09x; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8).
Zumal nach Aufhebung eines Schuldspruchs nach § 28 SMG oder § 28a SMG wegen fehlender Feststellungen zur jeweils subsumtionsrelevanten Suchtgiftmenge auch jene Annahmen, die einen - insoweit nicht erfolgten - Schuldspruch nach § 27 Abs 1 SMG allenfalls zu tragen vermögen, nicht bestehen bleiben, war die Kassation des gesamten Ersturteils erforderlich (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 18).Zumal nach Aufhebung eines Schuldspruchs nach Paragraph 28, SMG oder Paragraph 28 a, SMG wegen fehlender Feststellungen zur jeweils subsumtionsrelevanten Suchtgiftmenge auch jene Annahmen, die einen - insoweit nicht erfolgten - Schuldspruch nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG allenfalls zu tragen vermögen, nicht bestehen bleiben, war die Kassation des gesamten Ersturteils erforderlich (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 18).
Im Hinblick darauf erübrigt sich das Eingehen auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der mit seinen Rechtsmitteln auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen war.
Im zweiten Rechtsgang werden im Fall eines erneuten Schuldspruchs Feststellungen zum Reinheitsgehalt der von der Anklage umfassten Heroinmengen auch in Bezug auf die subjektive Tatseite zu treffen und - der Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend - zu begründen sein.Im zweiten Rechtsgang werden im Fall eines erneuten Schuldspruchs Feststellungen zum Reinheitsgehalt der von der Anklage umfassten Heroinmengen auch in Bezug auf die subjektive Tatseite zu treffen und - der Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechend - zu begründen sein.