Entscheidung 14 Os 66/06x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.07.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich R***** wegen § 127 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 36 Rk 9/05g des Landesgerichtes St. Pölten, über den „Rekurs/Einspruch" des Friedrich T***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2006, GZ 14 Os 34/06s-6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich R***** wegen Paragraph 127, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 36 Rk 9/05g des Landesgerichtes St. Pölten, über den „Rekurs/Einspruch" des Friedrich T***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2006, GZ 14 Os 34/06s-6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die als Rekurs/Einspruch bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO zur „Verbesserung dieser Eingabe und anwaltlichen Zeichnung" wird zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO zur „Verbesserung dieser Eingabe und anwaltlichen Zeichnung" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist kein Rechtsmittel zulässig.
Der zugleich mit dem „Rekurs/Einspruch" eingebrachte Antrag auf „umfassende Verfahrenshilfe" und Beigebung eines (namentlich genannten) „Verteidigers" zur „Verbesserung dieser Eingabe, der anwaltlichen Zeichnung, zum Zwecke der Wahrung der Rechte und aufgrund der unverschuldeten Notlage" des Rechtsmittelwerbers zielte inhaltlich auf keinen der in § 41 Abs 2 StPO genannten Fälle ab und war daher gleichfalls zurückzuweisen.Der zugleich mit dem „Rekurs/Einspruch" eingebrachte Antrag auf „umfassende Verfahrenshilfe" und Beigebung eines (namentlich genannten) „Verteidigers" zur „Verbesserung dieser Eingabe, der anwaltlichen Zeichnung, zum Zwecke der Wahrung der Rechte und aufgrund der unverschuldeten Notlage" des Rechtsmittelwerbers zielte inhaltlich auf keinen der in Paragraph 41, Absatz 2, StPO genannten Fälle ab und war daher gleichfalls zurückzuweisen.
Anmerkung
E81359
14Os66.06x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00066.06X.0711.000
Dokumentnummer
JJT_20060711_OGH0002_0140OS00066_06X0000_000