Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Kurt H***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO, gegen den Strafausspruch hat er zudem Berufung ergriffen.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Kurt H***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, gegen den Strafausspruch hat er zudem Berufung ergriffen.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider wurde die festgestellte Absicht des Angeklagten, durch Gewaltanwendung gegen Walter R***** nicht nur die Flucht zu erzwingen, sondern sich dadurch auch die gestohlenen Sachen zu erhalten, mit dem Geständnis des Beschwerdeführers einwandfrei begründet (US 3 und 5), hat sich dieser doch schon im Vorverfahren damit verantwortet, daß er und sein Komplize vorhatten, den hereinkommenden Wohnungsinhaber zur Seite zu stoßen, um mit dem Koffer (in dem die Beute verwahrt war) flüchten zu können (S. 124). In der Hauptverhandlung hat sich dann der Beschwerdeführer vorbehaltlos schuldig bekannt (S. 195) und in der Folge ausdrücklich zugegeben, daß er Walter R***** zur Seite stoßen wollte, um mit der Beute flüchten zu können (S. 196). Angesichts dieser eindeutig zugestandenen Absicht des Angeklagten und der unbestrittenen Tatsache, daß es infolge der angewendeten Gewalt dem Mittäter Karl Leopold K***** tatsächlich gelungen ist, mit dem Diebsgut zu entkommen, bedurfte es im Urteil keiner Erörterungen mehr, ob die Gewaltanwendung gegen den Bestohlenen von den Mittätern vorher abgesprochen worden ist und wer von ihnen den Koffer getragen hat. Diese Umstände sind im Hinblick auf das Wesen der Mittäterschaft (vgl. Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 21 und 23) nicht von entscheidender Bedeutung.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider wurde die festgestellte Absicht des Angeklagten, durch Gewaltanwendung gegen Walter R***** nicht nur die Flucht zu erzwingen, sondern sich dadurch auch die gestohlenen Sachen zu erhalten, mit dem Geständnis des Beschwerdeführers einwandfrei begründet (US 3 und 5), hat sich dieser doch schon im Vorverfahren damit verantwortet, daß er und sein Komplize vorhatten, den hereinkommenden Wohnungsinhaber zur Seite zu stoßen, um mit dem Koffer (in dem die Beute verwahrt war) flüchten zu können (S. 124). In der Hauptverhandlung hat sich dann der Beschwerdeführer vorbehaltlos schuldig bekannt (S. 195) und in der Folge ausdrücklich zugegeben, daß er Walter R***** zur Seite stoßen wollte, um mit der Beute flüchten zu können (S. 196). Angesichts dieser eindeutig zugestandenen Absicht des Angeklagten und der unbestrittenen Tatsache, daß es infolge der angewendeten Gewalt dem Mittäter Karl Leopold K***** tatsächlich gelungen ist, mit dem Diebsgut zu entkommen, bedurfte es im Urteil keiner Erörterungen mehr, ob die Gewaltanwendung gegen den Bestohlenen von den Mittätern vorher abgesprochen worden ist und wer von ihnen den Koffer getragen hat. Diese Umstände sind im Hinblick auf das Wesen der Mittäterschaft vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 21 und 23) nicht von entscheidender Bedeutung.
Im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen über den Grad der angewendeten Gewalt, ohne die das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle nicht beurteilt werden könne. Dabei übergeht er allerdings die - in der Beschwerde zwar zitierten - Konstatierungen über die Auswirkungen der Gewaltanwendung, setzt sich mit diesen keineswegs rechtskritisch auseinander und behauptet insbesondere gar nicht, daß die festgestellten Stöße gegen den Körper des Walter R*****, sodaß dieser zurückweichen mußte (US 5), nicht dem Gewaltbegriff des § 131 StGB entsprechen würden. Vielmehr führt er Beispielsfälle aus der Judikatur an, die sich jedoch von den hier aktuellen Vorgängen wesentlich unterscheiden. Solcherart verfehlt er aber den für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unabdingbaren Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz.Im Rahmen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen über den Grad der angewendeten Gewalt, ohne die das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle nicht beurteilt werden könne. Dabei übergeht er allerdings die - in der Beschwerde zwar zitierten - Konstatierungen über die Auswirkungen der Gewaltanwendung, setzt sich mit diesen keineswegs rechtskritisch auseinander und behauptet insbesondere gar nicht, daß die festgestellten Stöße gegen den Körper des Walter R*****, sodaß dieser zurückweichen mußte (US 5), nicht dem Gewaltbegriff des Paragraph 131, StGB entsprechen würden. Vielmehr führt er Beispielsfälle aus der Judikatur an, die sich jedoch von den hier aktuellen Vorgängen wesentlich unterscheiden. Solcherart verfehlt er aber den für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unabdingbaren Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz.
Auch die Strafbemessungsrüge (Z 11) ist verfehlt, weil mit der Behauptung, daß ein bestimmter Milderungsgrund (nämlich verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Heroinsucht) übersehen worden sei, nur ein Berufungsgrund, aber keine rechtsfehlerhafte Beurteilung einer Strafzumessungstatsache dargetan wird (RZ 1989/19).Auch die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) ist verfehlt, weil mit der Behauptung, daß ein bestimmter Milderungsgrund (nämlich verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Heroinsucht) übersehen worden sei, nur ein Berufungsgrund, aber keine rechtsfehlerhafte Beurteilung einer Strafzumessungstatsache dargetan wird (RZ 1989/19).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt H***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt H***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).