Dieses Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Dem Schuldspruch liegt eine am 18.April 1996 begangene Körperverletzung, sohin eine Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG), zugrunde, für die die Strafe unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG auszumessen gewesen wäre, wonach das Höchstmaß des hier aktuellen Strafsatzes des § 83 Abs 1 StGB (idF vor dem StRÄG 1996) auf die Hälfte herabgesetzt ist. Mangels eines sonstigen Hinweises im Urteil ist davon auszugehen, daß diese jugendstrafgesetzliche Sondervorschrift vernachlässigt worden ist.Dem Schuldspruch liegt eine am 18.April 1996 begangene Körperverletzung, sohin eine Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG), zugrunde, für die die Strafe unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG auszumessen gewesen wäre, wonach das Höchstmaß des hier aktuellen Strafsatzes des Paragraph 83, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1996) auf die Hälfte herabgesetzt ist. Mangels eines sonstigen Hinweises im Urteil ist davon auszugehen, daß diese jugendstrafgesetzliche Sondervorschrift vernachlässigt worden ist.
Dies hat sich zum Nachteil des Oliver S***** ausgewirkt, weil jede Strafbemessung, der ein unrichtiger Strafrahmen zugrunde liegt, auch dann eine Überschreitung der Strafbefugnis des Gerichtes darstellt, wenn die verhängte Strafe innerhalb jenes Strafrahmens liegt, welcher richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 36 c).Dies hat sich zum Nachteil des Oliver S***** ausgewirkt, weil jede Strafbemessung, der ein unrichtiger Strafrahmen zugrunde liegt, auch dann eine Überschreitung der Strafbefugnis des Gerichtes darstellt, wenn die verhängte Strafe innerhalb jenes Strafrahmens liegt, welcher richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 36 c).
Die erforderliche (§ 292 letzter Satz StPO) Sanierung dieses Mangels konnte infolge Abwesenheit des Verurteilten nicht sogleich erfolgen (§ 296 Abs 3 StPO), sodaß die partielle Erneuerung des Verfahrens dem Erstgericht in seiner nunmehr sachlich maßgebenden Funktion als zur Ausübung der den in Wien gelegenen Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen (§ 23 Z 1 lit b JGG) aufzutragen war (vgl § 288 Abs 2 Z 3 StPO aE).Die erforderliche (Paragraph 292, letzter Satz StPO) Sanierung dieses Mangels konnte infolge Abwesenheit des Verurteilten nicht sogleich erfolgen (Paragraph 296, Absatz 3, StPO), sodaß die partielle Erneuerung des Verfahrens dem Erstgericht in seiner nunmehr sachlich maßgebenden Funktion als zur Ausübung der den in Wien gelegenen Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen (Paragraph 23, Ziffer eins, Litera b, JGG) aufzutragen war vergleiche Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO aE).