Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) macht geltend, dem Beschwerdeführer sei in der Hauptverhandlung ein Teil der Aussage des Zeugen K***** nicht übersetzt worden.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) macht geltend, dem Beschwerdeführer sei in der Hauptverhandlung ein Teil der Aussage des Zeugen K***** nicht übersetzt worden.
Sie scheitert jedoch bereits daran, dass in der Hauptverhandlung kein Antrag gestellt wurde, über welchen der Schöffensenat zu entscheiden gehabt hätte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302). Ein Verstoß gegen die Manuduktionspflicht lag im Hinblick auf die Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger nicht vor (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 315).Sie scheitert jedoch bereits daran, dass in der Hauptverhandlung kein Antrag gestellt wurde, über welchen der Schöffensenat zu entscheiden gehabt hätte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302). Ein Verstoß gegen die Manuduktionspflicht lag im Hinblick auf die Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger nicht vor (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 315).
Anträge an den Obersten Gerichtshof auf Vernehmung von Zeugen sind im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehen.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die Feststellung zur Gewerbsmäßigkeit ausreichend begründet. Die im Rechtsmittel zitierten Argumente des Erstgerichtes (kein Einkommen des Angeklagten, gute Verwertbarkeit der Diebsbeute, Besitz einer eigenen Jacke, Wegnahme von nicht besonders wärmenden Kleidungsstücken) widersprechen weder den Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungswerten. Das Mitführen eines Seitenschneiders zur Entfernung der Diebstahlssicherungen (US 5) wird zudem übergangen.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Feststellung zur Gewerbsmäßigkeit ausreichend begründet. Die im Rechtsmittel zitierten Argumente des Erstgerichtes (kein Einkommen des Angeklagten, gute Verwertbarkeit der Diebsbeute, Besitz einer eigenen Jacke, Wegnahme von nicht besonders wärmenden Kleidungsstücken) widersprechen weder den Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungswerten. Das Mitführen eines Seitenschneiders zur Entfernung der Diebstahlssicherungen (US 5) wird zudem übergangen.
Das Vorbringen, aus den Beweisergebnissen seien auch andere, für den Rechtsmittelwerber günstigere Schlüsse möglich, vermag den Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen, sondern bekämpft nur das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 ff).Das Vorbringen, aus den Beweisergebnissen seien auch andere, für den Rechtsmittelwerber günstigere Schlüsse möglich, vermag den Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen, sondern bekämpft nur das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 ff).
Ob der Angeklagte den Zeugen K***** einen Stoß versetzt hat, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil bereits das gewaltsame Losreißen für die Verwirklichung des Tatbestandes ausreicht.
Im Übrigen wurde das Versetzen eines Stoßes mängelfrei auf die Aussage des Zeugen K***** in der Hauptverhandlung gestützt (US 6 iVm S 163).Im Übrigen wurde das Versetzen eines Stoßes mängelfrei auf die Aussage des Zeugen K***** in der Hauptverhandlung gestützt (US 6 in Verbindung mit S 163).
Gegenstand einer Subsumtionsrüge (Z 10) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Die Beschwerde behauptet zunächst, es lägen keine Feststellungen zur gewerbsmäßigen Absicht vor. Sie übergeht dabei aber die ausdrücklichen diesbezüglichen Konstatierungen auf US 3 unten, 4 oben. Soweit sie im Folgenden die zur Begründung der Absicht herangezogenen Umstände in Frage stellt, bekämpft sie nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung. Das Versetzen eines Stoßes mit dem Ellenbogen gegen den Zeugen Aleksander K***** wurde ausdrücklich konstatiert (US 4 Mitte). Soweit neuerlich die Begründung dieses Ausspruches angefochten wird, ist der Nichtigkeitswerber auf die Erledigung der Mängelrüge zu verweisen. Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO bekämpft der Rechtsmittelwerber lediglich den Ermessensbereich der Strafzumessung und macht demnach Berufungsgründe geltend. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Gegenstand einer Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Die Beschwerde behauptet zunächst, es lägen keine Feststellungen zur gewerbsmäßigen Absicht vor. Sie übergeht dabei aber die ausdrücklichen diesbezüglichen Konstatierungen auf US 3 unten, 4 oben. Soweit sie im Folgenden die zur Begründung der Absicht herangezogenen Umstände in Frage stellt, bekämpft sie nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung. Das Versetzen eines Stoßes mit dem Ellenbogen gegen den Zeugen Aleksander K***** wurde ausdrücklich konstatiert (US 4 Mitte). Soweit neuerlich die Begründung dieses Ausspruches angefochten wird, ist der Nichtigkeitswerber auf die Erledigung der Mängelrüge zu verweisen. Unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpft der Rechtsmittelwerber lediglich den Ermessensbereich der Strafzumessung und macht demnach Berufungsgründe geltend. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.