Lediglich gegen die Urteilsannahme der Gewerbsmäßigkeit wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner ausdrücklich auf die Z 9 lit. a, der Sache nach jedoch auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Lediglich gegen die Urteilsannahme der Gewerbsmäßigkeit wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner ausdrücklich auf die Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach jedoch auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Dem Beschwerdevorwurf der unzureichenden bzw. fehlenden Begründung der bekämpften Qualifikationsannahme sind die maßgeblichen, auf der Verantwortung des Angeklagten (S 30 in ON 7 iVm S 41 und 266 der Vr-Akten) basierenden Prämissen des Schöffengerichtes entgegenzuhalten, wonach sich Alfred B***** im fraglichen Tatzeitraum bar jeglicher finanzieller Mittel, zufolge der Desertion von seiner militärischen Einheit in Wien sowie wegen eines Streites mit Gattin und Schwiegereltern auch unterstandslos auf dem St.Pöltner Bahnhofsgelände herumtrieb und sich deshalb veranlaßt sah, die verfahrensgegenständlichen Einbruchsdiebstähle zu begehen (US 7 und 9). Diese Umstände bilden in ihrem Zusammenhang - der Beschwerde zuwider - eine durchaus tragfähige Grundlage für den denkmöglichen Schluß der Erstrichter auf die für die Annahme einer gewerbsmäßigen Tatbegehung im Gesetz (§§ 70, 130 StGB) vorausgesetzte Absicht des Angeklagten.Dem Beschwerdevorwurf der unzureichenden bzw. fehlenden Begründung der bekämpften Qualifikationsannahme sind die maßgeblichen, auf der Verantwortung des Angeklagten (S 30 in ON 7 in Verbindung mit S 41 und 266 der Vr-Akten) basierenden Prämissen des Schöffengerichtes entgegenzuhalten, wonach sich Alfred B***** im fraglichen Tatzeitraum bar jeglicher finanzieller Mittel, zufolge der Desertion von seiner militärischen Einheit in Wien sowie wegen eines Streites mit Gattin und Schwiegereltern auch unterstandslos auf dem St.Pöltner Bahnhofsgelände herumtrieb und sich deshalb veranlaßt sah, die verfahrensgegenständlichen Einbruchsdiebstähle zu begehen (US 7 und 9). Diese Umstände bilden in ihrem Zusammenhang - der Beschwerde zuwider - eine durchaus tragfähige Grundlage für den denkmöglichen Schluß der Erstrichter auf die für die Annahme einer gewerbsmäßigen Tatbegehung im Gesetz (Paragraphen 70, 130, StGB) vorausgesetzte Absicht des Angeklagten.
Der als Subsumtionsrüge (Z 10) zu qualifizierende weitere Einwand, der Angeklagte habe aus der Verwertung der Diebsbeute bloß seine Kreditverpflichtungen aus einer Kontoüberziehung abdecken wollen (vgl. hiezu die Verantwortung des Angeklagten S 265 und 266), geht deswegen fehl, weil es für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit unerheblich ist, ob die kriminellen Einnahmen unmittelbar für den Lebensunterhalt oder zur Abdeckung bestimmter wirtschaftlicher Lasten, wie etwa zur Begleichung von Schulden, verwendet werden sollten (Leukauf-Steininger Komm.3 § 70 RN 5; SSt. 49/30, 14 Os 122/92).Der als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu qualifizierende weitere Einwand, der Angeklagte habe aus der Verwertung der Diebsbeute bloß seine Kreditverpflichtungen aus einer Kontoüberziehung abdecken wollen vergleiche hiezu die Verantwortung des Angeklagten S 265 und 266), geht deswegen fehl, weil es für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit unerheblich ist, ob die kriminellen Einnahmen unmittelbar für den Lebensunterhalt oder zur Abdeckung bestimmter wirtschaftlicher Lasten, wie etwa zur Begleichung von Schulden, verwendet werden sollten (Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 70, RN 5; SSt. 49/30, 14 Os 122/92).
Die in jeder Richtung unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB eine zwanzigmonatige Freiheitsstrafe, wobei es als mildernd das Geständnis des Angeklagten, die teilweise Schadensgutmachung und die Tatsache berücksichtigte, daß es im Schuldspruchfaktum B II beim Versuch geblieben war; als erschwerend fielen demgegenüber die einschlägigen, sogar (gemäß § 39 StGB) rückfallsbegründenden Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei strafbaren Handlungen verschiedener Art, der rasche Rückfall und die zweifache strafsatzbestimmende Qualifikation (der Diebstähle) nach dem dritten und vierten Fall des § 130 StGB ins Gewicht.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine zwanzigmonatige Freiheitsstrafe, wobei es als mildernd das Geständnis des Angeklagten, die teilweise Schadensgutmachung und die Tatsache berücksichtigte, daß es im Schuldspruchfaktum B römisch zwei beim Versuch geblieben war; als erschwerend fielen demgegenüber die einschlägigen, sogar (gemäß Paragraph 39, StGB) rückfallsbegründenden Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei strafbaren Handlungen verschiedener Art, der rasche Rückfall und die zweifache strafsatzbestimmende Qualifikation (der Diebstähle) nach dem dritten und vierten Fall des Paragraph 130, StGB ins Gewicht.
Unter einem wurde gemäß § 494 a StPO (§ 53 Abs. 1 StGB) die dem Angeklagten mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.August 1992 zum AZ 7 c E Vr 7963/92-Hv 4352/92 gewährte bedingte Nachsicht einer wegen §§ 88 Abs. 1, 94 Abs. 1 StGB und § 8 MilStG verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen. Dieser Widerrufsbeschluß blieb jedoch unangefochten.Unter einem wurde gemäß Paragraph 494, a StPO (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) die dem Angeklagten mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.August 1992 zum AZ 7 c E römisch fünf r 7963/92-Hv 4352/92 gewährte bedingte Nachsicht einer wegen Paragraphen 88, Absatz eins, 94, Absatz eins, StGB und Paragraph 8, MilStG verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen. Dieser Widerrufsbeschluß blieb jedoch unangefochten.
Mit der gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Auch dieses Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Das Schöffengericht hat die vorhandenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig sowie vollständig aufgezählt und ihnen auch das entsprechende Gewicht beigemessen. Demgegenüber vermag der Berufungswerber mit dem Hinweis, daß er durch sein Geständnis auch Dinge ans Licht gebracht habe, deren er ursprünglich gar nicht verdächtig war, ferner, daß ein Großteil der Beute sichergestellt und den Eigentümern zurückgegeben werden konnte, zu seinen Gunsten ebensowenig weitere erheblich ins Gewicht fallende Aspekte aufzuzeigen wie mit dem Einbekenntnis, der Anlaß zur Begehung von strafbaren Handlungen sei sicherlich "sein gestörtes Verhältnis zur Leistung des Präsenzdienstes im Bundesheer" gewesen und sein (gesetzwidriges) "Verlassen der Truppe habe ihn in die Situation gebracht", straffällig zu werden.
In sorgfältiger Abwägung der gegebenen Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) und der Möglichkeit der Strafschärfung gemäß § 39 Abs. 1 StGB erweist sich das vom Schöffengericht gefundene Strafmaß von zwanzig Monaten keineswegs als überhöht.In sorgfältiger Abwägung der gegebenen Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) und der Möglichkeit der Strafschärfung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StGB erweist sich das vom Schöffengericht gefundene Strafmaß von zwanzig Monaten keineswegs als überhöht.
Auch der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.