Der aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Sie stellt nicht in Abrede, dass – neben den vom Erstgericht angeführten 15 einschlägigen Vorstrafen – der Wortlaut der vor Gendarmerie und Untersuchungsrichter getätigten Angaben des Angeklagten (S 37, 43) den Schluss auf dessen Ziel, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zu tragen vermag, bezweifelt aber die Ernsthaftigkeit der niederschriftlichen Angaben mit dem Argument, diese seien nicht in nüchternem Zustand erfolgt. Damit bekämpft sie jedoch keine entscheidende Tatsache, sondern stellt nur – aus Z 5 unzulässig – einen einzelnen Tatumstand beweiswürdigend in Frage, der seinerseits keine notwendige Bedingung für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit darstellt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410). Indem gegen die festgestellte Absicht die Bereitschaft des Angeklagten, seine Miete zu bezahlen, die geringe Beute, das Einbruchsobjekt (mit dem Argument, dass in einem Bürogebäude wenig Beute zu erwarten sei) und dessen – nachträglich erklärtes – Einverständnis zur „Vernichtung des Einbruchswerkzeuges, da er ohnehin schon zu blöd zum Einbrechen" sei, ins Treffen geführt wird, wird kein Kriterium des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes angesprochen.Sie stellt nicht in Abrede, dass – neben den vom Erstgericht angeführten 15 einschlägigen Vorstrafen – der Wortlaut der vor Gendarmerie und Untersuchungsrichter getätigten Angaben des Angeklagten (S 37, 43) den Schluss auf dessen Ziel, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zu tragen vermag, bezweifelt aber die Ernsthaftigkeit der niederschriftlichen Angaben mit dem Argument, diese seien nicht in nüchternem Zustand erfolgt. Damit bekämpft sie jedoch keine entscheidende Tatsache, sondern stellt nur – aus Ziffer 5, unzulässig – einen einzelnen Tatumstand beweiswürdigend in Frage, der seinerseits keine notwendige Bedingung für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit darstellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410). Indem gegen die festgestellte Absicht die Bereitschaft des Angeklagten, seine Miete zu bezahlen, die geringe Beute, das Einbruchsobjekt (mit dem Argument, dass in einem Bürogebäude wenig Beute zu erwarten sei) und dessen – nachträglich erklärtes – Einverständnis zur „Vernichtung des Einbruchswerkzeuges, da er ohnehin schon zu blöd zum Einbrechen" sei, ins Treffen geführt wird, wird kein Kriterium des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes angesprochen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.