Mit seiner aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zeigt der Angeklagte zutreffend auf, dass die Anklage im ersten Rechtsgang in Hinsicht auf diese Tat - vom Staatsanwalt aus Z 7 des § 281 Abs 1 StPO nicht angefochten und amtswegiger Korrektur entrückt (§ 290 Abs 1 StPO) - unerledigt geblieben war, was im Ergebnis einem Freispruch gleichkam (RZ 1987/28). In seinem kassatorischen Erkenntnis hatte der Oberste Gerichtshof zweimal zur Klarstellung auf diesen Umstand hingewiesen. Schuldig gesprochen wird der Angeklagte nämlich stets nur, diejenigen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien) - durch eine oder mehrere Handlungen - begründet zu haben, die das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nennt (vgl Mayerhofer StPO4 § 260 E 93; 11 Os 4/82). Während also § 260 Abs 1 Z 2 und 3 StPO bezweckt, das Erkenntnis als Bezugspunkt der Urteilsanfechtung klarzustellen, hebt der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO nur das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervor und stellt deklarativ klar, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen. Der nunmehrige Schuldspruch (B/I) verstieß daher gegen das aus dem XX. Hauptstück der StPO erhellende Verbot, ohne förmliche Wiederaufnahme in derselben Sache erneut zu entscheiden und war folgerichtig ersatzlos aufzuheben. Rechtslogische Folge ist die Beseitigung des davon abhängigen Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung und des Beschlusses auf Verlängerung einer Probezeit), was zur Rückverweisung der Sache zwecks Strafneubemessung führt (§ 285e StPO).Mit seiner aus Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zeigt der Angeklagte zutreffend auf, dass die Anklage im ersten Rechtsgang in Hinsicht auf diese Tat - vom Staatsanwalt aus Ziffer 7, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht angefochten und amtswegiger Korrektur entrückt (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) - unerledigt geblieben war, was im Ergebnis einem Freispruch gleichkam (RZ 1987/28). In seinem kassatorischen Erkenntnis hatte der Oberste Gerichtshof zweimal zur Klarstellung auf diesen Umstand hingewiesen. Schuldig gesprochen wird der Angeklagte nämlich stets nur, diejenigen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien) - durch eine oder mehrere Handlungen - begründet zu haben, die das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) nennt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, E 93; 11 Os 4/82). Während also Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO bezweckt, das Erkenntnis als Bezugspunkt der Urteilsanfechtung klarzustellen, hebt der Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nur das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervor und stellt deklarativ klar, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen. Der nunmehrige Schuldspruch (B/I) verstieß daher gegen das aus dem römisch zwanzig. Hauptstück der StPO erhellende Verbot, ohne förmliche Wiederaufnahme in derselben Sache erneut zu entscheiden und war folgerichtig ersatzlos aufzuheben. Rechtslogische Folge ist die Beseitigung des davon abhängigen Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung und des Beschlusses auf Verlängerung einer Probezeit), was zur Rückverweisung der Sache zwecks Strafneubemessung führt (Paragraph 285 e, StPO).
Danach werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Christian P***** zuzuleiten sein (§ 285i StPO).Danach werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Christian P***** zuzuleiten sein (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.