Der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. Juni 2003 (S 499b/III) steht im Ausspruch der Verpflichtung des Verurteilten Gottfried W***** zum Ersatz der (gesamten) Sachverständigengebühren - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 389 Abs 1 StPO hat der Angeklagte, der strafbarer Handlungen schuldig erkannt wird, auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen. Abs 2 lit cit ordnet an, dass der Gerichtshof in dem Falle, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wurde, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden hat.Nach Paragraph 389, Absatz eins, StPO hat der Angeklagte, der strafbarer Handlungen schuldig erkannt wird, auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen. Absatz 2, lit cit ordnet an, dass der Gerichtshof in dem Falle, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wurde, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden hat.
Daraus folgt: Das Urteil hat sich auf den allgemeinen Ausspruch über die Ersatzpflicht zu beschränken. Nach Rechtskraft dieses Ausspruchs ist in einem gesonderten, die Ersatzpflicht konkretisierenden Beschluss festzusetzen, welche Kosten im Einzelnen den Verurteilten treffen (vgl Lendl, WK-StPO § 389 Rz 6 und 14).Daraus folgt: Das Urteil hat sich auf den allgemeinen Ausspruch über die Ersatzpflicht zu beschränken. Nach Rechtskraft dieses Ausspruchs ist in einem gesonderten, die Ersatzpflicht konkretisierenden Beschluss festzusetzen, welche Kosten im Einzelnen den Verurteilten treffen vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 389, Rz 6 und 14).
Eine solche Kostenteilung war in dem hier zu beurteilenden Fall bei den Sachverständigengebühren indiziert. Da sich nämlich die Tätigkeit des Gutachters zu einem erheblichen Teil auf strafbare Handlungen bezog, die nicht vom Schuldspruch umfasst waren, hätte (auch) Gottfried W***** nicht zum Ersatz dieser Kosten im vollen Umfang verhalten werden dürfen. Die insoweit gemäß § 389 Abs 2 StPO gebotene Lösung der Kostenfrage hat das Erstgericht aber unterlassen. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war demnach der bezeichnete Ausspruch aufzuheben und dem Vorsitzenden des Landesgerichtes Klagenfurt aufzutragen, über den Umfang der Kostenersatzpflicht des Gottfried W***** betreffend den Ersatz der Gebühren des Experten neuerlich zu entscheiden.Eine solche Kostenteilung war in dem hier zu beurteilenden Fall bei den Sachverständigengebühren indiziert. Da sich nämlich die Tätigkeit des Gutachters zu einem erheblichen Teil auf strafbare Handlungen bezog, die nicht vom Schuldspruch umfasst waren, hätte (auch) Gottfried W***** nicht zum Ersatz dieser Kosten im vollen Umfang verhalten werden dürfen. Die insoweit gemäß Paragraph 389, Absatz 2, StPO gebotene Lösung der Kostenfrage hat das Erstgericht aber unterlassen. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war demnach der bezeichnete Ausspruch aufzuheben und dem Vorsitzenden des Landesgerichtes Klagenfurt aufzutragen, über den Umfang der Kostenersatzpflicht des Gottfried W***** betreffend den Ersatz der Gebühren des Experten neuerlich zu entscheiden.