Entgegen der Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 2 StPO unterließ der Jugendgerichtshof Wien den Ausspruch, welche strafbare Handlung der Angeklagte durch die - jeweils selbständigen und unterschiedlich zu qualifizierenden - vom Schuldspruch umfaßten Taten (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) begangen habe, sondern faßte - ersichtlich aus einem Mißverständnis der nur für wertqualifizierte Delikte geltenden Bestimmung des § 29 StGB - die rechtliche Qualifikation aller Raubtaten mit den Worten "das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 142 Abs 2 und 143 (2. Fall) und 15 StGB, teilweise in der Begehungsform nach § 12 (3. Fall) StGB" zusammen. Auch dieser - den Angeklagten im übrigen nicht belastende - Formfehler bot keinen Anlaß für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO.Entgegen der Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO unterließ der Jugendgerichtshof Wien den Ausspruch, welche strafbare Handlung der Angeklagte durch die - jeweils selbständigen und unterschiedlich zu qualifizierenden - vom Schuldspruch umfaßten Taten (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) begangen habe, sondern faßte - ersichtlich aus einem Mißverständnis der nur für wertqualifizierte Delikte geltenden Bestimmung des Paragraph 29, StGB - die rechtliche Qualifikation aller Raubtaten mit den Worten "das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 142, Absatz 2 und 143 (2. Fall) und 15 StGB, teilweise in der Begehungsform nach Paragraph 12, (3. Fall) StGB" zusammen. Auch dieser - den Angeklagten im übrigen nicht belastende - Formfehler bot keinen Anlaß für ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO.
Gleiches gilt für die der Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 1 StPO widerstreitende Unterlassung des Ausspruchs, daß die Angeklagten die Raubtaten zu A I 1 und A II 2 des Ersturteils ohne Anwendung erheblicher Gewalt an Sachen geringen Wertes begangen haben, wobei die Taten nur unbedeutende Folgen nach sich zogen, weil die Privilegierung nach § 142 Abs 2 StGB hinsichtlich dieser Fakten in der rechtlichen Beurteilung klargestellt wurde.Gleiches gilt für die der Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO widerstreitende Unterlassung des Ausspruchs, daß die Angeklagten die Raubtaten zu A römisch eins 1 und A römisch zwei 2 des Ersturteils ohne Anwendung erheblicher Gewalt an Sachen geringen Wertes begangen haben, wobei die Taten nur unbedeutende Folgen nach sich zogen, weil die Privilegierung nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB hinsichtlich dieser Fakten in der rechtlichen Beurteilung klargestellt wurde.
Obwohl der Angeklagte im ersten Rechtsgang mit einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von bloß drei Monaten belegt worden war, verhängte der Jugendgerichtshof Wien im zweiten Rechtsgang eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche er gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.Obwohl der Angeklagte im ersten Rechtsgang mit einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von bloß drei Monaten belegt worden war, verhängte der Jugendgerichtshof Wien im zweiten Rechtsgang eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche er gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Diesen Strafausspruch bekämpfen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft zu dessen Gunsten mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt:Diesen Strafausspruch bekämpfen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft zu dessen Gunsten mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt:
Wurde in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein Gericht erster Instanz verwiesen, so ist nach der Anordnung des § 293 Abs 3 StPO die Bestimmung des § 290 Abs 2 StPO auch für das auf Grund der neuen Hauptverhandlung ergehende Urteil maßgebend. Demnach darf das Gericht im zweiten Rechtsgang keine strengere Strafe verhängen, als das aufgehobene Urteil ausgesprochen hatte, sofern die Nichtigkeitsbeschwerde lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen und auch keine Berufung zum Nachteil des Angeklagten erhoben worden war (Verbot der reformatio in peius). Eine Verletzung des Verschlimmerungsverbotes begründet Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO (11 Os 73/90).Wurde in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein Gericht erster Instanz verwiesen, so ist nach der Anordnung des Paragraph 293, Absatz 3, StPO die Bestimmung des Paragraph 290, Absatz 2, StPO auch für das auf Grund der neuen Hauptverhandlung ergehende Urteil maßgebend. Demnach darf das Gericht im zweiten Rechtsgang keine strengere Strafe verhängen, als das aufgehobene Urteil ausgesprochen hatte, sofern die Nichtigkeitsbeschwerde lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen und auch keine Berufung zum Nachteil des Angeklagten erhoben worden war (Verbot der reformatio in peius). Eine Verletzung des Verschlimmerungsverbotes begründet Nichtigkeit des Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO (11 Os 73/90).
In Stattgebung der Strafbemessungsrügen war daher das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im angeführten Umfang aufzuheben und mit Strafneubemessung hinsichtlich des Angeklagten vorzugehen.
Auf der Basis der - schon vom Schöffengericht weitgehend (eine mehrfache Raubqualifikation liegt nicht vor) zutreffend - festgestellten Strafzumessungsgründe (mildernd: Teilgeständnis, bisher ordentlicher Lebenswandel, langes Zurückliegen der Tat und seitheriges Wohlverhalten, teilweise bloß Versuch sowie in einem Faktum bloß untergeordnete Beteiligung; erschwerend: Wiederholung der Raubangriffe) erachtete der Oberste Gerichtshof eine dreimonatige Freiheitsstrafe - also eine solche, wie sie das Erstgericht im ersten Rechtsgang verhängt hatte - schuldangemessen (§ 32 StGB).Auf der Basis der - schon vom Schöffengericht weitgehend (eine mehrfache Raubqualifikation liegt nicht vor) zutreffend - festgestellten Strafzumessungsgründe (mildernd: Teilgeständnis, bisher ordentlicher Lebenswandel, langes Zurückliegen der Tat und seitheriges Wohlverhalten, teilweise bloß Versuch sowie in einem Faktum bloß untergeordnete Beteiligung; erschwerend: Wiederholung der Raubangriffe) erachtete der Oberste Gerichtshof eine dreimonatige Freiheitsstrafe - also eine solche, wie sie das Erstgericht im ersten Rechtsgang verhängt hatte - schuldangemessen (Paragraph 32, StGB).
Die - schon wegen des Verschlimmerungsverbotes notwendige - bedingte Strafnachsicht war spezial- und generalpräventiv gerechtfertigt. Dabei konnte angesichts des beim Angeklagten ohne sein Verschulden bewirkten späteren Beginnes der Probezeit diese auf zwei Jahre verkürzt werden.
Seine Berufung war damit gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.