Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 9 lit b und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bemängelt fehlende Feststellungen zum Schuldspruch nach § 83 Abs 2 StGB, ohne darzutun, welche über die vom Erstgericht getroffenen Urteilsannahmen hinausgehenden Konstatierungen notwendig gewesen wären.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bemängelt fehlende Feststellungen zum Schuldspruch nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, ohne darzutun, welche über die vom Erstgericht getroffenen Urteilsannahmen hinausgehenden Konstatierungen notwendig gewesen wären.
Die subjektive Tatseite zum Verbrechen der versuchten schweren Nötigung wurde vom erkennenden Gericht durch die - entgegen der Rüge im Urteil klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte - Absicht des Beschwerdeführers, seine Ehefrau in Todesangst zu versetzen, hinreichend verdeutlicht. Dass dieses Delikt auch mit bedingtem Vorsatz begangen werden könnte (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 105 Rz 20; Fabrizy StGB9 § 105 Rz 6; 10 Os 150/83, EvBl 1984/127, 496; aA aber Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 75; Schmoller SbgK § 102 Rz 70; Hochmayr/Schmoller SbgK § 269 Rz 63), steht dem nicht entgegen.Die subjektive Tatseite zum Verbrechen der versuchten schweren Nötigung wurde vom erkennenden Gericht durch die - entgegen der Rüge im Urteil klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachte - Absicht des Beschwerdeführers, seine Ehefrau in Todesangst zu versetzen, hinreichend verdeutlicht. Dass dieses Delikt auch mit bedingtem Vorsatz begangen werden könnte vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 105, Rz 20; Fabrizy StGB9 Paragraph 105, Rz 6; 10 Os 150/83, EvBl 1984/127, 496; aA aber Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 75; Schmoller SbgK Paragraph 102, Rz 70; Hochmayr/Schmoller SbgK Paragraph 269, Rz 63), steht dem nicht entgegen.
Soweit der Rechtsmittelwerber einen Mangel an Konstatierungen zur Besorgniseignung vorbringt, übergeht er die diesbezüglichen Feststellungen (US 11). Die weiteren (lediglich spekulativen) Erwägungen zur fehlenden Ernsthaftigkeit der geäußerten Todesdrohung bekämpfen die Beweiserwägungen der Tatrichter, ohne einen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO darzutun; einen Rechtsfehler iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO vermögen derartige Ausführungen nicht aufzuzeigen.Soweit der Rechtsmittelwerber einen Mangel an Konstatierungen zur Besorgniseignung vorbringt, übergeht er die diesbezüglichen Feststellungen (US 11). Die weiteren (lediglich spekulativen) Erwägungen zur fehlenden Ernsthaftigkeit der geäußerten Todesdrohung bekämpfen die Beweiserwägungen der Tatrichter, ohne einen Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO darzutun; einen Rechtsfehler iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO vermögen derartige Ausführungen nicht aufzuzeigen.
In der weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet der Nichtigkeitswerber mangelnde Strafwürdigkeit (§ 42 StGB) betreffend die ihm angelastete Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB. Er ignoriert dabei allerdings jene Umstände, die eine Bestrafung spezialpräventiv geboten erscheinen lassen, so etwa die in Bezug auf die vorgeworfene Körperverletzung einschlägige Vorverurteilung wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 SMG zu AZ 44 E Hv 47/04h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien aus dem Jahr 2004. Überdies lässt er außer Betracht, dass die nunmehr inkriminierten Aggressionshandlungen bei schon laufendem Verfahren sowohl zu AZ 34 Hv 56/05x des Landesgerichtes Linz (wegen des ebenfalls als einschlägig zu bewertenden und am 26. April 2005 begangenen Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB) als auch zu AZ 18 U 252/05i des Bezirksgerichtes Linz gesetzt wurden. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der ihm weiters zur Last zu legenden Aggressionstat nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (vgl Schroll in WK2 § 42 Rz 58; SSt 56/27) kommt die Anwendung des § 42 StGB aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Im Recht ist allerdings die Sanktionsrüge (Z 11), welche eine fehlende Berücksichtigung der im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehenden - auch aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen (US 4) - Verurteilungen des Landesgerichtes Linz vom 25. Oktober 2005, GZ 34 Hv 56/05x-12, und des Bezirksgerichtes Linz vom 6. September 2005, GZ 18 U 252/05i-34, vorbringt. Die dem Beschwerdeführer nunmehr angelasteten Straftaten liegen alle vor dem 6. September 2005 und hätten daher schon im Verfahren des Bezirksgerichtes Linz zu AZ 18 U 252/05i mitabgeurteilt werden können.In der weiteren Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) behauptet der Nichtigkeitswerber mangelnde Strafwürdigkeit (Paragraph 42, StGB) betreffend die ihm angelastete Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB. Er ignoriert dabei allerdings jene Umstände, die eine Bestrafung spezialpräventiv geboten erscheinen lassen, so etwa die in Bezug auf die vorgeworfene Körperverletzung einschlägige Vorverurteilung wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu AZ 44 E Hv 47/04h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien aus dem Jahr 2004. Überdies lässt er außer Betracht, dass die nunmehr inkriminierten Aggressionshandlungen bei schon laufendem Verfahren sowohl zu AZ 34 Hv 56/05x des Landesgerichtes Linz (wegen des ebenfalls als einschlägig zu bewertenden und am 26. April 2005 begangenen Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB) als auch zu AZ 18 U 252/05i des Bezirksgerichtes Linz gesetzt wurden. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der ihm weiters zur Last zu legenden Aggressionstat nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vergleiche Schroll in WK2 Paragraph 42, Rz 58; SSt 56/27) kommt die Anwendung des Paragraph 42, StGB aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Im Recht ist allerdings die Sanktionsrüge (Ziffer 11,), welche eine fehlende Berücksichtigung der im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB stehenden - auch aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen (US 4) - Verurteilungen des Landesgerichtes Linz vom 25. Oktober 2005, GZ 34 Hv 56/05x-12, und des Bezirksgerichtes Linz vom 6. September 2005, GZ 18 U 252/05i-34, vorbringt. Die dem Beschwerdeführer nunmehr angelasteten Straftaten liegen alle vor dem 6. September 2005 und hätten daher schon im Verfahren des Bezirksgerichtes Linz zu AZ 18 U 252/05i mitabgeurteilt werden können.
Der fehlerhafte Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung und des Beschlusses nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO) war daher aufzuheben und mit Strafneubemessung vorzugehen.Der fehlerhafte Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung und des Beschlusses nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO) war daher aufzuheben und mit Strafneubemessung vorzugehen.
Dabei wurde als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung sowohl während des zu AZ 34 Hv 56/05x des Landesgerichtes Linz als auch während des zu AZ 18 U 252/05i des Bezirksgerichtes Linz anhängigen Strafverfahrens gewertet. Als mildernd fiel hingegen ins Gewicht das im Verfahren AZ 18 U 252/05i des Bezirksgerichtes Linz abgelegte Geständnis zum dort angelasteten Vergehen, dass es im Fall der schweren Nötigung beim Versuch geblieben ist und dass die nunmehr inkriminierten Taten Ausfluss einer durch ausgedehnte nächtliche Kontakte seiner Ehefrau zu einem anderen Mann - die der Rechtsmittelwerber irrtümlich (gleichwohl beachtlich; vgl Moos in WK2 § 76 Rz 54; Kienapfel/Schroll BT I5 § 76 Rz 35) als ehewidrig bewertete - hervorgerufenen allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung waren.Dabei wurde als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung sowohl während des zu AZ 34 Hv 56/05x des Landesgerichtes Linz als auch während des zu AZ 18 U 252/05i des Bezirksgerichtes Linz anhängigen Strafverfahrens gewertet. Als mildernd fiel hingegen ins Gewicht das im Verfahren AZ 18 U 252/05i des Bezirksgerichtes Linz abgelegte Geständnis zum dort angelasteten Vergehen, dass es im Fall der schweren Nötigung beim Versuch geblieben ist und dass die nunmehr inkriminierten Taten Ausfluss einer durch ausgedehnte nächtliche Kontakte seiner Ehefrau zu einem anderen Mann - die der Rechtsmittelwerber irrtümlich (gleichwohl beachtlich; vergleiche Moos in WK2 Paragraph 76, Rz 54; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 76, Rz 35) als ehewidrig bewertete - hervorgerufenen allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung waren.
Unter Berücksichtigung der vom Bezirksgericht Linz zu AZ 18 U 252/05i wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG ausgemessenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen und der vom Landesgericht Linz zu AZ 34 Hv 56/05x wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB verhängten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten erweist sich eine Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten (somit eine fiktive Gesamtstrafe von neun Monaten) als ausreichend, um sowohl dem Unrechtsgehalt der Taten als auch der affektbetonten Schuld des Angeklagten gerecht zu werden. Im vorliegenden Fall eines Bedachtnahmeurteils wurde das unter Berücksichtigung der bereits verhängten Sanktionen zu beachtende Mindestmaß der Strafe nach § 106 Abs 1 StGB überschritten. Insoweit bedurfte es daher keiner Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB (vgl Ratz in WK2 § 40 Rz 3; 13 Os 86/81).Unter Berücksichtigung der vom Bezirksgericht Linz zu AZ 18 U 252/05i wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG ausgemessenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen und der vom Landesgericht Linz zu AZ 34 Hv 56/05x wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB verhängten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten erweist sich eine Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten (somit eine fiktive Gesamtstrafe von neun Monaten) als ausreichend, um sowohl dem Unrechtsgehalt der Taten als auch der affektbetonten Schuld des Angeklagten gerecht zu werden. Im vorliegenden Fall eines Bedachtnahmeurteils wurde das unter Berücksichtigung der bereits verhängten Sanktionen zu beachtende Mindestmaß der Strafe nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB überschritten. Insoweit bedurfte es daher keiner Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 40, Rz 3; 13 Os 86/81).
Die nunmehr erfolgte Trennung des Prince Bright E***** von seiner Ehefrau und die damit reduzierte Gefahr neuerlicher partnerschaftsbedingter Auseiandersetzungen sowie die spezialpräventive Signalwirkung einer ca dreimonatigen Untersuchungshaft erlaubten es auch, die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.Die nunmehr erfolgte Trennung des Prince Bright E***** von seiner Ehefrau und die damit reduzierte Gefahr neuerlicher partnerschaftsbedingter Auseiandersetzungen sowie die spezialpräventive Signalwirkung einer ca dreimonatigen Untersuchungshaft erlaubten es auch, die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
Im Hinblick darauf, dass das Absehen des erkennenden Gerichts vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Strafenteils aus der wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 SMG erfolgten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14. Mai 2004, AZ 44 E Hv 47/04h, unangefochten blieb, war die Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO aus dem Ersturteil zu übernehmen (vgl Jerabek, WK-StPO § 498 Rz 10; s auch Ratz, WK-StPO § 290 Rz 59). Eine Verlängerung der Probezeit zu dieser Verurteilung erfolgte bereits in den getrennt (in Unkenntnis des jeweils anderen Prozesses) geführten Verfahren AZ 34 Hv 56/05x des Landesgerichtes Linz und AZ 18 U 252/05i des Bezirksgerichtes Linz.Im Hinblick darauf, dass das Absehen des erkennenden Gerichts vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Strafenteils aus der wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, SMG erfolgten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14. Mai 2004, AZ 44 E Hv 47/04h, unangefochten blieb, war die Entscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO aus dem Ersturteil zu übernehmen vergleiche Jerabek, WK-StPO Paragraph 498, Rz 10; s auch Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 59). Eine Verlängerung der Probezeit zu dieser Verurteilung erfolgte bereits in den getrennt (in Unkenntnis des jeweils anderen Prozesses) geführten Verfahren AZ 34 Hv 56/05x des Landesgerichtes Linz und AZ 18 U 252/05i des Bezirksgerichtes Linz.
Die Vorhaft (ON 24 und 92) war gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.Die Vorhaft (ON 24 und 92) war gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Mit seiner Berufung und der implizierten Beschwerde war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.