Die Beschlüsse der Ratskammer und des Oberlandesgerichtes stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang: Gemäß § 91 Abs. 1 UrhG ist die Begehung eines Eingriffs der im § 86 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Art mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen; ebenso ist gemäß § 91 Abs. 2 UrhG zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art nicht hindert. In beiden Fällen ist der Täter nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten zu verfolgen (§ 91 Abs. 3 UrhG). Die im § 86 Abs. 1 Z 1 UrhG bezeichnete Eingriffshandlung begeht, wer unbefugt ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18 UrhG dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt; zu diesen Verwertungsarten zählen ua die Vervielfältigung eines Werkes (§ 15 UrhG) und die Verbreitung von Werkstücken (dh nach § 16 Abs. 1 UrhG deren Feilhalten oder Inverkehrbringen auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht). Allerdings genießen gemäß § 7 Abs. 1 UrhG Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke (ua) der im § 2 Z 1 UrhG bezeichneten Art (Sprachwerke aller Art) keinen urheberrechtlichen Schutz.Die Beschlüsse der Ratskammer und des Oberlandesgerichtes stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang: Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UrhG ist die Begehung eines Eingriffs der im Paragraph 86, Absatz eins, dieses Gesetzes bezeichneten Art mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen; ebenso ist gemäß Paragraph 91, Absatz 2, UrhG zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art nicht hindert. In beiden Fällen ist der Täter nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten zu verfolgen (Paragraph 91, Absatz 3, UrhG). Die im Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer eins, UrhG bezeichnete Eingriffshandlung begeht, wer unbefugt ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den Paragraphen 14 bis 18 UrhG dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt; zu diesen Verwertungsarten zählen ua die Vervielfältigung eines Werkes (Paragraph 15, UrhG) und die Verbreitung von Werkstücken (dh nach Paragraph 16, Absatz eins, UrhG deren Feilhalten oder Inverkehrbringen auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht). Allerdings genießen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UrhG Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke (ua) der im Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG bezeichneten Art (Sprachwerke aller Art) keinen urheberrechtlichen Schutz.
Nach den EBRV z UrhG 1936, § 7 (abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht, 492, sowie bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht, 55), sind unter den - als freie Werke geltenden - (ausschließlich oder vorwiegend) zum amtlichen Gebrauch hergestellten amtlichen "Schriften" solche Schriftwerke und Abbildungen wissenschaftlicher und technischer Art zu verstehen, die über einen amtlichen Gegenstand zum amtlichen Gebrauch von einem öffentlichen Amt oder von einer zur Ausübung eines öffentlichen Amtes bestimmten Person vermöge amtlicher Verpflichtung verfaßt und zu den Amtsschriften genommen worden sind. Demnach reicht für die "Gemeinfreiheit" des Werkes seine (wenigstens vorwiegende) Bestimmung zum amtlichen Gebrauch nicht aus; vielmehr muß das Werk selbst als amtlich anzusehen, dh einer mit der Erfüllung öffentlicher hoheitlicher Aufgaben betrauten Stelle oder Person, die erkennbar für seinen Inhalt verantwortlich zeichnet, zuzurechnen sein (vgl 4 Ob 306/86 = Medien und Recht 6/87, 208 ff, mit Hinweisen auf österreichische Literatur sowie auf Lehre und Rechtsprechung zur insoweit durchaus vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 2 dUrhG). Beim Gutachten eines nach § 52 Abs. 2 AVG bei Bedarf (ausnahmsweise) heranzuziehenden nichtamtlichen Sachverständigen ist dies nicht der Fall; denn dieser ist nach herrschender Lehre kein weisungsgebundenes, in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozeß einbezogenes Verwaltungsorgan. Er wirkt an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vielmehr in der Form mit, daß er zunächst Tatsachen erhebt (Befund) und sodann aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse aus diesen Tatsachen die entsprechenden Schlüsse zieht (Gutachten). Dieses Gutachten dient nur als Grundlage der staatlichen Entscheidungsfindung; es unterliegt insbesondere der freien Beweiswürdigung durch die Behörde, die in ihrer Entscheidung auch eine davon abweichende Auffassung vertreten kann. Das gegenständliche - damals noch nicht veröffentlichte - Gutachten kann sohin den Behörden, in deren Auftrag es erstattet wurde, nicht zugerechnet werden (vgl erneut die dieses Gutachten betreffende zivilrechtliche Entscheidung 4 Ob 306/86 sowie JBl 1985, 628) und ist daher zwar "zum amtlichen Gebrauch hergestellt", aber kein "amtliches Werk" iS des § 7 Abs. 1 UrhG. Es genießt somit - im Gegensatz zur Auffassung der Unterinstanzen - den vollen urheberrechtlichen Schutz.Nach den EBRV z UrhG 1936, Paragraph 7, (abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht, 492, sowie bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht, 55), sind unter den - als freie Werke geltenden - (ausschließlich oder vorwiegend) zum amtlichen Gebrauch hergestellten amtlichen "Schriften" solche Schriftwerke und Abbildungen wissenschaftlicher und technischer Art zu verstehen, die über einen amtlichen Gegenstand zum amtlichen Gebrauch von einem öffentlichen Amt oder von einer zur Ausübung eines öffentlichen Amtes bestimmten Person vermöge amtlicher Verpflichtung verfaßt und zu den Amtsschriften genommen worden sind. Demnach reicht für die "Gemeinfreiheit" des Werkes seine (wenigstens vorwiegende) Bestimmung zum amtlichen Gebrauch nicht aus; vielmehr muß das Werk selbst als amtlich anzusehen, dh einer mit der Erfüllung öffentlicher hoheitlicher Aufgaben betrauten Stelle oder Person, die erkennbar für seinen Inhalt verantwortlich zeichnet, zuzurechnen sein vergleiche 4 Ob 306/86 = Medien und Recht 6/87, 208 ff, mit Hinweisen auf österreichische Literatur sowie auf Lehre und Rechtsprechung zur insoweit durchaus vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, dUrhG). Beim Gutachten eines nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG bei Bedarf (ausnahmsweise) heranzuziehenden nichtamtlichen Sachverständigen ist dies nicht der Fall; denn dieser ist nach herrschender Lehre kein weisungsgebundenes, in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozeß einbezogenes Verwaltungsorgan. Er wirkt an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vielmehr in der Form mit, daß er zunächst Tatsachen erhebt (Befund) und sodann aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse aus diesen Tatsachen die entsprechenden Schlüsse zieht (Gutachten). Dieses Gutachten dient nur als Grundlage der staatlichen Entscheidungsfindung; es unterliegt insbesondere der freien Beweiswürdigung durch die Behörde, die in ihrer Entscheidung auch eine davon abweichende Auffassung vertreten kann. Das gegenständliche - damals noch nicht veröffentlichte - Gutachten kann sohin den Behörden, in deren Auftrag es erstattet wurde, nicht zugerechnet werden vergleiche erneut die dieses Gutachten betreffende zivilrechtliche Entscheidung 4 Ob 306/86 sowie JBl 1985, 628) und ist daher zwar "zum amtlichen Gebrauch hergestellt", aber kein "amtliches Werk" iS des Paragraph 7, Absatz eins, UrhG. Es genießt somit - im Gegensatz zur Auffassung der Unterinstanzen - den vollen urheberrechtlichen Schutz.
Der primär auf den Verdacht des Vergehens nach § 91 Abs. 1 UrhG gestützte Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung durfte daher (ungeachtet allfälliger Bedenken gegen die hilfsweise Heranziehung des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle, welche die Gleichstellung des Vereins "Konrad-Lorenz-Volksbegehren" mit einem Unternehmen, dh im Sinn der Entscheidung SSt 30/78 einer selbständig organisierten Erwerbsgelegenheit, voraussetzen würde) nicht ohne weitere Prüfung allein wegen (vermeintlicher) "Gemeinfreiheit" im Sinn des § 7 Abs. 1 UrhG des nach der Behauptung des Privatanklägers unbefugt vervielfältigten und verbreiteten Sachverständigengutachtens abgewiesen werden.Der primär auf den Verdacht des Vergehens nach Paragraph 91, Absatz eins, UrhG gestützte Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung durfte daher (ungeachtet allfälliger Bedenken gegen die hilfsweise Heranziehung des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle, welche die Gleichstellung des Vereins "Konrad-Lorenz-Volksbegehren" mit einem Unternehmen, dh im Sinn der Entscheidung SSt 30/78 einer selbständig organisierten Erwerbsgelegenheit, voraussetzen würde) nicht ohne weitere Prüfung allein wegen (vermeintlicher) "Gemeinfreiheit" im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UrhG des nach der Behauptung des Privatanklägers unbefugt vervielfältigten und verbreiteten Sachverständigengutachtens abgewiesen werden.
Der Beschwerde war demnach Folge zu geben und die dem Landesgericht sowie dem Oberlandesgericht unterlaufene - den beschuldigt gewesenen Gerhard H*** und Martin F*** nicht zum Nachteil gereichende - Gesetzesverletzung festzustellen.