Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.März 1952 geborene Rudolf K***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er am 6.Juli 1996 in Gräbern, Bezirk Wolfsberg, unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, seine Mutter Christine K***** durch mehrere Stiche bzw Schnitte mit einem dolchartigen Messer sowie durch zahlreiche wuchtige Schläge, insbesondere mit einer Hacke, einer Flasche, einem Gewehrkolben und einem Holzstück, vorsätzlich getötet, sohin eine Tat begangen hat, die als Verbrechen des Mordes (§ 75 StGB) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.März 1952 geborene Rudolf K***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er am 6.Juli 1996 in Gräbern, Bezirk Wolfsberg, unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, seine Mutter Christine K***** durch mehrere Stiche bzw Schnitte mit einem dolchartigen Messer sowie durch zahlreiche wuchtige Schläge, insbesondere mit einer Hacke, einer Flasche, einem Gewehrkolben und einem Holzstück, vorsätzlich getötet, sohin eine Tat begangen hat, die als Verbrechen des Mordes (Paragraph 75, StGB) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Diesem Urteil liegt die jeweils stimmeneinhellige Bejahung der Hauptfrage 1 (§ 75 StGB) und der Zusatzfrage 4 (§ 11 StGB) im Wahrspruch zugrunde. Folgerichtig entfiel die Beantwortung der den Geschworenen für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 gestellten ersten Eventualfrage (2) nach absichtlicher schwerer Körperverletzung (§ 87 Abs 2 zweiter Fall StGB) und der nur bei Verneinung der Hauptfrage und dieser Eventualfrage zu beantwortenden weiteren Eventualfrage (3) nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB).Diesem Urteil liegt die jeweils stimmeneinhellige Bejahung der Hauptfrage 1 (Paragraph 75, StGB) und der Zusatzfrage 4 (Paragraph 11, StGB) im Wahrspruch zugrunde. Folgerichtig entfiel die Beantwortung der den Geschworenen für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 gestellten ersten Eventualfrage (2) nach absichtlicher schwerer Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Fall StGB) und der nur bei Verneinung der Hauptfrage und dieser Eventualfrage zu beantwortenden weiteren Eventualfrage (3) nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraph 86, StGB).
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene eine auf die Gründe der Z 6, 8 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.Gegen dieses Urteil hat der Betroffene eine auf die Gründe der Ziffer 6, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.