Rechtssatz RS0108358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108358
Entscheidungsdatum
17.02.2011
Rechtssatz
Eine Fragestellung in Richtung Putativ-Notwehrexzess kommt bei einem auf den Einfluss des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden abnormen Geisteszustands zurückzuführenden Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrsituation nicht in Betracht, weil dieser bei der Beurteilung der Anlaßtat nach § 21 Abs 1 StGB unbeachtlich ist (vgl Leukauf/Steiniger Komm3, § 21 RN 9 mit weiteren Nachweisen).Eine Fragestellung in Richtung Putativ-Notwehrexzess kommt bei einem auf den Einfluss des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden abnormen Geisteszustands zurückzuführenden Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrsituation nicht in Betracht, weil dieser bei der Beurteilung der Anlaßtat nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB unbeachtlich ist vergleiche Leukauf/Steiniger Komm3, Paragraph 21, RN 9 mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108358
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19970805_OGH0002_0140OS00072_9700000_001