Der Antrag ist zulässig (RIS-Justiz RS0122228), aber nicht berechtigt.
1. Zu Art 6 (Abs 1 iVm Abs 3 lit d) MRK:1. Zu Artikel 6, (Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera d,) MRK:
Der Grundsatz der Waffengleicheit sichert als zentraler Bestandteil des Fairnessgebots des Art 6 Abs 1 MRK das Recht der Parteien, ihren Fall einschließlich ihrer Beweise zu präsentieren und zwar unter Bedingungen, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Gegner darstellen. Art 6 Abs 3 lit d MRK garantiert die Waffengleichheit beim Zeugen- (und Sachverständigen)beweis (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 § 24 Rz 61, 112). Geht es um die Verweigerung der Durchführung vom Angeklagten angebotener Beweise überlässt es demgemäß auch der EGMR - unter Berufung auf Art 6 Abs 3 lit d MRK, wonach die Entscheidung, ob die Ladung bestimmter Zeugen angemessen ist, den Gerichten obliegt - im Allgemeinen den innerstaatlichen Gerichten, die Beweise zu würdigen und die Relevanz von Beweisen, die der Angeklagte erbringen möchte, zu beurteilen, und prüft unter dem Aspekt des Art 6 MRK, ob die Aufnahme und Bewertung der Beweise gegen das Prinzip der Waffengleichheit verstoßen hat und damit das gesamte Verfahren unfair war (vgl EGMR vom 12. Juli 2007, Nr 74613/01, Jorgic gg Deutschland).Der Grundsatz der Waffengleicheit sichert als zentraler Bestandteil des Fairnessgebots des Artikel 6, Absatz eins, MRK das Recht der Parteien, ihren Fall einschließlich ihrer Beweise zu präsentieren und zwar unter Bedingungen, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Gegner darstellen. Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK garantiert die Waffengleichheit beim Zeugen- (und Sachverständigen)beweis (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 Paragraph 24, Rz 61, 112). Geht es um die Verweigerung der Durchführung vom Angeklagten angebotener Beweise überlässt es demgemäß auch der EGMR - unter Berufung auf Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK, wonach die Entscheidung, ob die Ladung bestimmter Zeugen angemessen ist, den Gerichten obliegt - im Allgemeinen den innerstaatlichen Gerichten, die Beweise zu würdigen und die Relevanz von Beweisen, die der Angeklagte erbringen möchte, zu beurteilen, und prüft unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK, ob die Aufnahme und Bewertung der Beweise gegen das Prinzip der Waffengleichheit verstoßen hat und damit das gesamte Verfahren unfair war vergleiche EGMR vom 12. Juli 2007, Nr 74613/01, Jorgic gg Deutschland).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Sachverständige sind grundsätzlich nur beizuziehen, wenn - nach der auf den Einzelfall bezogenen Wertung des Rechtsmittelgerichts - nicht jedes Mitglied des in der Schuldfrage (im Fall der Z 11 erster Fall iVm Z 4: in der Sanktionsfrage) erkennenden Spruchkörpers die erforderlichen Fachkenntnisse für die Beurteilung einer Tatfrage besitzt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327, 346; RIS-Justiz RS0097283 [insb T3]).Sachverständige sind grundsätzlich nur beizuziehen, wenn - nach der auf den Einzelfall bezogenen Wertung des Rechtsmittelgerichts - nicht jedes Mitglied des in der Schuldfrage (im Fall der Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 4 :, in der Sanktionsfrage) erkennenden Spruchkörpers die erforderlichen Fachkenntnisse für die Beurteilung einer Tatfrage besitzt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327, 346; RIS-Justiz RS0097283 [insb T3]).
Welche Erkenntnisse ein auf dem Gebiet der Kinderendokrinologie tätiger Sachverständiger alleine durch das Betrachten der Lichtbilder und ohne (weder begehrte noch durchführbare) körperliche Untersuchung der abgebildeten Burschen über allgemeine, auch dem Einzelrichter zuzugestehende Erfahrungswerte hinaus zur konkreten Altersabklärung der abgebildeten Burschen hätte beitragen können, liegt - der Ansicht des Verurteilten zuwider - keineswegs auf der Hand (vgl auch 15 Os 18/06w, 13 Os 83/06i).Welche Erkenntnisse ein auf dem Gebiet der Kinderendokrinologie tätiger Sachverständiger alleine durch das Betrachten der Lichtbilder und ohne (weder begehrte noch durchführbare) körperliche Untersuchung der abgebildeten Burschen über allgemeine, auch dem Einzelrichter zuzugestehende Erfahrungswerte hinaus zur konkreten Altersabklärung der abgebildeten Burschen hätte beitragen können, liegt - der Ansicht des Verurteilten zuwider - keineswegs auf der Hand vergleiche auch 15 Os 18/06w, 13 Os 83/06i).
Dass der beim Erstgericht gestellte Antrag insoweit Ausführungen enthalten hätte, wird im Erneuerungsantrag gar nicht behauptet. Der Antragsteller bezieht sich insoweit bloß auf seinen - seiner Auffassung in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß mündlich vorgetragenen (vgl aber RIS-Justiz RS0099099, RS0099511, RS0099178; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310 ff) - schriftlichen Beweisantrag (ON 20), dem ein entsprechendes Vorbringen gleichermaßen nicht zu entnehmen ist, der vielmehr schon aufgrund seiner Formulierung auf die Durchführung eines Erkundungsbeweises abzielte. Demzufolge hat das Oberlandesgericht die Verfahrensrüge folgerichtig mangels Vorliegens eines der - Ankläger und Angeklagten gleichermaßen betreffenden - Bestimmung des § 55 Abs 1 StPO entsprechenden Antrags als unberechtigt angesehen und die Vorgangsweise des Erstgerichts mit angemessener Begründung als richtig eingestuft. Aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbots ist es dabei zu Recht nicht auf die in der Berufungsschrift nachgetragene Antragsbegründung eingegangen.Dass der beim Erstgericht gestellte Antrag insoweit Ausführungen enthalten hätte, wird im Erneuerungsantrag gar nicht behauptet. Der Antragsteller bezieht sich insoweit bloß auf seinen - seiner Auffassung in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß mündlich vorgetragenen vergleiche aber RIS-Justiz RS0099099, RS0099511, RS0099178; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310 ff) - schriftlichen Beweisantrag (ON 20), dem ein entsprechendes Vorbringen gleichermaßen nicht zu entnehmen ist, der vielmehr schon aufgrund seiner Formulierung auf die Durchführung eines Erkundungsbeweises abzielte. Demzufolge hat das Oberlandesgericht die Verfahrensrüge folgerichtig mangels Vorliegens eines der - Ankläger und Angeklagten gleichermaßen betreffenden - Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, StPO entsprechenden Antrags als unberechtigt angesehen und die Vorgangsweise des Erstgerichts mit angemessener Begründung als richtig eingestuft. Aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbots ist es dabei zu Recht nicht auf die in der Berufungsschrift nachgetragene Antragsbegründung eingegangen.
Ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 iVm Art 6 Abs 3 lit d MRK liegt somit nicht vor.Ein Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK liegt somit nicht vor.
Was die begehrte Beischaffung von Altersnachweisen im Rechtshilfeweg betrifft, hat das Oberlandesgericht die Behauptung des Antragstellers, deren Richtigkeit Voraussetzung für die Durchführung des Beweises war (nämlich, dass die vom Schuldspruch umfassten Bilddateien von der im Antrag genannten Website stammten), mit ausführlicher Begründung - dem Standpunkt des Erneuerungswerbers zuwider ausdrücklich (ON 33 S 15) - als unglaubwürdig erachtet und damit die Entscheidung, warum dieser Beweis als unerheblich eingestuft wurde, angemessen und keineswegs willkürlich (was der Antragsteller auch gar nicht behauptet) begründet (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342; 12 Os 7/08h). Indem der Erneuerungswerber seine diesbezügliche Verantwortung im Erkenntnisverfahren anders interpretiert als das Berufungsgericht und Spekulationen zur Herkunft der Bilddateien anstellt („es ist nicht anzunehmen, ...“), bekämpft er bloß in unzulässiger Weise die Sachverhaltsgrundlagen für die prozessuale Verfügung, über die das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat (§ 258 Abs 2 StPO), ohne damit eine Verletzung von Art 6 (Abs 1 iVm Abs 3 lit d) MRK aufzuzeigen.Was die begehrte Beischaffung von Altersnachweisen im Rechtshilfeweg betrifft, hat das Oberlandesgericht die Behauptung des Antragstellers, deren Richtigkeit Voraussetzung für die Durchführung des Beweises war (nämlich, dass die vom Schuldspruch umfassten Bilddateien von der im Antrag genannten Website stammten), mit ausführlicher Begründung - dem Standpunkt des Erneuerungswerbers zuwider ausdrücklich (ON 33 S 15) - als unglaubwürdig erachtet und damit die Entscheidung, warum dieser Beweis als unerheblich eingestuft wurde, angemessen und keineswegs willkürlich (was der Antragsteller auch gar nicht behauptet) begründet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 342; 12 Os 7/08h). Indem der Erneuerungswerber seine diesbezügliche Verantwortung im Erkenntnisverfahren anders interpretiert als das Berufungsgericht und Spekulationen zur Herkunft der Bilddateien anstellt („es ist nicht anzunehmen, ...“), bekämpft er bloß in unzulässiger Weise die Sachverhaltsgrundlagen für die prozessuale Verfügung, über die das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), ohne damit eine Verletzung von Artikel 6, (Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera d,) MRK aufzuzeigen.
2. Zu Art 6 Abs 2 MRK:2. Zu Artikel 6, Absatz 2, MRK:
Art 6 Abs 2 MRK soll als Teilaspekt des Anspruchs auf ein faires Verfahren sicherstellen, dass Richter in Ausübung ihres Amtes nicht mit der vorgefassten Meinung in ein Verfahren gehen, der Angeklagte habe die Tat begangen und weiters dass die Beweislast bei der Anklage liegt und jeder Zweifel den Angeklagten begünstigt. Prinzipiell sind nach gesicherter Rechtsprechung des EGMR gesetzliche Vermutungen (oder auch Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten) mit Art 6 EMRK nicht unvereinbar (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 § 24 Rz 122 mwN).Artikel 6, Absatz 2, MRK soll als Teilaspekt des Anspruchs auf ein faires Verfahren sicherstellen, dass Richter in Ausübung ihres Amtes nicht mit der vorgefassten Meinung in ein Verfahren gehen, der Angeklagte habe die Tat begangen und weiters dass die Beweislast bei der Anklage liegt und jeder Zweifel den Angeklagten begünstigt. Prinzipiell sind nach gesicherter Rechtsprechung des EGMR gesetzliche Vermutungen (oder auch Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten) mit Artikel 6, EMRK nicht unvereinbar (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 Paragraph 24, Rz 122 mwN).
Soweit sich der Erneuerungswerber auf die - im Übrigen unvollständig zitierte - Regierungsvorlage zum Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl I 2004/15; RV 294 BlgNR 22. GP 21 ff) beruft, verkennt er, dass die Regierungsvorlage bloß die Definition des (nunmehr in § 14 zweiter Halbsatz verankerten und schon bisher aus § 258 Abs 2 StPO und aus der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK abgeleiteten) Zweifelsgrundsatzes („in dubio pro reo“; vgl dazu Schmoller, WK-StPO § 3 aF Rz 33) enthält.Soweit sich der Erneuerungswerber auf die - im Übrigen unvollständig zitierte - Regierungsvorlage zum Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl I 2004/15; Regierungsvorlage 294, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 21, ff) beruft, verkennt er, dass die Regierungsvorlage bloß die Definition des (nunmehr in Paragraph 14, zweiter Halbsatz verankerten und schon bisher aus Paragraph 258, Absatz 2, StPO und aus der Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK abgeleiteten) Zweifelsgrundsatzes („in dubio pro reo“; vergleiche dazu Schmoller, WK-StPO Paragraph 3, aF Rz 33) enthält.
Damit aber wird - dem offensichtlich im Erneuerungsantrag vertretenen Standpunkt zuwider - keine negative Beweisregel geschaffen, die das erkennende Gericht dazu verpflichtet, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden. Indizienbeweise und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind vielmehr zulässig (Lendl, WK-StPO § 258 Rz 35 ff). Vorliegend wurde die theoretische Möglichkeit, die abgebildeten Personen könnten älter als 18 Jahre alt sein, nicht von vorne herein ausgeschlossen; die gegenteilige Ansicht des erkennenden Gerichts basiert keineswegs auf einer bloßen Vermutung. Vielmehr hat das Erstgericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auf Basis der Betrachtung der Lichtbilder und des daraus gewonnenen Gesamteindrucks der Darstellungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf ein Alter der abgebildeten Personen zwischen 14 und 17 Jahren geschlossen, was das Oberlandesgericht - im Übrigen sogar unter Berücksichtigung des angesprochenen Privatgutachtens (vgl aber zur Relevanz bloß des Befundes eines im Verfahren vorgekommenen Privatgutachtens: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351) - zu Recht als unbedenklich einstufte. Mit seiner dagegen gerichteten Argumentation sucht der Erneuerungswerber erneut bloß die Beweiswürdigung zu bekämpfen, ohne damit eine Verletzung der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK begründet darzulegen.Damit aber wird - dem offensichtlich im Erneuerungsantrag vertretenen Standpunkt zuwider - keine negative Beweisregel geschaffen, die das erkennende Gericht dazu verpflichtet, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden. Indizienbeweise und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind vielmehr zulässig (Lendl, WK-StPO Paragraph 258, Rz 35 ff). Vorliegend wurde die theoretische Möglichkeit, die abgebildeten Personen könnten älter als 18 Jahre alt sein, nicht von vorne herein ausgeschlossen; die gegenteilige Ansicht des erkennenden Gerichts basiert keineswegs auf einer bloßen Vermutung. Vielmehr hat das Erstgericht in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) auf Basis der Betrachtung der Lichtbilder und des daraus gewonnenen Gesamteindrucks der Darstellungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf ein Alter der abgebildeten Personen zwischen 14 und 17 Jahren geschlossen, was das Oberlandesgericht - im Übrigen sogar unter Berücksichtigung des angesprochenen Privatgutachtens vergleiche aber zur Relevanz bloß des Befundes eines im Verfahren vorgekommenen Privatgutachtens: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351) - zu Recht als unbedenklich einstufte. Mit seiner dagegen gerichteten Argumentation sucht der Erneuerungswerber erneut bloß die Beweiswürdigung zu bekämpfen, ohne damit eine Verletzung der Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK begründet darzulegen.
Gleiches gilt für die Behauptung einer „unstatthaften Vermutung zu seinen Lasten“ in Bezug auf die Annahme des Vorliegens der subjektiven Tatseite, weil der Antrag den oben zitierten beweiswürdigenden Ausführungen der befassten Gerichte bloß eigene Auffassungen und Schlussfolgerungen gegenüberstellt.
3. Zu Art 7 MRK:3. Zu Artikel 7, MRK:
Art 7 MRK verkörpert - neben dem Rückwirkungsverbot und dem Verbot der rückwirkenden Verhängung höherer Strafen - den Grundsatz, dass nur das Gesetz ein Verbrechen definieren und eine Strafe vorschreiben kann, sowie das Verbot einer extensiven Auslegung des Strafrechts zum Nachteil des Angeklagten (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 § 24 Rz 131 ff; EGMR vom 12. Juli 2007, Nr 74613, Jorgic gegen Deutschland).Artikel 7, MRK verkörpert - neben dem Rückwirkungsverbot und dem Verbot der rückwirkenden Verhängung höherer Strafen - den Grundsatz, dass nur das Gesetz ein Verbrechen definieren und eine Strafe vorschreiben kann, sowie das Verbot einer extensiven Auslegung des Strafrechts zum Nachteil des Angeklagten (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 Paragraph 24, Rz 131 ff; EGMR vom 12. Juli 2007, Nr 74613, Jorgic gegen Deutschland).
Eine Grundrechtsverletzung in diesem Sinn wird mit der Argumentation zur Behauptung, die Verurteilung sei „trotz Fehlens des Tatbestandsmerkmals reißerischer Verzerrung (und damit der Pornographie)“, sohin „contra legem“, erfolgt, nicht angesprochen.
Denn nach den - mängelfreien und daher hier zu Grunde zu legenden (vgl RIS-Justiz RS0110146 zu § 10 GRBG) - Urteilsfeststellungen handelte es sich - wie bereits dargelegt - bei den von den Schuldsprüchen umfassten Bildern um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensumständen losgelöste Abbildungen, nämlich um Darstellungen von Burschen im Alter zwischen 14 und 17 Jahren mit jeweils deutlich erigiertem und zur Schau gestelltem Penis, der den wesentlichen Blickfang des Bildes darstellte, sohin um Abbildungen herausgestellter Geschlechtsteile mit jugendlichen Menschen als „Zubehör“, deren einzige Funktion darin bestand, Genitalien von unter 18-jährigen männlichen Personen zu zeigen.Denn nach den - mängelfreien und daher hier zu Grunde zu legenden vergleiche RIS-Justiz RS0110146 zu Paragraph 10, GRBG) - Urteilsfeststellungen handelte es sich - wie bereits dargelegt - bei den von den Schuldsprüchen umfassten Bildern um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensumständen losgelöste Abbildungen, nämlich um Darstellungen von Burschen im Alter zwischen 14 und 17 Jahren mit jeweils deutlich erigiertem und zur Schau gestelltem Penis, der den wesentlichen Blickfang des Bildes darstellte, sohin um Abbildungen herausgestellter Geschlechtsteile mit jugendlichen Menschen als „Zubehör“, deren einzige Funktion darin bestand, Genitalien von unter 18-jährigen männlichen Personen zu zeigen.
Indem sich der Erneuerungswerber zunächst mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts gar nicht auseinandersetzt, sondern bloß den Inhalt der Berufung wegen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2008, GZ 032 Hv 89/07a-25, wiedergibt, aktenwidrig behauptet, das Berufungsgericht hätte die unzureichenden Feststellungen des Erstgerichts lediglich wiederholt, ohne auf sein Berufungsvorbringen einzugehen, dem Resultat der mit ausführlichen Erwägungen versehenen oberlandesgerichtlichen Entscheidung - unter Berufung auf eine, einen gänzlich anderen Sachverhalt betreffende Entscheidung des Kammergerichts Berlin - bloß eine eigene Bewertung der in Rede stehenden Abbildungen entgegenstellt und letztlich selbst einräumt, das Oberlandesgericht hätte „zutreffend eine reißerische Verzerrung umschrieben“, um diese Einschätzung in der Folge substratlos als „maßlos überzogen“ zu bezeichnen, verfehlt er den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Rechtsbehelfs (vgl neuerlich RIS-Justiz RS0110146 zu § 10 GRBG).Indem sich der Erneuerungswerber zunächst mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts gar nicht auseinandersetzt, sondern bloß den Inhalt der Berufung wegen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2008, GZ 032 Hv 89/07a-25, wiedergibt, aktenwidrig behauptet, das Berufungsgericht hätte die unzureichenden Feststellungen des Erstgerichts lediglich wiederholt, ohne auf sein Berufungsvorbringen einzugehen, dem Resultat der mit ausführlichen Erwägungen versehenen oberlandesgerichtlichen Entscheidung - unter Berufung auf eine, einen gänzlich anderen Sachverhalt betreffende Entscheidung des Kammergerichts Berlin - bloß eine eigene Bewertung der in Rede stehenden Abbildungen entgegenstellt und letztlich selbst einräumt, das Oberlandesgericht hätte „zutreffend eine reißerische Verzerrung umschrieben“, um diese Einschätzung in der Folge substratlos als „maßlos überzogen“ zu bezeichnen, verfehlt er den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Rechtsbehelfs vergleiche neuerlich RIS-Justiz RS0110146 zu Paragraph 10, GRBG).
Extensive Auslegung der Wortfolge „reißerisch verzerrt“ (§ 207a Abs 4 Z 3 lit b StGB), welche dem Verurteilten nicht vorhersehbar gewesen wäre, wird gar nicht behauptet.Extensive Auslegung der Wortfolge „reißerisch verzerrt“ (Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, StGB), welche dem Verurteilten nicht vorhersehbar gewesen wäre, wird gar nicht behauptet.
4. Zu Art 8 und 10 MRK:4. Zu Artikel 8, und 10 MRK:
Insoweit mangelt es dem Antrag einerseits an der Voraussetzung der Erschöpfung des Rechtswegs (vgl Art 35 Abs 1 MRK), weil mit dem oben zitierten Vorbringen in der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2008, GZ 032 Hv 89/07a-25, weder eine Verletzung der Art 8 oder 10 MRK noch anderer Bestimmungen mit ähnlichem Regelungsgehalt releviert wurde (vgl dazu umfassend: 13 Os 16/09s mwN), andererseits wurde die - auf der urteilsfremden Prämisse, die inkriminierten Bilddateien seien „erotisch“ aber nicht „pornographisch“, basierende - Behauptung auch im Erneuerungsantrag nicht begründet, womit sie sich einer inhaltlichen Erwiderung entzieht.Insoweit mangelt es dem Antrag einerseits an der Voraussetzung der Erschöpfung des Rechtswegs vergleiche Artikel 35, Absatz eins, MRK), weil mit dem oben zitierten Vorbringen in der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2008, GZ 032 Hv 89/07a-25, weder eine Verletzung der Artikel 8, oder 10 MRK noch anderer Bestimmungen mit ähnlichem Regelungsgehalt releviert wurde vergleiche dazu umfassend: 13 Os 16/09s mwN), andererseits wurde die - auf der urteilsfremden Prämisse, die inkriminierten Bilddateien seien „erotisch“ aber nicht „pornographisch“, basierende - Behauptung auch im Erneuerungsantrag nicht begründet, womit sie sich einer inhaltlichen Erwiderung entzieht.
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher der Stellungnahme der Generalprokuratur folgend (§ 363b Abs 1 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher der Stellungnahme der Generalprokuratur folgend (Paragraph 363 b, Absatz eins, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO).