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Entscheidung 14 Os 73/21y×

Entscheidung 14 Os 73/21y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0102162 Rechtssatz 27.06.1996Strafrecht
Der "Zweifelsgrundsatz" (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO sein.
RS0114639 Rechtssatz 30.01.2001Strafrecht
Die Erwähnung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag die Feststellung entscheidender Tatsachen nur zu verdeutlichen, nicht zu ersetzen. Zirkulärer Gebrauch von verba legalia ("stehlen") genügt ebensowenig.
RS0117228 Rechtssatz 28.11.2002Strafrecht
Lässt eine Analyse des Urteils trotz einer für Dritte bestehenden Unklarheit in Hinsicht auf die Feststellung entscheidender Tatsachen bei näherem Hinsehen aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts die Beurteilung zu, dass die Tatrichter die entscheidenden Tat …
RS0130965 Rechtssatz 14.09.2016Strafrecht
„Solche Taten“ in § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Es muss also eine Subsumtion nach den jeweiligen – nach gedanklicher Eliminierung des Worte …
RS0130966 Rechtssatz 14.09.2016Strafrecht
Für die Subsumtion des Täterverhaltens nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG müssen neben den Voraussetzungen dieser Bestimmung auch die des § 70 StGB vorliegen. Dabei reicht eine einzige Verurteilung aus, wenn diese sowohl den Kriterien des § 28a Abs 2 Z1 letzter Halbs …
RS0131856 Rechtssatz 15.11.2017Strafrecht
Der zur ständigen Rechtsprechung gewordene Ansatz, welcher auf exakter Abgrenzbarkeit einzelner Grenzmengen iSd § 28b SMG zueinander beruht, ist logisch nicht mehr gültig, weil das Wort „übersteigend“ in § 28b SMG keine Begrenzung nach oben zulässt und das …