Der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15.März 1994 verstößt - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - in zweifacher Hinsicht gegen das Gesetz:
Zunächst wurde bei Prüfung der Rechtzeitigkeit des Einspruchs auf den Zeitpunkt der Postaufgabe des Originals der Einspruchsschrift abgestellt und das (frühere) Einlangen der Telekopie vernachlässigt. Das Gesetz (§ 6 Abs 5 StPO) sieht zwar als alternative Form der Einbringung von schriftlichen Eingaben an das Gericht, insbesondere der Erhebung von Rechtsmitteln, nur den telegraphischen Weg vor. Diese Bestimmung läßt sich jedoch zwanglos auf die Übermittlung von Eingaben durch Telekopie ("Telefax") übertragen (vgl die moderne Regelung des § 13 AVG 1991; für das Abgabenverfahren § 86 a BAO iVm § 56 Abs 2 FinStrG - siehe dazu Dorazil-Harbich Anm 4 zu § 150 Abs 3 FinStrG; für den zivilprozessualen Bereich EvBl 1993/105; für das Strafverfahren zust Foregger-Kodek StPO6 Erl II zu § 6), zumal eine Überprüfungsmöglichkeit von telekopierten Eingaben auf ihre Rechtzeitigkeit gleichermaßen wie bei telegraphischen Eingaben gewährleistet ist und diese Art des Schriftverkehrs zwischen Gerichten, Behörden und Parteien im gerichtlichen Alltag längst problemlos gehandhabt wird.Zunächst wurde bei Prüfung der Rechtzeitigkeit des Einspruchs auf den Zeitpunkt der Postaufgabe des Originals der Einspruchsschrift abgestellt und das (frühere) Einlangen der Telekopie vernachlässigt. Das Gesetz (Paragraph 6, Absatz 5, StPO) sieht zwar als alternative Form der Einbringung von schriftlichen Eingaben an das Gericht, insbesondere der Erhebung von Rechtsmitteln, nur den telegraphischen Weg vor. Diese Bestimmung läßt sich jedoch zwanglos auf die Übermittlung von Eingaben durch Telekopie ("Telefax") übertragen vergleiche die moderne Regelung des Paragraph 13, AVG 1991; für das Abgabenverfahren Paragraph 86, a BAO in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG - siehe dazu Dorazil-Harbich Anmerkung 4, zu Paragraph 150, Absatz 3, FinStrG; für den zivilprozessualen Bereich EvBl 1993/105; für das Strafverfahren zust Foregger-Kodek StPO6 Erl römisch zwei zu Paragraph 6,), zumal eine Überprüfungsmöglichkeit von telekopierten Eingaben auf ihre Rechtzeitigkeit gleichermaßen wie bei telegraphischen Eingaben gewährleistet ist und diese Art des Schriftverkehrs zwischen Gerichten, Behörden und Parteien im gerichtlichen Alltag längst problemlos gehandhabt wird.
Darüberhinaus besteht bei einer Telekopie aber in der Regel auch die Möglichkeit, die Formgültigkeit und - trotz des Mangels einer eigenhändigen Originalunterschrift - die Echtheit der Eingabe anhand der Akten mit einer für die Erfordernisse der Praxis ausreichenden Verläßlichkeit zu überprüfen. Zur Befürchtung von Mißbräuchen besteht nach den gemachten Erfahrungen kein begründeter Anlaß, zumal die Möglichkeit von Manipulationen auch sonst nicht ausgeschlossen ist.
Nach der im Zusammenhang mit der Beseitigung von Formgebrechen geltenden Regel soll sich das Gericht bei der Beurteilung, ob eine Eingabe den Vorschriften des § 58 Geo oder anderen Formvorschriften genügt, von "Kleinlichkeit" fern- und vor Augen halten, daß der Zweck dieser Vorschriften ist, den Dienstbetrieb zu erleichtern, nicht ihn zu erschweren (§ 59 Abs 2 Geo). Nach diesem Auslegungsgrundsatz und unter Bedachtnahme auf den Stand der Kommunikations- und Bürotechnik, die Verfahrensrechtsentwicklung in anderen Rechtsbereichen (vgl insb § 13 Abs 4 AVG 1991) und im Interesse einer möglichsten Vereinfachung und Beschleunigung des Verkehrs zwischen Gerichten und Parteien (vgl die vom Justizausschuß des Nationalrates in 991 BlgNR 17.GP, 13 f zum Ausdruck gebrachte Erwartung) ist daher die Bestimmung des § 60 Geo über die nachträgliche schriftliche Bestätigung von (nicht unterschriebenen) telegraphischen Eingaben durch den Absender in bezug auf (im Original unterschriebene) telekopierte Eingaben nachgiebig dahin zu interpretieren, daß auf eine solche Verifizierung in Strafsachen dann verzichtet werden kann, wenn keine Zweifel darüber bestehen, daß die Telekopie vom angegebenen Absender stammt.Nach der im Zusammenhang mit der Beseitigung von Formgebrechen geltenden Regel soll sich das Gericht bei der Beurteilung, ob eine Eingabe den Vorschriften des Paragraph 58, Geo oder anderen Formvorschriften genügt, von "Kleinlichkeit" fern- und vor Augen halten, daß der Zweck dieser Vorschriften ist, den Dienstbetrieb zu erleichtern, nicht ihn zu erschweren (Paragraph 59, Absatz 2, Geo). Nach diesem Auslegungsgrundsatz und unter Bedachtnahme auf den Stand der Kommunikations- und Bürotechnik, die Verfahrensrechtsentwicklung in anderen Rechtsbereichen vergleiche insb Paragraph 13, Absatz 4, AVG 1991) und im Interesse einer möglichsten Vereinfachung und Beschleunigung des Verkehrs zwischen Gerichten und Parteien vergleiche die vom Justizausschuß des Nationalrates in 991 BlgNR 17.GP, 13 f zum Ausdruck gebrachte Erwartung) ist daher die Bestimmung des Paragraph 60, Geo über die nachträgliche schriftliche Bestätigung von (nicht unterschriebenen) telegraphischen Eingaben durch den Absender in bezug auf (im Original unterschriebene) telekopierte Eingaben nachgiebig dahin zu interpretieren, daß auf eine solche Verifizierung in Strafsachen dann verzichtet werden kann, wenn keine Zweifel darüber bestehen, daß die Telekopie vom angegebenen Absender stammt.
Das Bezirksgericht Innsbruck ging sohin zu Unrecht von einer Einspruchserhebung erst am 1.März 1994 (Datum der Postaufgabe des Originals) aus und gelangte solcherart zur Annahme einer Versäumung der Einspruchsfrist, als deren letzten Tag es überdies - gleichfalls rechtsirrig - den 23.Februar 1994 bezeichnete, obwohl nach dem zweiten Satz des § 6 Abs 1 StPO der erste Tag der Abholfrist (10.Februar 1994), von welchem an die 14tägige Einspruchsfrist zu laufen begann (§ 17 Abs 3 ZustellG), bei Berechnung der Frist nicht mitzuzählen war. Die Einspruchsfrist endete sohin am 24.Februar 1994, sodaß der an diesem Tage telekopierte Einspruch rechtzeitig erhoben wurde und auch keiner Bestätigung mehr bedurft hätte.Das Bezirksgericht Innsbruck ging sohin zu Unrecht von einer Einspruchserhebung erst am 1.März 1994 (Datum der Postaufgabe des Originals) aus und gelangte solcherart zur Annahme einer Versäumung der Einspruchsfrist, als deren letzten Tag es überdies - gleichfalls rechtsirrig - den 23.Februar 1994 bezeichnete, obwohl nach dem zweiten Satz des Paragraph 6, Absatz eins, StPO der erste Tag der Abholfrist (10.Februar 1994), von welchem an die 14tägige Einspruchsfrist zu laufen begann (Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG), bei Berechnung der Frist nicht mitzuzählen war. Die Einspruchsfrist endete sohin am 24.Februar 1994, sodaß der an diesem Tage telekopierte Einspruch rechtzeitig erhoben wurde und auch keiner Bestätigung mehr bedurft hätte.
Der den Beschuldigten benachteiligende gesetzwidrige Zurückweisungsbeschluß war daher mit den daraus resultierenden prozessualen Konsequenzen (§ 462 Abs 1 StPO) zu kassieren (§ 292 letzter Satz StPO).Der den Beschuldigten benachteiligende gesetzwidrige Zurückweisungsbeschluß war daher mit den daraus resultierenden prozessualen Konsequenzen (Paragraph 462, Absatz eins, StPO) zu kassieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO).