Rechtssatz RS0059387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059387
Geschäftszahl
14Os73/94; Ds8/07
Entscheidungsdatum
18.09.2007
Rechtssatz
In bezug auf Telekopien ist die Vorschrift des § 60 Geo nachgiebig auszulegen. Auf eine Verifizierung kann dann verzichtet werden, wenn keine Zweifel darüber bestehen, daß die telekopierte Eingabe vom angegebenen Absender stammt.In bezug auf Telekopien ist die Vorschrift des Paragraph 60, Geo nachgiebig auszulegen. Auf eine Verifizierung kann dann verzichtet werden, wenn keine Zweifel darüber bestehen, daß die telekopierte Eingabe vom angegebenen Absender stammt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059387
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19940621_OGH0002_0140OS00073_9400000_001