Denn im Ergebnis zutreffend wird reklamiert, dass die Strafbarkeit der diesem Urteilspunkt zugrunde liegenden schweren Nötigung (mit Ablauf des 31. Mai 2003) verjährt ist. Da im Urteil auch keine Feststellungen zu verjährungshemmenden Tatsachen enthalten sind, ist der bezeichnete Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nichtig. Die Rechtsbetrachtung des Erstgerichts, wonach die schwere Nötigung „als (untypische) Begleittat zur (zweiten) Unzuchtshandlung begangen" und daher die Verjährung dieser Tat bis zur Volljährigkeit des Opfers gehemmt wurde (US 16), hat keine gesetzliche Grundlage. Die (Anlauf-)Hemmung der Verjährungsfrist gemäß der Z 3 des § 58 Abs 3 StGB gilt für die in dieser Bestimmung aufgelisteten strafbaren Handlungen, nicht aber für zeitlich spätere, dazu in (ungleichartige) Realkonkurrenz tretende strafbare Handlungen, die in der bezeichneten Vorschrift nicht aufscheinen (zu mit Katalogdelikten des § 58 Abs 3 Z 3 StGB in Idealkonkurrenz verwirklichten strafbaren Handlungen vgl E. Fuchs in WK2 § 58 [2007] Rz 33).Denn im Ergebnis zutreffend wird reklamiert, dass die Strafbarkeit der diesem Urteilspunkt zugrunde liegenden schweren Nötigung (mit Ablauf des 31. Mai 2003) verjährt ist. Da im Urteil auch keine Feststellungen zu verjährungshemmenden Tatsachen enthalten sind, ist der bezeichnete Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO nichtig. Die Rechtsbetrachtung des Erstgerichts, wonach die schwere Nötigung „als (untypische) Begleittat zur (zweiten) Unzuchtshandlung begangen" und daher die Verjährung dieser Tat bis zur Volljährigkeit des Opfers gehemmt wurde (US 16), hat keine gesetzliche Grundlage. Die (Anlauf-)Hemmung der Verjährungsfrist gemäß der Ziffer 3, des Paragraph 58, Absatz 3, StGB gilt für die in dieser Bestimmung aufgelisteten strafbaren Handlungen, nicht aber für zeitlich spätere, dazu in (ungleichartige) Realkonkurrenz tretende strafbare Handlungen, die in der bezeichneten Vorschrift nicht aufscheinen (zu mit Katalogdelikten des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in Idealkonkurrenz verwirklichten strafbaren Handlungen vergleiche E. Fuchs in WK2 Paragraph 58, [2007] Rz 33).
Die Verjährungsbestimmungen nach § 58 StGB stellen (materielle) Strafaufhebungsgründe und keine (prozessualen) Verfolgungshindernisse dar. Da aber angesichts der Aktenlage der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen fallaktuell auch in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten sind, war aus prozessökonomischen Gründen von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu entscheiden und insoweit mit Freispruch zum Urteilspunkt 2 vorzugehen (Ratz, WK-StPO § 288 Rz 24; 14 Os 5/06a mit weiteren Judikaturnachweisen).Die Verjährungsbestimmungen nach Paragraph 58, StGB stellen (materielle) Strafaufhebungsgründe und keine (prozessualen) Verfolgungshindernisse dar. Da aber angesichts der Aktenlage der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen fallaktuell auch in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten sind, war aus prozessökonomischen Gründen von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu entscheiden und insoweit mit Freispruch zum Urteilspunkt 2 vorzugehen (Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 24; 14 Os 5/06a mit weiteren Judikaturnachweisen).
Im Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu. In der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) wird eine Auseinandersetzung mit einer - den Urteilsannahmen entgegen stehenden - Tatzeitangabe der Raphaela M***** („erste Juliwoche 1999", S 23; vgl aber S 11 und SIm Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu. In der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) wird eine Auseinandersetzung mit einer - den Urteilsannahmen entgegen stehenden - Tatzeitangabe der Raphaela M***** („erste Juliwoche 1999", S 23; vergleiche aber S 11 und S
79) und zudem eine Erklärung vermisst, „warum die Zeugin M***** dennoch glaubwürdig sein soll".
Abgesehen davon, dass der Schöffensenat Erinnerungsunschärfen in seine Überlegungen zur Zuverlässigkeit der Aussage der Zeugin in den relevanten Bereichen ohnedies einbezogen hat (US 10) und es auch nach der Aussage des Angeklagten unzweifelhaft ist, dass sich die Vorwürfe auf Taten im Anschluss an dessen Eheschließung (30. Mai 1998) beziehen (S 99 ff, 133), wird mit dieser Kritik kein Mangel in der Begründung entscheidender Tatsachen aufgezeigt, sondern nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in Zweifel gesetzt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431).Abgesehen davon, dass der Schöffensenat Erinnerungsunschärfen in seine Überlegungen zur Zuverlässigkeit der Aussage der Zeugin in den relevanten Bereichen ohnedies einbezogen hat (US 10) und es auch nach der Aussage des Angeklagten unzweifelhaft ist, dass sich die Vorwürfe auf Taten im Anschluss an dessen Eheschließung (30. Mai 1998) beziehen (S 99 ff, 133), wird mit dieser Kritik kein Mangel in der Begründung entscheidender Tatsachen aufgezeigt, sondern nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in Zweifel gesetzt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431).
In der Tatsachenrüge (Z 5a) wird gegen die Zuverlässigkeit der belastenden Aussage der Raphaela M***** eingewendet, dass ihre fehlende Erinnerung an einen Kaffeehausbesuch mit dem Angeklagten und einen Vorfall mit einer Tänzerin vor der Tat „schlichtweg unerklärlich" sei, ihre Aussage, wonach sie von den Vorfällen niemanden erzählt habe, jener ihrer Mutter, die eine Andeutung nach der Tat schilderte, entgegenstehen würde, ihr jahrelanges Schweigen und Zuwarten mit der Anzeigenerstattung „unerklärlich" sei und sie auch nach den Taten „problemlos" Kontakt zum Angeklagten hatte. Solcherart werden nicht aktenkundige Beweisergebnisse gegen die Feststellung einer relevanten Tatsache vorgetragen, sondern erneut außerhalb der Anfechtungsmöglichkeiten Argumente isoliert gegen die tatrichterlich angenommene Glaubwürdigkeit der entscheidenden Beweisperson dargetan.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wird gegen die Zuverlässigkeit der belastenden Aussage der Raphaela M***** eingewendet, dass ihre fehlende Erinnerung an einen Kaffeehausbesuch mit dem Angeklagten und einen Vorfall mit einer Tänzerin vor der Tat „schlichtweg unerklärlich" sei, ihre Aussage, wonach sie von den Vorfällen niemanden erzählt habe, jener ihrer Mutter, die eine Andeutung nach der Tat schilderte, entgegenstehen würde, ihr jahrelanges Schweigen und Zuwarten mit der Anzeigenerstattung „unerklärlich" sei und sie auch nach den Taten „problemlos" Kontakt zum Angeklagten hatte. Solcherart werden nicht aktenkundige Beweisergebnisse gegen die Feststellung einer relevanten Tatsache vorgetragen, sondern erneut außerhalb der Anfechtungsmöglichkeiten Argumente isoliert gegen die tatrichterlich angenommene Glaubwürdigkeit der entscheidenden Beweisperson dargetan.
Bei der durch den Teilfreispruch notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe (innerhalb des Strafrahmens des § 207 Abs 1 StGB idF BGBl Nr 60/1974: sechs Monate bis fünf Jahre) war das Zusammentreffen von zwei Verbrechen als erschwerend zu werten, mildernd war, dass der Angeklagte bis zu den Taten einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat. Zudem hat er die Taten schon vor langer Zeit teils in berauschtem Zustand begangen und sich seither wohl verhalten. Die Gewichtung dieser Umstände und die Berücksichtigung der Täterschuld sowie des sozialen Störwertes lassen im Hinblick auf den Entfall eines Schuldspruchs wegen eines Verbrechens eine geringfügige Reduzierung der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen. Einer (vom Angeklagten in seiner Berufung angestrebten) gänzlichen bedingten Strafnachsicht stehen ausgehend von der beschriebenen Fallgestaltung generalpräventive Erwägungen entgegen.Bei der durch den Teilfreispruch notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe (innerhalb des Strafrahmens des Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl Nr 60/1974: sechs Monate bis fünf Jahre) war das Zusammentreffen von zwei Verbrechen als erschwerend zu werten, mildernd war, dass der Angeklagte bis zu den Taten einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat. Zudem hat er die Taten schon vor langer Zeit teils in berauschtem Zustand begangen und sich seither wohl verhalten. Die Gewichtung dieser Umstände und die Berücksichtigung der Täterschuld sowie des sozialen Störwertes lassen im Hinblick auf den Entfall eines Schuldspruchs wegen eines Verbrechens eine geringfügige Reduzierung der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen. Einer (vom Angeklagten in seiner Berufung angestrebten) gänzlichen bedingten Strafnachsicht stehen ausgehend von der beschriebenen Fallgestaltung generalpräventive Erwägungen entgegen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.