Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten:
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider geben weder der aus dem Erhebungsbericht des Gendarmeriepostenkommandos Feldkirch zur Anzeige vom 30.April 1987 (AS 57 ff/I) ersichtliche Umstand, daß die Beschwerdeführerin die unmittelbar nach der Anzeigeerstattung am angegebenen Tatort erhebenden Gendarmeriebeamten ersuchte, von weiteren Nachforschungen bis zur Erstattung der - auch andere Delikte betreffenden - Anzeige durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter bei der Staatsanwaltschaft Krems Abstand zu nehmen, noch die vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg abgelegte Aussage der Beschwerdeführerin vom 21. September 1987, wonach sie "derzeit nichts aussagen wolle, weil es noch weiterer Abklärungen bedürfe" (AS 71/I), Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Annahme einer wissentlich falschen Diebstahlsanzeige. Die Beschwerdeführerin begründet nämlich zum einen ihr eingangs erwähntes, den Straflosigkeitsvoraussetzungen des § 298 Abs. 2 StPO sohin nicht entsprechendes Ansuchen ausdrücklich damit, daß allfällige Maßnahmen der Staatsanwaltschaft Krems gegen eine (eben dieses Diebstahls) verdächtige Person abzuwarten wären (AS 59/I), zum anderen betraf die zitierte, im übrigen gleichfalls unmißverständlich vom Vorliegen eines Diebstahls ausgehende Aussage vom 21.September 1987 gar nicht die inkriminierte Anzeige (AS 71/I iVm AS 69/I unten). Für die Beschwerdebehauptung, die Angeklagte "habe lediglich Vermutungen geäußert", weshalb von einer wissentlichen Falschanzeige keine Rede sein könne, läßt sich daraus sohin nichts gewinnen.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zuwider geben weder der aus dem Erhebungsbericht des Gendarmeriepostenkommandos Feldkirch zur Anzeige vom 30.April 1987 (AS 57 ff/I) ersichtliche Umstand, daß die Beschwerdeführerin die unmittelbar nach der Anzeigeerstattung am angegebenen Tatort erhebenden Gendarmeriebeamten ersuchte, von weiteren Nachforschungen bis zur Erstattung der - auch andere Delikte betreffenden - Anzeige durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter bei der Staatsanwaltschaft Krems Abstand zu nehmen, noch die vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg abgelegte Aussage der Beschwerdeführerin vom 21. September 1987, wonach sie "derzeit nichts aussagen wolle, weil es noch weiterer Abklärungen bedürfe" (AS 71/I), Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Annahme einer wissentlich falschen Diebstahlsanzeige. Die Beschwerdeführerin begründet nämlich zum einen ihr eingangs erwähntes, den Straflosigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 298, Absatz 2, StPO sohin nicht entsprechendes Ansuchen ausdrücklich damit, daß allfällige Maßnahmen der Staatsanwaltschaft Krems gegen eine (eben dieses Diebstahls) verdächtige Person abzuwarten wären (AS 59/I), zum anderen betraf die zitierte, im übrigen gleichfalls unmißverständlich vom Vorliegen eines Diebstahls ausgehende Aussage vom 21.September 1987 gar nicht die inkriminierte Anzeige (AS 71/I in Verbindung mit AS 69/I unten). Für die Beschwerdebehauptung, die Angeklagte "habe lediglich Vermutungen geäußert", weshalb von einer wissentlichen Falschanzeige keine Rede sein könne, läßt sich daraus sohin nichts gewinnen.
In gleicher Weise ist auch der die Anzeige vom 4.September 1987 betreffende Beschwerdehinweis, daß der Anwalt der Beschwerdeführerin den erhebenden Gendarmeriebeamten nach der Anzeigeerstattung ein zu weiteren Erhebungen - wegen des zur Anzeige gebrachten Diebstahls! - Anlaß bietendes Aktenkonvolut übergeben habe (AS 17/I), nicht geeignet, die schlüssig und lebensnah begründete Überzeugung der Tatrichter vom Vorliegen einer erneut wissentlich falschen Diebstahlsanzeige (US 11 ff) in Frage zu stellen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) aber wird mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Insbesondere übergeht sie mit ihrer Argumentation, die Beschwerdeführerin habe lediglich Vermutungen zum Ausdruck gebracht, die ausdrückliche Urteilsannahme der jeweils wissentlichen Vortäuschung von Diebstählen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) aber wird mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Insbesondere übergeht sie mit ihrer Argumentation, die Beschwerdeführerin habe lediglich Vermutungen zum Ausdruck gebracht, die ausdrückliche Urteilsannahme der jeweils wissentlichen Vortäuschung von Diebstählen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war sohin zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) erhobene Vorwurf der irrigen Annahme bloßer strafloser Vorbereitungshandlungen ist begründet. Nachdem die Angeklagte durch die Anmeldung des fingierten Schadenfalls schon mit der tatbestandsmäßigen betrügerischen Täuschung des zu schädigenden Versicherers, sohin bereits mit einer Ausführungshandlung begonnen hat (Kienapfel AT4 Z 21 RN 17), kann von bloßer Betrugsvorbereitung keine Rede mehr sein (vgl. Mayerhofer-Rieder StGB3 EGr 104, Kienapfel BT II2 RN 250, Tschulik in WK Ergänzungsheft, Rz 27 a je zu § 146 StGB). Ob die Angeklagte das zur Effektuierung des Versicherungsanspruches notwendige Leistungsbegehren unterließ, obgleich sie die tatplangemäße Vollendung des in die Wege geleiteten, noch unbeendeten Betrugsversuches für möglich erachtete und ihr deshalb der Strafaufhebungsgrund des (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch zugute kommt, läßt sich an Hand der Urteilsfeststellungen nicht beurteilen. Die Randbemerkung der Tatrichter, bei Annahme strafbaren Versuches "käme der Angeklagten die Bestimmung des § 16 Abs. 1 StGB zugute, weil sie offensichtlich die Ausführung dieses Betruges freiwillig aufgegeben hat" (US 18), entbehrt, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ins Treffen führt (Z 5), jeglicher einer Überprüfung zugänglichen Begründung.Der in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erhobene Vorwurf der irrigen Annahme bloßer strafloser Vorbereitungshandlungen ist begründet. Nachdem die Angeklagte durch die Anmeldung des fingierten Schadenfalls schon mit der tatbestandsmäßigen betrügerischen Täuschung des zu schädigenden Versicherers, sohin bereits mit einer Ausführungshandlung begonnen hat (Kienapfel AT4 Ziffer 21, RN 17), kann von bloßer Betrugsvorbereitung keine Rede mehr sein vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB3 EGr 104, Kienapfel BT II2 RN 250, Tschulik in WK Ergänzungsheft, Rz 27 a je zu Paragraph 146, StGB). Ob die Angeklagte das zur Effektuierung des Versicherungsanspruches notwendige Leistungsbegehren unterließ, obgleich sie die tatplangemäße Vollendung des in die Wege geleiteten, noch unbeendeten Betrugsversuches für möglich erachtete und ihr deshalb der Strafaufhebungsgrund des (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch zugute kommt, läßt sich an Hand der Urteilsfeststellungen nicht beurteilen. Die Randbemerkung der Tatrichter, bei Annahme strafbaren Versuches "käme der Angeklagten die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, StGB zugute, weil sie offensichtlich die Ausführung dieses Betruges freiwillig aufgegeben hat" (US 18), entbehrt, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ins Treffen führt (Ziffer 5,), jeglicher einer Überprüfung zugänglichen Begründung.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang ein zweiter Rechtsgang anzuordnen.