Rechtssatz RS0095965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095965
Entscheidungsdatum
05.11.1991
Rechtssatz
Ein unmittelbar nach der (wissentlich falschen) Anzeigeerstattung gegenüber den am angeblichen Tatort erhebenden Gendarmeriebeamten erklärtes Ersuchen, von weiteren Nachforschungen bis zur Erstattung einer Anzeige durch den rechtsfreundlichen Vertreter bei der Staatsanwaltschaft Abstand zu nehmen, entspricht nicht den Straflosigkeitsvoraussetzungen des § 298 Abs 2 StGB.Ein unmittelbar nach der (wissentlich falschen) Anzeigeerstattung gegenüber den am angeblichen Tatort erhebenden Gendarmeriebeamten erklärtes Ersuchen, von weiteren Nachforschungen bis zur Erstattung einer Anzeige durch den rechtsfreundlichen Vertreter bei der Staatsanwaltschaft Abstand zu nehmen, entspricht nicht den Straflosigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 298, Absatz 2, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095965
Dokumentnummer
JJR_19911105_OGH0002_0140OS00074_9100000_001