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Entscheidung 14 Os 76/02×

Entscheidung 14 Os 76/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os76/02

Entscheidungsdatum

06.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopold K***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. März 2002, GZ 9b Hv 1337/01-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Leopold K***** wurde im zweiten Rechtsgang erneut des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien in zahlreichen Angriffen zwischen Anfang Feber und 5. Oktober 2000 ihm als Filialleiter der Firma D***** Handelsgesellschaft mbH anvertraute 600.000 S (43.603,70 Euro) sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Allfällige, indes vorliegend bloß substratlos angemeldete Zweifel daran, dass die von der Zeugin A***** vorgelegte Liste sich auf (erheblich) nach Geschäftsschluss vorgenommene Retourbuchungen beschränkte, hätte der Beschwerdeführer zu sachgerechter Antragstellung nützen und sich gegen eine abweisliche Entscheidung aus Ziffer 4, zur Wehr setzen können. Die Mängelrüge steht dazu nur unter dem Gesichtspunkt offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) offen, wogegen aus Ziffer 5, zweiter Fall allein die mangelnde Erörterung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel geltend gemacht werden kann (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 554, 421, 444; zur Aufklärungsrüge nach Ziffer 5 a, :, Rz 477 ff).

Was aus der Antwort A***** zu Fragen des Verteidigers über andere als die in der genannten Liste enthaltenen, nämlich während der Geschäftszeit vorgenommene Retourbuchungen zugunsten des Beschwerdeführers abzuleiten sein soll und demnach einer speziellen Erörterung bedurft hätte (Ziffer 5, zweiter Fall), sagt die Beschwerde nicht. Ohne Angabe dieser Art von Beschwer aber fehlt ihr die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht (aaO Rz 424). Mit einem auf Jänner 2000 entfallenden Fehlbetrag bekämpft der Angeklagte einen nicht ergangenen Schuldspruch. Das weitere Rechtsmittelvorbringen übt nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung auf spekulativer Grundlage Kritik an der Beweiswürdigung. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E66522 14Os76.02

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3275 = RZ 2003,84 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00076.02.0806.000

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20020806_OGH0002_0140OS00076_0200000_000

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