Die Fragenrüge reklamiert die nach Ansicht des Beschwerdeführers durch seine Verantwortung und die Ergebnisse des gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens indizierte, jedoch unterbliebene Stellung einer Eventualfrage (auch) nach dem Verbrechen des versuchten Totschlags nach §§ 15, 76 StGB.Die Fragenrüge reklamiert die nach Ansicht des Beschwerdeführers durch seine Verantwortung und die Ergebnisse des gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens indizierte, jedoch unterbliebene Stellung einer Eventualfrage (auch) nach dem Verbrechen des versuchten Totschlags nach Paragraphen 15, 76, StGB.
Gegenstand von Eventualfragen ist ein von jenem der Hauptfrage(n) abweichendes Tatgeschehen, welches - rechtlich konsequent - die Subsumtion des Prozessgegenstandes unter eine oder mehrere andere als jene strafbaren Handlungen zur Folge hätte, auf die sich die Hauptfragen bezogen. Aus Z 6 prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich demnach neben der Nennung jener strafbaren Handlungen, nach denen eventualiter gefragt hätte werden sollen, auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 43; RIS-Justiz RS0119418). Dabei darf der Rechtsmittelwerber den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert aus dem Kontext der Gesamtverantwortung und der gutachterlichen Expertise insgesamt gelöster Teile davon führen, sondern hat vielmehr die für die vermisste Fragestellung ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766; Schindler, WK-StPO § 313 Rz 14 f). Demgegenüber vernachlässigt der Angeklagte mit dem Hinweis auf seine Angaben zu einem tataktuellen tiefgreifenden Affekt als Reaktion auf behauptete, ihn verletzende Äußerungen seiner Mutter, dass er einen - (auch) für das Verbrechen des versuchten Totschlags nach §§ 15, 76 StGB tatbestandsessentiellen - Tötungsvorsatz dezidiert und konsequent verneint und vielmehr stets eine bloß auf die Zufügung von Verletzungen gerichtete Tatintention behauptet hat (S 33, 39 verso, 43/II). Der Beschwerdehinweis auf das einen zum Tatzeitpunkt vorgelegenen heftigen Affektzustand des Angeklagten attestierende gerichtspsychiatrische Sachverständigengutachten lässt unberücksichtigt, dass der darin beschriebene Affekt im Wesentlichen (und insoweit auch vom Angeklagten selbst zugestanden, S 423/I) auf der im Rahmen eines chronischen Alkoholmissbrauchs tataktuell vorgelegenen beträchtlichen Alkoholisierung des Angeklagten (S 435, 439 ff/I) im Zusammenhalt mit einer als Folge des fortdauernden schizophren-psychotischen Residualzustands vorgelegenen Einschränkung der psychischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers und der Herabsetzung seiner Bewältigungsmechanismen in Konfliktsituationen (S 435, 437, 445/I) beruhte.Gegenstand von Eventualfragen ist ein von jenem der Hauptfrage(n) abweichendes Tatgeschehen, welches - rechtlich konsequent - die Subsumtion des Prozessgegenstandes unter eine oder mehrere andere als jene strafbaren Handlungen zur Folge hätte, auf die sich die Hauptfragen bezogen. Aus Ziffer 6, prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich demnach neben der Nennung jener strafbaren Handlungen, nach denen eventualiter gefragt hätte werden sollen, auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 43; RIS-Justiz RS0119418). Dabei darf der Rechtsmittelwerber den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert aus dem Kontext der Gesamtverantwortung und der gutachterlichen Expertise insgesamt gelöster Teile davon führen, sondern hat vielmehr die für die vermisste Fragestellung ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766; Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 14 f). Demgegenüber vernachlässigt der Angeklagte mit dem Hinweis auf seine Angaben zu einem tataktuellen tiefgreifenden Affekt als Reaktion auf behauptete, ihn verletzende Äußerungen seiner Mutter, dass er einen - (auch) für das Verbrechen des versuchten Totschlags nach Paragraphen 15, 76, StGB tatbestandsessentiellen - Tötungsvorsatz dezidiert und konsequent verneint und vielmehr stets eine bloß auf die Zufügung von Verletzungen gerichtete Tatintention behauptet hat (S 33, 39 verso, 43/II). Der Beschwerdehinweis auf das einen zum Tatzeitpunkt vorgelegenen heftigen Affektzustand des Angeklagten attestierende gerichtspsychiatrische Sachverständigengutachten lässt unberücksichtigt, dass der darin beschriebene Affekt im Wesentlichen (und insoweit auch vom Angeklagten selbst zugestanden, S 423/I) auf der im Rahmen eines chronischen Alkoholmissbrauchs tataktuell vorgelegenen beträchtlichen Alkoholisierung des Angeklagten (S 435, 439 ff/I) im Zusammenhalt mit einer als Folge des fortdauernden schizophren-psychotischen Residualzustands vorgelegenen Einschränkung der psychischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers und der Herabsetzung seiner Bewältigungsmechanismen in Konfliktsituationen (S 435, 437, 445/I) beruhte.
Demgegenüber legt die Beschwerde nicht dar, worin die allgemeine Begreiflichkeit des Geratens in eine heftige Gemütsbewegung gelegen sein solle (vgl RIS-Justiz RS0092138, 14 Os 86/05m; RS0092115, 15 Os 72/97).Demgegenüber legt die Beschwerde nicht dar, worin die allgemeine Begreiflichkeit des Geratens in eine heftige Gemütsbewegung gelegen sein solle vergleiche RIS-Justiz RS0092138, 14 Os 86/05m; RS0092115, 15 Os 72/97).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.