Die Gewährung bedingter Nachsicht eines Teiles der Strafe nach § 43 a Abs 3 StGB lehnte das Erstgericht unter Hinweis auf die einschlägigen Vorverurteilungen, den "extrem raschen Rückfall" (ab 17. November 1987 nach Verbüßung einer vierzehnmonatigen Freiheitsstrafe bis 8.November 1987 - vgl. US 9) und die Deliktskonkurrenz aus spezialpräventiven Gründen ab (US 13), wobei es den schulischen und beruflichen Werdegang des 28-jährigen Angeklagten ebensowenig unberücksichtigt ließ (US 8), wie seine "schwierige Situation" nach der Haftentlassung am 8.November 1987; es bezog jedoch dabei mit ein (US 12 f), daß der Angeklagte zu jenen Personen, die ihm nach dem (letzten) Strafvollzug helfen wollten, alle Brücken abbrach und die erste (verfahrensgegenständliche) Straftat - Diebstahl eines Geldbetrages von 1.600 S - am 17. November 1987 an einem ehrenamtlichen Mitarbeiter des Büros der L*** T*** begangen hat, wo er wegen einer Wohnungsvermittlung vorsprechen sollte.Die Gewährung bedingter Nachsicht eines Teiles der Strafe nach Paragraph 43, a Absatz 3, StGB lehnte das Erstgericht unter Hinweis auf die einschlägigen Vorverurteilungen, den "extrem raschen Rückfall" (ab 17. November 1987 nach Verbüßung einer vierzehnmonatigen Freiheitsstrafe bis 8.November 1987 - vergleiche US 9) und die Deliktskonkurrenz aus spezialpräventiven Gründen ab (US 13), wobei es den schulischen und beruflichen Werdegang des 28-jährigen Angeklagten ebensowenig unberücksichtigt ließ (US 8), wie seine "schwierige Situation" nach der Haftentlassung am 8.November 1987; es bezog jedoch dabei mit ein (US 12 f), daß der Angeklagte zu jenen Personen, die ihm nach dem (letzten) Strafvollzug helfen wollten, alle Brücken abbrach und die erste (verfahrensgegenständliche) Straftat - Diebstahl eines Geldbetrages von 1.600 S - am 17. November 1987 an einem ehrenamtlichen Mitarbeiter des Büros der L*** T*** begangen hat, wo er wegen einer Wohnungsvermittlung vorsprechen sollte.
Nur im Strafausspruch bekämpft der Angeklagte dieses Urteil sowohl mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO nF gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung.Nur im Strafausspruch bekämpft der Angeklagte dieses Urteil sowohl mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nF gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung.
In der Nichtigkeitsbeschwerde rügt er die Nichtanwendung des seiner Meinung nach "in erster Linie für Wiederholungstäter bzw. Täter mit Vorstrafenbelastung eingeführten" § 43 a Abs 3 StGB, mit der Argumentation, daß das Schöffengericht "auf die Person des Angeklagten viel zu wenig eingegangen" sei und zudem berücksichtigen hätte müssen, daß der Wert der gestohlenen Sachen "im Großteil der Fälle sehr gering" gewesen sei und nur in einigen Fällen "die Grenze von 5.000 S überschritten" habe. Demzufolge liege eine unangemessene Nichtanwendung der teilbedingten Nachsicht einer Strafe auf Grund fehlerhafter Beurteilung von Strafzumessungstatsachen und damit ein Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung vor. Aus dem zunächst relevierten zweiten Anwendungsfall der Z 11 (nF) des § 281 Abs 1 StPO kann nur eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung der für den bekämpften Strafausspruch maßgebenden Strafzumessungstatsachen gerügt werden. Nur eine solche hat nämlich eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zur Folge, auf welche die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe und damit auch die Z 11 der zitierten Gesetzesstelle in allen ihren Anwendungsfällen abstellen (14 Os 72/88; Tschulik in RZ 1988, 51). Der Angeklagte führt jedoch zum einen nur tatsächliche Umstände an, die die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts betreffen und unter diesem Aspekt seiner Meinung nach im Urteil ausdrücklich hätten wiedergegeben werden sollen. Er vermag mit den - die bezüglichen Urteilsannahmen zudem übergehenden bzw. nicht aktentreu wiedergebenden - Einwendungen aber auch keine rechtsfehlerhafte Bewertung von ihn betreffenden Strafzumessungstatsachen aufzuzeigen. Da die vom Erstgericht insoweit angeführten Gründe den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung wie auch den diesbezüglich im Gesetz enthaltenen Beurteilungskriterien nicht widersprechen, liegt in Ansehung der bekämpften Nichtanwendung des § 43 a Abs 3 StGB auch kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung vor.In der Nichtigkeitsbeschwerde rügt er die Nichtanwendung des seiner Meinung nach "in erster Linie für Wiederholungstäter bzw. Täter mit Vorstrafenbelastung eingeführten" Paragraph 43, a Absatz 3, StGB, mit der Argumentation, daß das Schöffengericht "auf die Person des Angeklagten viel zu wenig eingegangen" sei und zudem berücksichtigen hätte müssen, daß der Wert der gestohlenen Sachen "im Großteil der Fälle sehr gering" gewesen sei und nur in einigen Fällen "die Grenze von 5.000 S überschritten" habe. Demzufolge liege eine unangemessene Nichtanwendung der teilbedingten Nachsicht einer Strafe auf Grund fehlerhafter Beurteilung von Strafzumessungstatsachen und damit ein Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung vor. Aus dem zunächst relevierten zweiten Anwendungsfall der Ziffer 11, (nF) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO kann nur eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung der für den bekämpften Strafausspruch maßgebenden Strafzumessungstatsachen gerügt werden. Nur eine solche hat nämlich eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zur Folge, auf welche die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe und damit auch die Ziffer 11, der zitierten Gesetzesstelle in allen ihren Anwendungsfällen abstellen (14 Os 72/88; Tschulik in RZ 1988, 51). Der Angeklagte führt jedoch zum einen nur tatsächliche Umstände an, die die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts betreffen und unter diesem Aspekt seiner Meinung nach im Urteil ausdrücklich hätten wiedergegeben werden sollen. Er vermag mit den - die bezüglichen Urteilsannahmen zudem übergehenden bzw. nicht aktentreu wiedergebenden - Einwendungen aber auch keine rechtsfehlerhafte Bewertung von ihn betreffenden Strafzumessungstatsachen aufzuzeigen. Da die vom Erstgericht insoweit angeführten Gründe den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung wie auch den diesbezüglich im Gesetz enthaltenen Beurteilungskriterien nicht widersprechen, liegt in Ansehung der bekämpften Nichtanwendung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB auch kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO nF schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen; demzufolge ist zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§ 285 i StPO nF).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO nF schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen; demzufolge ist zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (Paragraph 285, i StPO nF).