Gründe:
Mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Dezember 2008, AZ 12 Hv 169/08h, wurde Daniel S***** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§0 127, 128 Abs 1 Z 4, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Dezember 2008, AZ 12 Hv 169/08h, wurde Daniel S***** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§0 127, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Februar 2009, GZ 9 Hv 170/08h-22, wurde Daniel S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 (richtig:) vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von der ein Teil im Ausmaß von zwölf Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Februar 2009, GZ 9 Hv 170/08h-22, wurde Daniel S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, (richtig:) vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von der ein Teil im Ausmaß von zwölf Monaten gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. März 2009, GZ 2 BE 63/09v-6, am 12. April 2009 gemäß § 46 Abs 1 StGB - bei einem Strafrest von zwei Monaten - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.Aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. März 2009, GZ 2 BE 63/09v-6, am 12. April 2009 gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB - bei einem Strafrest von zwei Monaten - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Schließlich wurde Daniel S***** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des - ab dem 15. April 2009 begangenen - Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Zugleich wurde der Beschluss (Punkt 2) gefasst, die „zu hg. 12 Hv 169/08h und zu 2 BE 63/09v gewährten bedingten Strafnachsicht“ (gemeint: die zu AZ 12 Hv 169/08h des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Strafnachsicht und die zu GZ 2 BE 63/09v-6 des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, GZ 9 Hv 170/08h-22, verhängten Freiheitsstrafe) zu widerrufen. Vom Widerruf der zu GZ 9 Hv 170/08h-22 hinsichtlich eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten gewährten bedingten Strafnachsicht wurde unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen. Das Urteil und der Beschluss erwuchsen in Rechtskraft.Schließlich wurde Daniel S***** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des - ab dem 15. April 2009 begangenen - Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Zugleich wurde der Beschluss (Punkt 2) gefasst, die „zu hg. 12 Hv 169/08h und zu 2 BE 63/09v gewährten bedingten Strafnachsicht“ (gemeint: die zu AZ 12 Hv 169/08h des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Strafnachsicht und die zu GZ 2 BE 63/09v-6 des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, GZ 9 Hv 170/08h-22, verhängten Freiheitsstrafe) zu widerrufen. Vom Widerruf der zu GZ 9 Hv 170/08h-22 hinsichtlich eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten gewährten bedingten Strafnachsicht wurde unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen. Das Urteil und der Beschluss erwuchsen in Rechtskraft.