Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rene M*****:
Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe die Feststellung über die unter Vermittlung des Angeklagten M***** vorgenommene Weiterleitung seiner Kontodaten an den Angeklagten Thomas R***** „mangelhaft begründet" und zudem die „vorliegenden Beweisergebnisse unvollständig verwertet", trifft nicht zu. Voranzustellen ist, dass die Tatrichter den Schuldspruch des Beschwerdeführers M***** (wie auch jenen des Angeklagten M*****) vornehmlich auf das Geständnis des Angeklagten Thomas R***** gründeten, dessen auch die beiden Beschwerdeführer belastenden Angaben ihnen aufgrund des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks glaubwürdig erschienen (US 18). Demgemäß hat der Beschwerdeführer Rene M***** (zum Zweck der kriminellen Abschöpfung eines höheren Geldbetrages vom Girokonto eines ahnungslosen Dritten) an den Angeklagten M***** nicht nur einen Zettel übergeben, auf dem seine PSK-Kontonummer vermerkt war, sondern dem Angeklagten R***** in einem anschließenden Telefonat auch ausdrücklich zugesagt, ihm vom Einlangen der zu erwartenden Geldüberweisung Mitteilung zu machen (vgl US 14 sowie Angaben des Angeklagten R***** S 215 ii/I und S 437/II). Die Feststellung über die vom Beschwerdeführer M***** zum Zweck der Mitwirkung an der kriminellen Kontoabschöpfung vorgenommene Bekanntgabe seiner Kontodaten konnte das Erstgericht zudem - wie die Beschwerde selbst einräumt - auf die hiemit übereinstimmende Aussage des Beschwerdeführers M***** in der Hauptverhandlung vom 7. März 2006 stützen, wonach er (M*****) von Rene M***** einen Zettel mit dessen Konto- und Telefonnummer erhalten und an Thomas R***** weitergeleitet habe (S 447/II; vgl US 19 oben).Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe die Feststellung über die unter Vermittlung des Angeklagten M***** vorgenommene Weiterleitung seiner Kontodaten an den Angeklagten Thomas R***** „mangelhaft begründet" und zudem die „vorliegenden Beweisergebnisse unvollständig verwertet", trifft nicht zu. Voranzustellen ist, dass die Tatrichter den Schuldspruch des Beschwerdeführers M***** (wie auch jenen des Angeklagten M*****) vornehmlich auf das Geständnis des Angeklagten Thomas R***** gründeten, dessen auch die beiden Beschwerdeführer belastenden Angaben ihnen aufgrund des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks glaubwürdig erschienen (US 18). Demgemäß hat der Beschwerdeführer Rene M***** (zum Zweck der kriminellen Abschöpfung eines höheren Geldbetrages vom Girokonto eines ahnungslosen Dritten) an den Angeklagten M***** nicht nur einen Zettel übergeben, auf dem seine PSK-Kontonummer vermerkt war, sondern dem Angeklagten R***** in einem anschließenden Telefonat auch ausdrücklich zugesagt, ihm vom Einlangen der zu erwartenden Geldüberweisung Mitteilung zu machen vergleiche US 14 sowie Angaben des Angeklagten R***** S 215 ii/I und S 437/II). Die Feststellung über die vom Beschwerdeführer M***** zum Zweck der Mitwirkung an der kriminellen Kontoabschöpfung vorgenommene Bekanntgabe seiner Kontodaten konnte das Erstgericht zudem - wie die Beschwerde selbst einräumt - auf die hiemit übereinstimmende Aussage des Beschwerdeführers M***** in der Hauptverhandlung vom 7. März 2006 stützen, wonach er (M*****) von Rene M***** einen Zettel mit dessen Konto- und Telefonnummer erhalten und an Thomas R***** weitergeleitet habe (S 447/II; vergleiche US 19 oben).
Der Mängelrüge zuwider steht die Aussage des Angeklagten M***** bei dessen Polizeivernehmung (S 341/I) hiezu nicht einem erörterungsbedürftigen Widerspruch, schließt doch auch eine (damals vom Angeklagten M***** behauptete) Unkenntnis der Kontonummer des Rene M***** die Weiterleitung schriftlicher Aufzeichnungen dieser Kontodaten an den Angeklagten R***** nicht aus.
Mit den Hinweisen auf die belastenden Angaben der Angeklagten R***** und M***** in Verbindung mit der logisch und empirisch einwandfreien Überlegung, dass der Angeklagte R***** ohne vorherige Zustimmung des Beschwerdeführers M***** (wegen der ansonst bestehenden Gefahr des Verlustes seines kriminellen Gewinns) sich wohl kaum zur Überweisung eines hohen Geldbetrages auf dessen Konto verstanden hätte (vgl US 19), haben die Tatrichter auch zureichend begründet, weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers M***** (S 355/I, 451 f/II) keinen Glauben schenkten. Im Sinne des Gebots der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) waren sie demnach auch nicht verhalten, diese - eine Mitteilung seiner Kontodaten bestreitenden und einen Verlust seiner Bankomatkarte in den Raum stellende - Verantwortung des Beschwerdeführers M***** einer weiteren Erörterung zu unterziehen.Mit den Hinweisen auf die belastenden Angaben der Angeklagten R***** und M***** in Verbindung mit der logisch und empirisch einwandfreien Überlegung, dass der Angeklagte R***** ohne vorherige Zustimmung des Beschwerdeführers M***** (wegen der ansonst bestehenden Gefahr des Verlustes seines kriminellen Gewinns) sich wohl kaum zur Überweisung eines hohen Geldbetrages auf dessen Konto verstanden hätte vergleiche US 19), haben die Tatrichter auch zureichend begründet, weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers M***** (S 355/I, 451 f/II) keinen Glauben schenkten. Im Sinne des Gebots der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) waren sie demnach auch nicht verhalten, diese - eine Mitteilung seiner Kontodaten bestreitenden und einen Verlust seiner Bankomatkarte in den Raum stellende - Verantwortung des Beschwerdeführers M***** einer weiteren Erörterung zu unterziehen.
Mit den restlichen Ausführungen der Mängelrüge, wonach (zusammengefasst) die Schlussfolgerungen des Erstgerichts keineswegs zwingend seien, hingegen seine leugnende Verantwortung überzeugend sei, zeigt der Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel im Sinn des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auf.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitsforschung geltend macht, weil seiner Aussage über den Verlust seiner Bankomatkarte sowie den Umständen des zwischen ihm und dem Angeklagten R***** in Anwesenheit seiner Freundin (Verena H*****, vgl S 459 f/II) und seiner Mutter (Anna F*****, S 461 ff/II) geführten Telefonats nicht näher nachgegangen wurde, macht er prozessordnungswidrig nicht deutlich, wodurch er selbst an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz WK-StPO § 281 Rz 480).Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitsforschung geltend macht, weil seiner Aussage über den Verlust seiner Bankomatkarte sowie den Umständen des zwischen ihm und dem Angeklagten R***** in Anwesenheit seiner Freundin (Verena H*****, vergleiche S 459 f/II) und seiner Mutter (Anna F*****, S 461 ff/II) geführten Telefonats nicht näher nachgegangen wurde, macht er prozessordnungswidrig nicht deutlich, wodurch er selbst an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Mit der weiteren Behauptung, das Erstgericht habe „entgegen den Verfahrensvorschriften in unzulässiger Weise die Glaubwürdigkeit der Zeugin H***** zu erschüttern versucht", bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die auf die Z 9 lit a und 9 lit b gestützten Rechtsrügen verfehlen die gesetzmäßige Darstellung. Den Behauptungen, ohne Betrugsvorsatz gehandelt zu haben (Z 9 lit a), von einem allfälligen Betrugsversuch jedenfalls aber iSd § 16 StGB freiwillig zurückgetreten zu sein (Z 9 lit b), legt der Beschwerdeführer nämlich nicht das festgestellte Sachverhaltsubstrat, sondern die (als unglaubwürdig verworfene) eigene Verantwortung, seine Kontodaten dem Angeklagten R***** nicht bekanntgegeben bzw einer kriminellen Verwendung seines Bankkontos bei einem mit dem Angeklagten R***** geführten Telefonat nicht zugestimmt zu haben, zugrunde.Die auf die Ziffer 9, Litera a und 9 Litera b, gestützten Rechtsrügen verfehlen die gesetzmäßige Darstellung. Den Behauptungen, ohne Betrugsvorsatz gehandelt zu haben (Ziffer 9, Litera a,), von einem allfälligen Betrugsversuch jedenfalls aber iSd Paragraph 16, StGB freiwillig zurückgetreten zu sein (Ziffer 9, Litera b,), legt der Beschwerdeführer nämlich nicht das festgestellte Sachverhaltsubstrat, sondern die (als unglaubwürdig verworfene) eigene Verantwortung, seine Kontodaten dem Angeklagten R***** nicht bekanntgegeben bzw einer kriminellen Verwendung seines Bankkontos bei einem mit dem Angeklagten R***** geführten Telefonat nicht zugestimmt zu haben, zugrunde.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günter M*****:
In Ansehung des Schuldspruchs wegen Hehlerei und Urkundenfälschung (II. und IV.) macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge zunächst eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 zweiter Fall) zu Unrecht mit der Behauptung geltend, die Tatrichter hätten unter Außerachtlassung seiner entsprechenden Angaben und jener des Zeugen Manfred B***** eine Feststellung darüber unterlassen, dass der Angeklagte R***** ihm (dem Beschwerdeführer M*****) auch unter dem Spitznamen „Nikola" bekannt war. Diesem Vorbringen liegt ersichtlich die irrige Auffassung zugrunde, dass entscheidungswesentliche Feststellungen nur im „Feststellungsteil" der Entscheidungsgründe getroffen werden können, räumt er doch ein, dass das Erstgericht im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen die von ihm vermisste Feststellung ohnehin getroffen hat (vgl US 17 und 19). Soweit er (im Sinn seiner leugnenden Verantwortung [vgl S 445 f/II]) vorbringt, bei der von ihm vorgenommenen Kontobehebung daher der Meinung gewesen zu sein, der Kontoinhaber Nikola K***** sei mit dem Angeklagten R***** ident, übersieht er zudem, dass das Erstgericht seiner Verantwortung unter Hinweis auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Angeklagten R***** (den Beschwerdeführer M***** über den Umstand aufgeklärt zu haben, dass er mit dem Kontoinhaber Nikola K***** nicht ident, letzterer vielmehr inhaftiert sei, vgl S 435, 441/II) keinen Glauben schenkte (US 12).In Ansehung des Schuldspruchs wegen Hehlerei und Urkundenfälschung (römisch zwei. und römisch vier.) macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge zunächst eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall) zu Unrecht mit der Behauptung geltend, die Tatrichter hätten unter Außerachtlassung seiner entsprechenden Angaben und jener des Zeugen Manfred B***** eine Feststellung darüber unterlassen, dass der Angeklagte R***** ihm (dem Beschwerdeführer M*****) auch unter dem Spitznamen „Nikola" bekannt war. Diesem Vorbringen liegt ersichtlich die irrige Auffassung zugrunde, dass entscheidungswesentliche Feststellungen nur im „Feststellungsteil" der Entscheidungsgründe getroffen werden können, räumt er doch ein, dass das Erstgericht im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen die von ihm vermisste Feststellung ohnehin getroffen hat vergleiche US 17 und 19). Soweit er (im Sinn seiner leugnenden Verantwortung [vgl S 445 f/II]) vorbringt, bei der von ihm vorgenommenen Kontobehebung daher der Meinung gewesen zu sein, der Kontoinhaber Nikola K***** sei mit dem Angeklagten R***** ident, übersieht er zudem, dass das Erstgericht seiner Verantwortung unter Hinweis auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Angeklagten R***** (den Beschwerdeführer M***** über den Umstand aufgeklärt zu haben, dass er mit dem Kontoinhaber Nikola K***** nicht ident, letzterer vielmehr inhaftiert sei, vergleiche S 435, 441/II) keinen Glauben schenkte (US 12).
Der auf den selben Schuldspruch (II. und IV.) bezogene Beschwerdeeinwand, das Erstgericht gebe im Zusammenhang mit der Feststellung, der Angeklagte R***** habe auf der Fahrt zum Tennisturnier in Kitzbühel Ende Juli 2005 dem Beschwerdeführer M***** von seiner vorangegangenen betrügerischen Geldüberweisung zu Lasten des Heinrich R***** auf ein Konto des Nikola K***** (= Schuldspruch I.a) Mitteilung gemacht (US 12), die Verantwortung des Angeklagten R***** in der Hauptverhandlung (S 435 ff/II) aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) wieder (vgl US 16 f), betrifft keinen für die Schuldfrage oder die Subsumtion erheblichen Umstand. Entscheidungswesentlich ist im gegebenen Zusammenhang lediglich, dass der Beschwerdeführer von den Straftaten II. und IV. vom Angeklagten R***** in die zur Beurteilung der Strafbarkeit seines Verhaltens erforderlichen Einzelheiten eingeweiht wurde (vgl Angeklagter R***** S 435 unten/II), nicht aber, ob ihm diese Information schon auf der Fahrt zum Tennisturnier in Kitzbühel oder erst (wie dies Beschwerdeführer aus der Aussage des Angeklagten R***** abzuleiten versucht) während des Turniers zuteil wurde.Der auf den selben Schuldspruch (römisch zwei. und römisch vier.) bezogene Beschwerdeeinwand, das Erstgericht gebe im Zusammenhang mit der Feststellung, der Angeklagte R***** habe auf der Fahrt zum Tennisturnier in Kitzbühel Ende Juli 2005 dem Beschwerdeführer M***** von seiner vorangegangenen betrügerischen Geldüberweisung zu Lasten des Heinrich R***** auf ein Konto des Nikola K***** (= Schuldspruch römisch eins.a) Mitteilung gemacht (US 12), die Verantwortung des Angeklagten R***** in der Hauptverhandlung (S 435 ff/II) aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) wieder vergleiche US 16 f), betrifft keinen für die Schuldfrage oder die Subsumtion erheblichen Umstand. Entscheidungswesentlich ist im gegebenen Zusammenhang lediglich, dass der Beschwerdeführer von den Straftaten römisch zwei. und römisch vier. vom Angeklagten R***** in die zur Beurteilung der Strafbarkeit seines Verhaltens erforderlichen Einzelheiten eingeweiht wurde vergleiche Angeklagter R***** S 435 unten/II), nicht aber, ob ihm diese Information schon auf der Fahrt zum Tennisturnier in Kitzbühel oder erst (wie dies Beschwerdeführer aus der Aussage des Angeklagten R***** abzuleiten versucht) während des Turniers zuteil wurde.
Gleichfalls verfehlt macht der Beschwerdeführer eine Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 erster Fall) in Ansehung des Schuldspruch I.c) mit der Behauptung geltend, die Annahme des Erstgerichts, „dem Erstangeklagten Thomas R***** sei das ansonst brachliegende Konto des Nikola K***** wohl zu auffällig erschienen" (US 13), lasse offen, aus welchem konkreten Grund der Angeklagte R***** ihn um Überlassung eines entsprechenden (für die Gutbuchung eines hohen, kriminell erlangten Geldbetrages geeigneten) Empfängerkontos ersucht habe. Denn welches Motiv der Angeklagte R***** für sein an den Beschwerdeführer M***** gerichtetes Ersuchen um Unterstützung bei der Vornahme weiterer Straftaten hatte, betrifft einmal mehr keine entscheidende Tatsache.Gleichfalls verfehlt macht der Beschwerdeführer eine Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5, erster Fall) in Ansehung des Schuldspruch römisch eins.c) mit der Behauptung geltend, die Annahme des Erstgerichts, „dem Erstangeklagten Thomas R***** sei das ansonst brachliegende Konto des Nikola K***** wohl zu auffällig erschienen" (US 13), lasse offen, aus welchem konkreten Grund der Angeklagte R***** ihn um Überlassung eines entsprechenden (für die Gutbuchung eines hohen, kriminell erlangten Geldbetrages geeigneten) Empfängerkontos ersucht habe. Denn welches Motiv der Angeklagte R***** für sein an den Beschwerdeführer M***** gerichtetes Ersuchen um Unterstützung bei der Vornahme weiterer Straftaten hatte, betrifft einmal mehr keine entscheidende Tatsache.
Erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch I.c) betreffenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen (vgl US 12) vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.Erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch römisch eins.c) betreffenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen vergleiche US 12) vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
Soweit er unter Hinweis auf die vom psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Reinhard H***** vorgenommene Beurteilung der Persönlichkeitsartung des Angeklagten R***** auf eine besondere Neigung zur Lügenhaftigkeit zwecks Verschleierung dessen Spielsucht verweist, legt er nicht dar, in welchen Passagen der schriftlichen (in der Hauptverhandlung verlesenen [vgl S 463/II und S 7/III]) Gutachten dieses Sachverständigen (ON 70 und 76) sich die weitere Beurteilung finden lasse, der Angeklagte Thomas R***** scheue auch nicht davor zurück, „Familienangehörige, Arbeitskollegen und Freunde in seine Lügenwelt hinein zu ziehen, insbesondere weil er meint, damit selbst besser dazustehen, weil andere auch Mitschuld an seinen Unrechtstaten haben". Weiters macht auch er (wie der Beschwerdeführer M*****) bei der Behauptung, das Erstgericht habe seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit durch unvollständige Ausschöpfung seiner Verantwortung sowie der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H***** verletzt, nicht deutlich, welche Hinderungsgründe seinerseits einer gezielten Antragstellung zur besseren Sachverhaltsaufklärung entgegengestanden seien.
Beim weiteren Vorbringen der Tatsachenrüge, die Feststellung sei geradezu absurd, vom Angeklagten R***** trotz erst flüchtiger Bekanntschaft in dessen vorangegangene Straftat eingeweiht und um Mitwirkung an künftigen Straftaten ohne konkrete Vereinbarung einer Gegenleistung ersucht worden zu sein, übergeht der Beschwerdeführer, dass er den Feststellungen zufolge doch schon zuvor (am 19. Juli 2005) gemeinsam mit ihm einen (beim Versuch gebliebenen) Versicherungsbetrug (I.f) unternommen hat (vgl US 15). Im Recht ist der Beschwerdeführer M***** hingegen mit der gegen die Annahme der Deliktsqualifikation nach § 147 Abs 3 StGB im Schuldspruch wegen schweren Betruges (I.c und f) gerichteten Subsumtionsrüge (Z 10), vermögen doch die Entscheidungsgründe den im Erkenntnisteil des Spruches (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) getroffenen Ausspruch, wonach der Vorsatz des Beschwerdeführers auf einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensschaden gerichtet war (US 3), nicht zu tragen.Beim weiteren Vorbringen der Tatsachenrüge, die Feststellung sei geradezu absurd, vom Angeklagten R***** trotz erst flüchtiger Bekanntschaft in dessen vorangegangene Straftat eingeweiht und um Mitwirkung an künftigen Straftaten ohne konkrete Vereinbarung einer Gegenleistung ersucht worden zu sein, übergeht der Beschwerdeführer, dass er den Feststellungen zufolge doch schon zuvor (am 19. Juli 2005) gemeinsam mit ihm einen (beim Versuch gebliebenen) Versicherungsbetrug (römisch eins.f) unternommen hat vergleiche US 15). Im Recht ist der Beschwerdeführer M***** hingegen mit der gegen die Annahme der Deliktsqualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB im Schuldspruch wegen schweren Betruges (römisch eins.c und f) gerichteten Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), vermögen doch die Entscheidungsgründe den im Erkenntnisteil des Spruches (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) getroffenen Ausspruch, wonach der Vorsatz des Beschwerdeführers auf einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensschaden gerichtet war (US 3), nicht zu tragen.
Ihnen ist nämlich bloß zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Angeklagten Thomas R***** vorschlug, die kriminelle Abbuchung vom Konto des Heinrich R***** sollte sich auf „einen größeren Geldbetrag" beziehen, wobei er einen Betrag um die 100.000 Euro nannte, wogegen bei der anschließenden, an Rene M***** gerichteten Aufforderung des Beschwerdeführers M***** zur Mitwirkung an der Straftat bloß „konkret die Rede von einem Betrag von 25.000 Euro war" (vgl US 13 f). Damit bleibt offen, auf welches Ausmaß des aus den Straftaten I.c) und f) resultierenden Vermögensschadens sich der Vorsatz des Angeklagten M***** tatsächlich richtete (vgl §§ 7 Abs 1 und 13 StGB). Die Aufhebung der Unterstellung des den Beschwerdeführer M***** betreffenden Betrugsschadens unter die Verbrechensqualifikation nach § 147 Abs 3 StGB unter Einschluss des Strafausspruchs und der Vorhaftanrechnung hat die Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung im aufgezeigten Umfang zur Folge (§ 285e StPO). Bei der im zweiten Rechtsgang vorzunehmenden neuerlichen Bildung einer Subsumtionseinheit in Bezug auf die Fakten I.c) und f) wird zu beachten sein, dass hinsichtlich letzteren Faktums - wie oben beschrieben - mangels Anfechtung ein (Versicherungs-)Betrugsschaden von 4.695,08 Euro zu berücksichtigen ist.Ihnen ist nämlich bloß zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Angeklagten Thomas R***** vorschlug, die kriminelle Abbuchung vom Konto des Heinrich R***** sollte sich auf „einen größeren Geldbetrag" beziehen, wobei er einen Betrag um die 100.000 Euro nannte, wogegen bei der anschließenden, an Rene M***** gerichteten Aufforderung des Beschwerdeführers M***** zur Mitwirkung an der Straftat bloß „konkret die Rede von einem Betrag von 25.000 Euro war" vergleiche US 13 f). Damit bleibt offen, auf welches Ausmaß des aus den Straftaten römisch eins.c) und f) resultierenden Vermögensschadens sich der Vorsatz des Angeklagten M***** tatsächlich richtete vergleiche Paragraphen 7, Absatz eins und 13 StGB). Die Aufhebung der Unterstellung des den Beschwerdeführer M***** betreffenden Betrugsschadens unter die Verbrechensqualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB unter Einschluss des Strafausspruchs und der Vorhaftanrechnung hat die Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung im aufgezeigten Umfang zur Folge (Paragraph 285 e, StPO). Bei der im zweiten Rechtsgang vorzunehmenden neuerlichen Bildung einer Subsumtionseinheit in Bezug auf die Fakten römisch eins.c) und f) wird zu beachten sein, dass hinsichtlich letzteren Faktums - wie oben beschrieben - mangels Anfechtung ein (Versicherungs-)Betrugsschaden von 4.695,08 Euro zu berücksichtigen ist.
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** sowie jene des Angeklagten M***** (zur Gänze) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Demnach kommt dem Gerichtshof zweiter Instanz, dem die Akten aus Gründen der Verfahrensökonomie zunächst zuzuleiten waren, die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten M***** zu (§ 285i StPO). Bleibt anzumerken, dass von einem amtswegigen Vorgehen (§ 290 Abs 1 StPO) in Bezug auf die - ungerügte - unrichtige Subsumtion des Tatverhalten M*****s unter das Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB (Faktum II. des Urteilsspruchs) Abstand genommen werden konnte. Die angelastete Behebung eines Geldbetrages aus der Betrugsbeute unterfällt nämlich nicht dem für Hehlerei erforderten Objekt einer unmittelbar deliktisch erlangten körperlichen Sache (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 164 Rz 7). Der Rechtsfehler kann aber - zum Vorteil des Angeklagten M***** - auf sich beruhen, weil die Urteilskonstatierungen (US 12 f) das Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 erster Fall StGB (in Bezug auf die Vortat gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB durch Thomas R*****; US 15) tragen, welches mit einer im Vergleich zum dem Schuldspruch unterliegenden Delikt strengeren Strafdrohung versehen ist (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen).Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** sowie jene des Angeklagten M***** (zur Gänze) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Demnach kommt dem Gerichtshof zweiter Instanz, dem die Akten aus Gründen der Verfahrensökonomie zunächst zuzuleiten waren, die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten M***** zu (Paragraph 285 i, StPO). Bleibt anzumerken, dass von einem amtswegigen Vorgehen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) in Bezug auf die - ungerügte - unrichtige Subsumtion des Tatverhalten M*****s unter das Vergehen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB (Faktum römisch zwei. des Urteilsspruchs) Abstand genommen werden konnte. Die angelastete Behebung eines Geldbetrages aus der Betrugsbeute unterfällt nämlich nicht dem für Hehlerei erforderten Objekt einer unmittelbar deliktisch erlangten körperlichen Sache (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 164, Rz 7). Der Rechtsfehler kann aber - zum Vorteil des Angeklagten M***** - auf sich beruhen, weil die Urteilskonstatierungen (US 12 f) das Vergehen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, erster Fall StGB (in Bezug auf die Vortat gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB durch Thomas R*****; US 15) tragen, welches mit einer im Vergleich zum dem Schuldspruch unterliegenden Delikt strengeren Strafdrohung versehen ist (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen).
Die Kostenersatzpflicht gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.