Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen den Ausführungen der Mängelrüge liegt die inhaltlich geltend gemachte Unvollständigkeit der Begründung nicht vor. Denn die Tatrichter setzten sich mit dem Gutachten, insbesondere auch mit der von der Sachverständigen Dr. Angelika G***** aus psychologischer Sicht als auffällig gewerteten Tatsache auseinander, die Zeugin Nicole A***** habe im Jahr 1999 ihrer Mutter gegenüber vorerst behauptet, vom leiblichen Vater sexuell missbraucht worden zu sein (US 5 f). Dass aus den vorliegenden Umständen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen werden könnten, vermag - entgegen der Beschwerde - den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht zu begründen.Entgegen den Ausführungen der Mängelrüge liegt die inhaltlich geltend gemachte Unvollständigkeit der Begründung nicht vor. Denn die Tatrichter setzten sich mit dem Gutachten, insbesondere auch mit der von der Sachverständigen Dr. Angelika G***** aus psychologischer Sicht als auffällig gewerteten Tatsache auseinander, die Zeugin Nicole A***** habe im Jahr 1999 ihrer Mutter gegenüber vorerst behauptet, vom leiblichen Vater sexuell missbraucht worden zu sein (US 5 f). Dass aus den vorliegenden Umständen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen werden könnten, vermag - entgegen der Beschwerde - den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht zu begründen.
Mit dem weiteren Vorbringen, wonach die Beweiswürdigung des Schöffensenates zur Glaubwürdigkeit des Zeugen René A***** nicht lebensnah sei und durchaus die Möglichkeit bestehe, das eine Falschbeschuldigung zwecks Erlangung eines Schadenersatzbetrages erhoben wurde, versucht der Beschwerdeführer abermals lediglich in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die zu seinem Nachteil ausgefallene Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.