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Entscheidung 14 Os 81/10h×

Entscheidung 14 Os 81/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os81/10h

Entscheidungsdatum

24.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Eva H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 41 St 40/10i der Staatsanwaltschaft Wien (AZ 135 Bl 48/10z des Landesgerichts für Strafsachen Wien), über den Antrag des Anzeigers Ing. Hans-Joachim S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Entscheidung vom 16. Februar 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das über Anzeige des Ing. Hans-Joachim S***** gegen Mag. Eva H***** eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, (richtig:) StPO ein (ON 1 S 9).

Den diesbezüglich vom Anzeiger eingebrachten Antrag auf Verfahrensfortführung (ON 6) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien am 21. Mai 2010 zurück (ON 8).

Rechtliche Beurteilung

Der vom Fortführungswerber mit Bezug auf diese Entscheidung erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) ist unzulässig.

Nach ständiger Judikatur bedarf es als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend eines Erkenntnisses des EGMR. Vielmehr kann auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines darauf zielenden Antrags - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts dazu führen (RIS-Justiz RS0122228).

Hinsichtlich der Antragslegitimation ist aber zu beachten, dass in Bezug auf Entscheidungen, durch die der Angeklagte gerichtlich außer Verfolgung gesetzt worden ist, dem Privatankläger der angesprochene Rechtsbehelf nicht zusteht (RIS-Justiz RS0123643, RS0123644). Dieser Einschränkung kommt auch hier Bedeutung zu:

Da die StPO gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren einzustellen, kein ordentliches Rechtsmittel vorsieht, ist diese sogleich rechtswirksam (Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 190, Rz 21 bis 23). Der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 195, StPO) ist somit ein Rechtsbehelf, der darauf zielt, die Rechtswirksamkeit der Einstellungsentscheidung nachträglich zu beseitigen und solcherart den Beschuldigten neuerlich unter Verfolgung zu stellen. Lehnt das Gericht einen solchen Antrag ab (Paragraph 196, StPO), bleibt der Einstellungsbeschluss rechtswirksam.

Demnach entspricht der auf eine derartige Entscheidung bezogene Antrag des Fortführungswerbers auf „Erneuerung des Strafverfahrens“ sowohl hinsichtlich der prozessualen Stellung als auch bezüglich der Zielrichtung der Sache nach jenem des Privatanklägers, der die weitere Verfolgung des Freigesprochenen begehrt, womit auch er unzulässig ist (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).

Hinzu kommt, dass der Antrag nicht von einem Verteidiger unterschrieben und auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95034

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00081.10H.0824.000

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20100824_OGH0002_0140OS00081_10H0000_000

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