Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Anton W***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2/a) und der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligter nach §§ 12 (zweiter Fall), 15, 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Anton W***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (2/a) und der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligter nach Paragraphen 12, (zweiter Fall), 15, 288 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
1. von Sommer 1995 bis Frühjahr 1999 wiederholt eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er die am 20. Mai 1985 geborene Jennifer W***** am Geschlechtsteil abgriff, ihre Hand auf seinen Penis legte und dort auf und ab bewegte und sich mit seinem erregten Penis an sie presste;
2. am 27. November 1999 durch die Äußerung: "wenn du am Montag etwas Falsches sagst, hast du eine und da stehst du nicht so bald wieder auf", versucht, die Genannte,
a) durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Ablegung einer ihn entlastenden Zeugenaussage vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu nötigen sowie
b) dazu zu bestimmen, vor Gericht als Zeuge bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Verfahren AZ 23 d Vr 8.745/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien falsch auszusagen.b) dazu zu bestimmen, vor Gericht als Zeuge bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Verfahren AZ 23 d römisch fünf r 8.745/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien falsch auszusagen.
Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.