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Entscheidung 14 Os 82/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os82/88

Entscheidungsdatum

22.06.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hanglberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Margarete K*** und einen anderen wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 13, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Margarete K*** und Wolfgang S*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 24.März 1988, GZ 7 römisch fünf r 1123/86-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang S*** werden zurückgewiesen.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Margarete K*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Wolfgang S*** die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Gegen das oben bezeichnete Urteil haben die beiden Angeklagten zwar fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 217). Ausgeführt wurden diese Rechtsmittel allerdings nur von der Angeklagten K*** (ON 34).

Rechtliche Beurteilung

Da der Angeklagte S*** bei der Anmeldung der Rechtsmittel weder einen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe bezeichnet noch - wiewohl über ihn mehr als eine Strafe, nämlich sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe verhängt wurde - erklärt hat, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet (Paragraph 294, Absatz 2, vierter Satz StPO nF), waren seine Rechtsmittel schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2,; 294 Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO). Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, daß die vom Obersten Gerichtshof (auch in den Fällen des Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO) in Anspruch genommene Kompetenz zur formellen Berufungsentscheidung durch Zurückweisung gemäß Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 10 a zu Paragraph 296, ua) durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 (Paragraph 285, i StPO nF) nicht berührt wird (12 Os 36/88).

Über die Rechtsmittel der Angeklagten Margarete K*** wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E15139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00082.88.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19880622_OGH0002_0140OS00082_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086245 Rechtssatz 11.10.1979Strafrecht
Bezahlung der hinterzogenen Abgaben ist ein gewichtiger Milderungsgrund.
RS0086820 Rechtssatz 21.09.1988Strafrecht
Für die Zurechnung zur Schuld genügt virtuelles (potentielles) Unrechtsbewußtsein; aktuelles Unrechtsbewußtsein ist nicht erforderlich.
RS0086997 Rechtssatz 07.09.1982Strafrecht
Der strafbestimmende Wertbetrag ist eine außerhalb des jeweiligen Tatbestands gelegene, ausschließlich objektive (zusätzliche) Strafbarkeitsvoraussetzung, welche strafbarkeitseinschränkend wirkt und darum zum Schuldprinzip (§ 4 StGB, § 6 FinStrG) nicht im W …
RS0087034 Rechtssatz 21.04.1977Zivilrecht; Strafrecht
Wohl besagt § 5 Abs 2 StPO, daß der Strafrichter, soweit es sich um die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten handelt, an das über eine strafrechtliche Vorfrage ergangene Erkenntnis des Zivilrichters nicht gebunden ist. Dies darf aber keineswegs da …
RS0087068 Rechtssatz 12.03.1963Strafrecht
Vor der Hauptverhandlung muß das Ergebnis der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung vorliegen. Die Überprüfung der Abgabenschuldigkeit, allenfalls durch einen Sachverständigen, ist daher unzulässig.
RS0087087 Rechtssatz 01.03.1983Strafrecht
Beim Versuch einer Abgabenhinterziehung (§§ 13, 33 Abs 1 FinStrG) wird der Verkürzungsbetrag durch das Maß jenes Abgabenausfalls bestimmt, auf dessen Herbeiführung die misslungene Tat abgezielt hatte, das ist die Differenz zwischen der wahren Abgabenschuld …
RS0087114 Rechtssatz 21.04.1977Strafrecht
Im übrigen ist jedoch das Strafgericht in der Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten völlig frei. Es hat selbständig und unabhängig die objektiven Tatbestandsmerkmale (wie die im § 35 Abs 1 FinStrG umschriebene Pflichtverletzung) und, …
RS0087190 Rechtssatz 01.02.1974Strafrecht
Die vorausgegangene rechtskräftige endgültige Abgabenfestsetzung mit Bescheid ist in den von § 55 FinStrG umfaßten Fällen von absoluter Präjudizialität für das nachfolgende gerichtliche (oder verwaltungsbehördliche) Finanzstrafverfahren.
RS0087400 Rechtssatz 23.10.1985Strafrecht
Die Unanwendbarkeit des Tagessatzsystems auf die von strafbestimmenden Wertbeträgen abhängigen Strafdrohungen entspricht den ausdrücklich erklärten Intentionen des Gesetzgebers (EBRV zur FinStrGNov 1975, BlgNr 1130 GP 13 zu § 23). Von einem "offenkundigen" …
RS0098869 Rechtssatz 08.01.1953Strafrecht
Bei neu durchgeführter Hauptverhandlung müssen Beweisanträge erneuert werden (SSt XXX/29, EvBl 1948/156).
RS0099869 Rechtssatz 25.05.1988Strafrecht
Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts.
RS0100042 Rechtssatz 16.03.1988Strafrecht
§ 285i StPO nF normiert die Kompetenz des Gerichtshofes II. Instanz nur zur meritorischen Erledigung einer Berufung. Ist hingegen die Berufung gemäß §§ 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen, so entscheidet (wie schon bisher auch in den Fällen des § 285d Abs 1 Z 2 S …