Nenad R*****wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB schuldig erkannt.Nenad R*****wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.
Mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft er die beiden die Anwendung höherer Strafdrohungen bedingenden Deliktsqualifikationen nach § 12 Abs 2 und Abs 3 SGG.Mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft er die beiden die Anwendung höherer Strafdrohungen bedingenden Deliktsqualifikationen nach Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, SGG.
Soweit er die "Ausschaltung" der Qualifikation des § 12 Abs 3 Z 3 SGG "zumindest in dubio pro reo" anstrebt, geht er nicht - wie die Prozeßordnung für die Ausführung einer Rechtsrüge vorschreibt - von den Urteilsfeststellungen aus, wonach die Tat - im Sinn dieser Gesetzesstelle - mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen wurde, dessen Menge (an Reinsubstanz) mehr als das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten ausmachte, nämlich über 77 Gramm (in der Regel mit Milchpulver im Verhältnis 1 : 1 gestrecktes) Heroin.Soweit er die "Ausschaltung" der Qualifikation des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG "zumindest in dubio pro reo" anstrebt, geht er nicht - wie die Prozeßordnung für die Ausführung einer Rechtsrüge vorschreibt - von den Urteilsfeststellungen aus, wonach die Tat - im Sinn dieser Gesetzesstelle - mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen wurde, dessen Menge (an Reinsubstanz) mehr als das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten ausmachte, nämlich über 77 Gramm (in der Regel mit Milchpulver im Verhältnis 1 : 1 gestrecktes) Heroin.
Auch die Rüge gegen die Subsumtion der Tat unter die Deliktsqualifikation nach § 12 Abs 2 SGG geht fehl. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nach den Urteilsgründen selbst dem Suchtgiftmißbrauch ergeben und habe die Tat ausschließlich deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, richtet sich nicht gegen den Strafzumessungssachverhalt des § 12 Abs 2 SGG (vgl. hiezu auch 11 Os 101/91), sondern reklamiert nur (gemäß § 12 Abs 2 zweiter Satz SGG) seine mildere Bestrafung nach Abs 1 des § 12 SGG. Dieses Begehren geht aber im vorliegenden Fall schon deswegen ins Leere, weil zufolge der strafsatzbestimmenden Qualifikation des § 12 Abs 3 SGG die privilegierende Strafnorm des § 12 Abs 2 zweiter Satz SGG gar nicht aktuell war.Auch die Rüge gegen die Subsumtion der Tat unter die Deliktsqualifikation nach Paragraph 12, Absatz 2, SGG geht fehl. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nach den Urteilsgründen selbst dem Suchtgiftmißbrauch ergeben und habe die Tat ausschließlich deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, richtet sich nicht gegen den Strafzumessungssachverhalt des Paragraph 12, Absatz 2, SGG vergleiche hiezu auch 11 Os 101/91), sondern reklamiert nur (gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz SGG) seine mildere Bestrafung nach Absatz eins, des Paragraph 12, SGG. Dieses Begehren geht aber im vorliegenden Fall schon deswegen ins Leere, weil zufolge der strafsatzbestimmenden Qualifikation des Paragraph 12, Absatz 3, SGG die privilegierende Strafnorm des Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz SGG gar nicht aktuell war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung und die gemäß § 494a Abs 4 StPO erhobenen Beschwerden hat gemäß § 285i StPO (§ 494a Abs 5 StPO) das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Über die Berufung und die gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO erhobenen Beschwerden hat gemäß Paragraph 285 i, StPO (Paragraph 494 a, Absatz 5, StPO) das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.