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Entscheidung 14 Os 82/93×

Entscheidung 14 Os 82/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os82/93(14Os83/93)

Entscheidungsdatum

25.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.-Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hautz als Schriftführer , in der Strafsache gegen Nenad R***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, Ziffer 3, SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 25. Februar 1993, GZ 1 d römisch fünf r 380/92-85, sowie über die Beschwerden des Angeklagten gegen die gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschlüsse, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nenad R*****wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 3, Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft er die beiden die Anwendung höherer Strafdrohungen bedingenden Deliktsqualifikationen nach Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, SGG.

Soweit er die "Ausschaltung" der Qualifikation des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG "zumindest in dubio pro reo" anstrebt, geht er nicht - wie die Prozeßordnung für die Ausführung einer Rechtsrüge vorschreibt - von den Urteilsfeststellungen aus, wonach die Tat - im Sinn dieser Gesetzesstelle - mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen wurde, dessen Menge (an Reinsubstanz) mehr als das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten ausmachte, nämlich über 77 Gramm (in der Regel mit Milchpulver im Verhältnis 1 : 1 gestrecktes) Heroin.

Auch die Rüge gegen die Subsumtion der Tat unter die Deliktsqualifikation nach Paragraph 12, Absatz 2, SGG geht fehl. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nach den Urteilsgründen selbst dem Suchtgiftmißbrauch ergeben und habe die Tat ausschließlich deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, richtet sich nicht gegen den Strafzumessungssachverhalt des Paragraph 12, Absatz 2, SGG vergleiche hiezu auch 11 Os 101/91), sondern reklamiert nur (gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz SGG) seine mildere Bestrafung nach Absatz eins, des Paragraph 12, SGG. Dieses Begehren geht aber im vorliegenden Fall schon deswegen ins Leere, weil zufolge der strafsatzbestimmenden Qualifikation des Paragraph 12, Absatz 3, SGG die privilegierende Strafnorm des Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz SGG gar nicht aktuell war.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung und die gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO erhobenen Beschwerden hat gemäß Paragraph 285 i, StPO (Paragraph 494 a, Absatz 5, StPO) das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Anmerkung

E31439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00082.9307.0525.0

Dokumentnummer

JJT_19930525_OGH0002_0140OS00082_9300007_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung