Selbst die Erlassung einer Strafverfügung, die das Gesetz an spezielle Voraussetzungen in bezug auf die Sachverhaltsklärung knüpft, ist nur insoweit dem Ermessen des Bezirksrichters entrückt und demnach einer Anfechtung gemäß § 33 Abs 2 StPO zugänglich, als der das ganze Strafverfahren beherrschende Grundsatz des beiderseitigen Gehörs nicht in einer der Erforschung der materiellen Wahrheit dienlichen Weise gewahrt worden ist (Mayerhofer StPO4 § 460 E 9; RZ 1982/23; SSt 49/65).Selbst die Erlassung einer Strafverfügung, die das Gesetz an spezielle Voraussetzungen in bezug auf die Sachverhaltsklärung knüpft, ist nur insoweit dem Ermessen des Bezirksrichters entrückt und demnach einer Anfechtung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO zugänglich, als der das ganze Strafverfahren beherrschende Grundsatz des beiderseitigen Gehörs nicht in einer der Erforschung der materiellen Wahrheit dienlichen Weise gewahrt worden ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 460, E 9; RZ 1982/23; SSt 49/65).
Eine Verletzung des schon seit der Einführung des reformierten Strafprozesses mit dem Gesetz vom 23.Mai 1873, RGBl. Nr.119, das gerichtliche Strafverfahren in Österreich tragenden und durch Art 6 EMRK auf Verfassungsebene gehobenen Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs liegt aber schon begrifflich nur dann vor, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird, er also vernommen werden will, das Gericht seine Anhörung aber verweigert. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn er einer Vorladung des Gerichtes unentschuldigt keine Folge leistet. Dann hat nicht das Gericht dem Beschuldigten das Recht auf billiges Gehör genommen, vielmehr hat dieser selbst es abgelehnt, sich vor dem zu seiner Anhörung bereiten Gericht zu verantworten (RZ 1963, 49).Eine Verletzung des schon seit der Einführung des reformierten Strafprozesses mit dem Gesetz vom 23.Mai 1873, RGBl. Nr.119, das gerichtliche Strafverfahren in Österreich tragenden und durch Artikel 6, EMRK auf Verfassungsebene gehobenen Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs liegt aber schon begrifflich nur dann vor, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird, er also vernommen werden will, das Gericht seine Anhörung aber verweigert. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn er einer Vorladung des Gerichtes unentschuldigt keine Folge leistet. Dann hat nicht das Gericht dem Beschuldigten das Recht auf billiges Gehör genommen, vielmehr hat dieser selbst es abgelehnt, sich vor dem zu seiner Anhörung bereiten Gericht zu verantworten (RZ 1963, 49).
Weil vorliegend dem Beschuldigten zudem einläßlich über die Folgen seines Ausbleibens Belehrung erteilt worden war (§ 454 StPO), hat das Gericht auch seine Anleitungspflicht nicht verletzt (§ 3 StPO).Weil vorliegend dem Beschuldigten zudem einläßlich über die Folgen seines Ausbleibens Belehrung erteilt worden war (Paragraph 454, StPO), hat das Gericht auch seine Anleitungspflicht nicht verletzt (Paragraph 3, StPO).
Ist die Führung eines Protokolls selbst bei Vorerhebungen des Bezirksgerichtes nur ausnahmsweise angeordnet (§ 452 Z 6 StPO), mußte es allein deshalb, weil die Angaben des Markus U***** nicht niederschriftlich festgehalten worden waren, schon wegen der ergänzenden Erhebungstätigkeit der anzeigenden Dienststelle noch keine Zweifel an deren korrekter Wiedergabe hegen. Albert F***** aber hatte anläßlich des Einspruches gegen die Strafverfügung seine leugnende Verantwortung erneut gleichlautend deponiert. In der Beschränkung auf diese Beweismittel kann nach Lage dieses (einfachen) Falles kein Mißbrauch des dem Gericht in der Wahrheitsfindung eingeräumten Ermessens (§§ 3, 258 Abs 2, 459 StPO) erblickt werden.Ist die Führung eines Protokolls selbst bei Vorerhebungen des Bezirksgerichtes nur ausnahmsweise angeordnet (Paragraph 452, Ziffer 6, StPO), mußte es allein deshalb, weil die Angaben des Markus U***** nicht niederschriftlich festgehalten worden waren, schon wegen der ergänzenden Erhebungstätigkeit der anzeigenden Dienststelle noch keine Zweifel an deren korrekter Wiedergabe hegen. Albert F***** aber hatte anläßlich des Einspruches gegen die Strafverfügung seine leugnende Verantwortung erneut gleichlautend deponiert. In der Beschränkung auf diese Beweismittel kann nach Lage dieses (einfachen) Falles kein Mißbrauch des dem Gericht in der Wahrheitsfindung eingeräumten Ermessens (Paragraphen 3, 258, Absatz 2, 459, StPO) erblickt werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher verworfen werden.
Bleibt abschließend anzumerken, daß das innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingelangte Schreiben des Angeklagten vom 31.Juli 1996 (ON 9), mit welchem sich dieser für das Fernbleiben von der Hauptverhandlung - wenngleich unsubstantiiert - entschuldigt und gegen die Urteilsannahmen Stellung bezogen hatte, ungeachtet einer fehlenden ausdrücklichen Bezeichnung eine Deutung als Einspruch zuläßt, über den vom Bezirksgericht nach vorläufiger Vernehmung des Anklägers zu erkennen sein wird.
Verwirft es den Einspruch, so steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz binnen 14 Tagen zu, in welchem Fall er berechtigt ist, mit diesem Rechtsmittel für den Fall der Verwerfung die Berufung zu verbinden (§ 478 Abs 2 StPO). Angesichts der insoweit unrichtigen - aber nicht in Beschwerde gezogenen - Rechtsbelehrung, welche dem Angeklagten anläßlich eines Wiedereinsetzungsantrages am 12.August 1996 erteilt worden war (ON 11), wird er auf die Möglichkeit der Verbindung dieser beiden Rechtsmittel in einer Mißverständnisse ausschließenden Weise hinzuweisen sein.Verwirft es den Einspruch, so steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz binnen 14 Tagen zu, in welchem Fall er berechtigt ist, mit diesem Rechtsmittel für den Fall der Verwerfung die Berufung zu verbinden (Paragraph 478, Absatz 2, StPO). Angesichts der insoweit unrichtigen - aber nicht in Beschwerde gezogenen - Rechtsbelehrung, welche dem Angeklagten anläßlich eines Wiedereinsetzungsantrages am 12.August 1996 erteilt worden war (ON 11), wird er auf die Möglichkeit der Verbindung dieser beiden Rechtsmittel in einer Mißverständnisse ausschließenden Weise hinzuweisen sein.