Nur den Wahr- und Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (1.) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 8, 9 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.Nur den Wahr- und Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (1.) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 8, 9 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Mit dem Einwand gegen die Rechtsbelehrung (Z 8), daß die in § 323 Abs 2 StPO seit dem StPÄG 1993 nunmehr ausdrücklich angeordnete Belehrung der Geschworenen über das Wesen der freien Beweiswürdigung und deren Konsequenzen unterlassen worden sei, übersieht der Beschwerdeführer, daß eine solche, nur die Tatfrage betreffende Instruktion in die schriftliche Rechtsbelehrung zufolge deren in § 321 Abs 2 StPO abschließend umschriebenen Inhaltserfordernissen jedenfalls nicht aufzunehmen ist. Sie bleibt vielmehr der mündlichen Besprechung durch den Vorsitzenden vorbehalten (§ 323 Abs 2 StPO), deren protokollarische Beurkundung das Gesetz jedoch nur für den hier nicht aktuellen Fall des § 327 Abs 1 StPO vorsieht (§ 327 Abs 2 StPO).Mit dem Einwand gegen die Rechtsbelehrung (Ziffer 8,), daß die in Paragraph 323, Absatz 2, StPO seit dem StPÄG 1993 nunmehr ausdrücklich angeordnete Belehrung der Geschworenen über das Wesen der freien Beweiswürdigung und deren Konsequenzen unterlassen worden sei, übersieht der Beschwerdeführer, daß eine solche, nur die Tatfrage betreffende Instruktion in die schriftliche Rechtsbelehrung zufolge deren in Paragraph 321, Absatz 2, StPO abschließend umschriebenen Inhaltserfordernissen jedenfalls nicht aufzunehmen ist. Sie bleibt vielmehr der mündlichen Besprechung durch den Vorsitzenden vorbehalten (Paragraph 323, Absatz 2, StPO), deren protokollarische Beurkundung das Gesetz jedoch nur für den hier nicht aktuellen Fall des Paragraph 327, Absatz eins, StPO vorsieht (Paragraph 327, Absatz 2, StPO).
Davon abgesehen, daß das behauptete Versäumnis aus den Akten somit gar nicht nachvollziehbar ist und die darauf gestützten Einwendungen daher schon deshalb ins Leere gehen, ergibt sich aus den in der Niederschrift insbesondere zur Frage 15 = Eventualfrage VI/A festgehaltenen Erwägungen (arg "Vorsatzform der Absichtlichkeit nicht nachweisbar im Zweifel") mit Deutlichkeit, daß sich die Geschworenen sowohl des Grundsatzes "in dubio pro reo" wie auch des Erfordernisses der gesonderten Beurteilung objektiver und subjektiver Tatbestandselemente sehr wohl bewußt waren.
Aber auch der weitere unter diesem Nichtigkeitsgrund (Z 8) erhobene Beschwerdevorwurf, die schriftliche Rechtsbelehrung (ON 90) sei infolge teils undeutlicher, teils unvollständiger Beschreibung wesentlicher Rechtsbegriffe unrichtig, geht fehl.Aber auch der weitere unter diesem Nichtigkeitsgrund (Ziffer 8,) erhobene Beschwerdevorwurf, die schriftliche Rechtsbelehrung (ON 90) sei infolge teils undeutlicher, teils unvollständiger Beschreibung wesentlicher Rechtsbegriffe unrichtig, geht fehl.
So wird in der Rechtsbelehrung keineswegs der Eindruck erweckt, daß zur Bejahung von Schuldfragen das Zutreffen der objektiven Deliktsmerkmale ausreichend sei. Vielmehr werden in einem der Beschreibung der einzelnen Tatbilder vorangestellten allgemeinen Teil nach dem Hinweis darauf, daß, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur vorsätzliches Handeln strafbar ist (§ 7 Abs 1 StGB), die Vorsatzformen und der Begriff der Fahrlässigkeit - der Beschwerde zuwider ausdrücklich auch unter Einbeziehung der Abgrenzungsproblematik zum bedingten Vorsatz - erläutert (S 71 bis 75/III). Bei der anschließenden Erörterung der den einzelnen Schuldfragen zugrunde liegenden Tatbestände wiederum wird jeweils rechtsrichtig auch angegeben, ob für die Tatbildverwirklichung auf der inneren Tatseite Vorsatz (bejahendenfalls in welcher Form) vorausgesetzt wird oder ob hiezu fahrlässige Tatbegehung ausreicht.So wird in der Rechtsbelehrung keineswegs der Eindruck erweckt, daß zur Bejahung von Schuldfragen das Zutreffen der objektiven Deliktsmerkmale ausreichend sei. Vielmehr werden in einem der Beschreibung der einzelnen Tatbilder vorangestellten allgemeinen Teil nach dem Hinweis darauf, daß, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur vorsätzliches Handeln strafbar ist (Paragraph 7, Absatz eins, StGB), die Vorsatzformen und der Begriff der Fahrlässigkeit - der Beschwerde zuwider ausdrücklich auch unter Einbeziehung der Abgrenzungsproblematik zum bedingten Vorsatz - erläutert (S 71 bis 75/III). Bei der anschließenden Erörterung der den einzelnen Schuldfragen zugrunde liegenden Tatbestände wiederum wird jeweils rechtsrichtig auch angegeben, ob für die Tatbildverwirklichung auf der inneren Tatseite Vorsatz (bejahendenfalls in welcher Form) vorausgesetzt wird oder ob hiezu fahrlässige Tatbegehung ausreicht.
Insbesondere geht aus der Rechtsbelehrung unmißverständlich hervor, daß für die Annahme der (qualifizierenden) Tatbestände der §§ 84 und 85 StGB Verletzungs-, zumindest aber Mißhandlungsvorsatz im Sinne des § 83 Abs 1 bzw Abs 2 StGB Voraussetzung ist (S 110-116/III). Für die Erfolgsqualifikation schwerer Dauerfolgen des § 85 Z 2 StGB hingegen genügt - der Beschwerdeansicht zuwider - Fahrlässigkeit (§ 7 Abs 2 StGB).Insbesondere geht aus der Rechtsbelehrung unmißverständlich hervor, daß für die Annahme der (qualifizierenden) Tatbestände der Paragraphen 84 und 85 StGB Verletzungs-, zumindest aber Mißhandlungsvorsatz im Sinne des Paragraph 83, Absatz eins, bzw Absatz 2, StGB Voraussetzung ist (S 110-116/III). Für die Erfolgsqualifikation schwerer Dauerfolgen des Paragraph 85, Ziffer 2, StGB hingegen genügt - der Beschwerdeansicht zuwider - Fahrlässigkeit (Paragraph 7, Absatz 2, StGB).
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen ordnet die Rechtsbelehrung die verschiedenen, von den Geschworenen zu beurteilenden gesetzlichen Tatbestände - gemäß der Vorschrift des § 321 Abs 2 StPO - auch den entsprechenden Schuldfragen zu und legt ferner das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klar (S 138 bis 157/III).Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen ordnet die Rechtsbelehrung die verschiedenen, von den Geschworenen zu beurteilenden gesetzlichen Tatbestände - gemäß der Vorschrift des Paragraph 321, Absatz 2, StPO - auch den entsprechenden Schuldfragen zu und legt ferner das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klar (S 138 bis 157/III).
Damit versagt aber auch jener Beschwerdeeinwand (Z 8), mit dem der Angeklagte eine nichtigkeitsbegründende Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung deshalb geltend macht, weil die Beantwortung bestimmter Eventualfragen - konkret der auf das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4, zweiter Fall (§ 81 Z 1) StGB gerichteten Eventualfrage XII/A - erst für den Fall der Verneinung bestimmter, im Fragenschema vorangehender Schuldfragen vorgesehen war. Denn abgesehen davon, daß die in der Rechtsbelehrung gewählte Vorgangsweise dem Gesetz (§ 317 Abs 3 StPO) entspricht, verkennt der Beschwerdeführer mit seinem hiezu erstatteten Vorbringen das Wesen der Eventualfragestellung (§ 314 StPO):Damit versagt aber auch jener Beschwerdeeinwand (Ziffer 8,), mit dem der Angeklagte eine nichtigkeitsbegründende Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung deshalb geltend macht, weil die Beantwortung bestimmter Eventualfragen - konkret der auf das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4,, zweiter Fall (Paragraph 81, Ziffer eins,) StGB gerichteten Eventualfrage XII/A - erst für den Fall der Verneinung bestimmter, im Fragenschema vorangehender Schuldfragen vorgesehen war. Denn abgesehen davon, daß die in der Rechtsbelehrung gewählte Vorgangsweise dem Gesetz (Paragraph 317, Absatz 3, StPO) entspricht, verkennt der Beschwerdeführer mit seinem hiezu erstatteten Vorbringen das Wesen der Eventualfragestellung (Paragraph 314, StPO):
Eine Eventualfrage soll den Geschworenen die Möglichkeit bieten, ihrer Überzeugung Ausdruck zu verleihen, daß sich der Angeklagte einer anderen als der in der Anklage angeführten strafbaren Handlung (oder zwar derselben strafbaren Handlung aber in einer anderen Erscheinungsform) schuldig gemacht hat. Die Stellung einer Eventualfrage ist aber nur zulässig, wenn es sich um solche rechtlich verschiedene Unterstellungen derselben Tat handelt, von denen die in der Hauptfrage abgefragte die durch die Eventualfrage zu klärende ausschließt; mit anderen Worten, es kann nur die eine oder die andere der beiden Fragen beantwortet werden, womit die Möglichkeit ausscheidet, etwa beide Fragen auch nur zum Teil zugleich zu bejahen. Immer dann, wenn nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung eine Beurteilung der Tat nach mehreren, weniger strengen Tatbeständen des Strafgesetzes in Betracht kommt, ist daher vorerst eine Eventualfrage in Richtung der strengeren Norm und erst dann die nächste Eventualfrage in Richtung der weniger strengen Norm abzufassen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 1, 3 und 15 zu § 314).Eine Eventualfrage soll den Geschworenen die Möglichkeit bieten, ihrer Überzeugung Ausdruck zu verleihen, daß sich der Angeklagte einer anderen als der in der Anklage angeführten strafbaren Handlung (oder zwar derselben strafbaren Handlung aber in einer anderen Erscheinungsform) schuldig gemacht hat. Die Stellung einer Eventualfrage ist aber nur zulässig, wenn es sich um solche rechtlich verschiedene Unterstellungen derselben Tat handelt, von denen die in der Hauptfrage abgefragte die durch die Eventualfrage zu klärende ausschließt; mit anderen Worten, es kann nur die eine oder die andere der beiden Fragen beantwortet werden, womit die Möglichkeit ausscheidet, etwa beide Fragen auch nur zum Teil zugleich zu bejahen. Immer dann, wenn nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung eine Beurteilung der Tat nach mehreren, weniger strengen Tatbeständen des Strafgesetzes in Betracht kommt, ist daher vorerst eine Eventualfrage in Richtung der strengeren Norm und erst dann die nächste Eventualfrage in Richtung der weniger strengen Norm abzufassen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 1, 3 und 15 zu Paragraph 314,).
Haben die Geschworenen aber bei einem mehrere Eventualfragen enthaltenden Fragenprogramm entweder die Hauptfrage oder aber - wie hier - eine Eventualfrage in Richtung der strengeren Norm bejaht, so kommt die Beantwortung einer weiteren Eventualfrage nicht mehr in Betracht.
Eine gedankliche Befassung der Geschworenen mit den gesetzlichen Tatbeständen der solcherart nicht zur Abstimmung gelangenden Schuldfragen wird dadurch aber - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht verhindert, steht ihnen doch bei der Beratung das gesamte Fragenprogramm und die gesamte Rechtsbelehrung zur Verfügung. Zu Recht wurden die Geschworenen somit sowohl in der Rechtsbelehrung (S 146/III) wie auch schon im Fragenschema (S 49/III) darüber aufgeklärt, daß die Eventualfrage XII/A nur im Fall der Verneinung der Eventualfrage IX/A zu beantworten ist, weil die Bejahung einer bloß fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen herbeigeführten Körperverletzung dann nicht mehr möglich ist, wenn die Geschworenen das Vorliegen sämtlicher Deliktsmerkmale des (strenger pönalisierten) Verbrechens der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, das auf der subjektiven Tatseite (zumindest bedingten) Verletzungs- oder Mißhandlungsvorsatz voraussetzt, bejaht haben.
Damit ist aber der Wahrspruch der Geschworenen auch nicht infolge der (nach rechtsirriger Ansicht des Beschwerdeführers auf eine unrichtige Rechtsbelehrung zurückzuführenden) unterbliebenen Beantwortung der auf fahrlässige Körperverletzung gerichteten Eventualfrage XII/A unvollständig (Z 9). Denn in der Bejahung der Hauptfrage nach dem Verbrechen der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen liegt denknotwendig die Verneinung jener Umstände, die allenfalls eine Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten (bloß) als Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen zuließen.Damit ist aber der Wahrspruch der Geschworenen auch nicht infolge der (nach rechtsirriger Ansicht des Beschwerdeführers auf eine unrichtige Rechtsbelehrung zurückzuführenden) unterbliebenen Beantwortung der auf fahrlässige Körperverletzung gerichteten Eventualfrage XII/A unvollständig (Ziffer 9,). Denn in der Bejahung der Hauptfrage nach dem Verbrechen der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen liegt denknotwendig die Verneinung jener Umstände, die allenfalls eine Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten (bloß) als Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen zuließen.
Soweit der Angeklagte "aus Gründen der Vorsicht" unter Verweis auf den Inhalt der Instruktionsrüge den Nichtigkeitsgrund der Z 9 auch generell geltend macht, wird die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht, weil weder in ihrer Anmeldung noch in der Ausführung jene Tatumstände deutlich und bestimmt angeführt sind, die diesen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§§ 285 a Z 2, 344 StPO).Soweit der Angeklagte "aus Gründen der Vorsicht" unter Verweis auf den Inhalt der Instruktionsrüge den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, auch generell geltend macht, wird die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht, weil weder in ihrer Anmeldung noch in der Ausführung jene Tatumstände deutlich und bestimmt angeführt sind, die diesen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 344, StPO).
Der Tatsachenrüge (Z 10 a) genügt es zusammenfassend zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente - soweit sie sich überhaupt nicht bloß in unzulässiger Weise gegen die gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung zur Schuldfrage wenden - weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet sind, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch zur Hauptfrage A festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) genügt es zusammenfassend zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente - soweit sie sich überhaupt nicht bloß in unzulässiger Weise gegen die gemäß Artikel 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung zur Schuldfrage wenden - weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet sind, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch zur Hauptfrage A festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlaß war allerdings der dem Angeklagten nachteilige Ausspruch über die zusätzliche Qualifikation nach § 84 Abs 1 StGB von Amts wegen aus dem Urteil zu eliminieren (§ 290 Abs 1 StPO), weil jedenfalls im gegebenen Fall § 84 Abs 1 StGB von § 85 StGB verdrängt wird (vgl Kienapfel BT3 § 85 RN 25 mwN).Aus deren Anlaß war allerdings der dem Angeklagten nachteilige Ausspruch über die zusätzliche Qualifikation nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB von Amts wegen aus dem Urteil zu eliminieren (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), weil jedenfalls im gegebenen Fall Paragraph 84, Absatz eins, StGB von Paragraph 85, StGB verdrängt wird vergleiche Kienapfel BT3 Paragraph 85, RN 25 mwN).
Bei der damit notwendig gewordenen Strafneubemessung nach §§ 28 Abs 1, 85 StGB waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Qualifikation nach § 84 Abs 2 Z 1 StGB erschwerend; mildernd hingegen das weitgehende Geständnis des Angeklagten und seine verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie die über einen längeren Zeitraum erfolgten Provokationen durch Johann D***** sen.Bei der damit notwendig gewordenen Strafneubemessung nach Paragraphen 28, Absatz eins, 85, StGB waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Qualifikation nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB erschwerend; mildernd hingegen das weitgehende Geständnis des Angeklagten und seine verminderte Zurechnungsfähigkeit sowie die über einen längeren Zeitraum erfolgten Provokationen durch Johann D***** sen.
Eine Freiheitsstrafe von drei Jahren entspricht der unrechtsbezogenen Täterschuld (§ 32 StGB).Eine Freiheitsstrafe von drei Jahren entspricht der unrechtsbezogenen Täterschuld (Paragraph 32, StGB).
Der Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht folgt schon aus dem Verschlimmerungsverbot (§ 290 Abs 2 StPO), wobei allerdings das Ausmaß des bedingt nachgesehenen Strafteils wegen der bisherigen Bewährung des Angeklagten in Freiheit gegenüber dem erstinstanzlichen Strafausspruch derart angehoben wurde, daß die bereits angerechnete und noch anzurechnende (§ 400 Abs 1 StPO) Vorhaft den unmittelbar zu verbüßenden Teil der Freiheitsstrafe zur Gänze abdeckt. Die nicht zuletzt wegen der außerstrafrechtlichen Tatfolgen und der grundlegenden Änderung der Lebensverhältnisse bestehende - und daher vom Geschworenengericht mit Recht angenommene - hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens zwingt geradezu zu einer solchen Ermäßigung.Der Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht folgt schon aus dem Verschlimmerungsverbot (Paragraph 290, Absatz 2, StPO), wobei allerdings das Ausmaß des bedingt nachgesehenen Strafteils wegen der bisherigen Bewährung des Angeklagten in Freiheit gegenüber dem erstinstanzlichen Strafausspruch derart angehoben wurde, daß die bereits angerechnete und noch anzurechnende (Paragraph 400, Absatz eins, StPO) Vorhaft den unmittelbar zu verbüßenden Teil der Freiheitsstrafe zur Gänze abdeckt. Die nicht zuletzt wegen der außerstrafrechtlichen Tatfolgen und der grundlegenden Änderung der Lebensverhältnisse bestehende - und daher vom Geschworenengericht mit Recht angenommene - hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens zwingt geradezu zu einer solchen Ermäßigung.
Auf diese Strafneubemessung war der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen. Seinem weitergehenden Begehren konnte allerdings wegen der besonderen Schwere und Gefährlichkeit seines Angriffes auf Leib und Leben nicht mehr Rechnung getragen werden.
Die nicht ausgeführte Berufung der Privatbeteiligten war zurückzuweisen, weil nach der Aktenlage eine über den ohnedies erfolgten Teilzuspruch hinausgehende Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche vom Erstgericht nach den Ergebnissen des Strafverfahrens an sich und auch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen nicht zu fällen war (JBl 1981, 275).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.