Rechtssatz RS0100909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100909
Entscheidungsdatum
06.09.1994
Rechtssatz
Die Inhaltsfordernisse der schriftlichen Rechtsbelehrung sind (nach wie vor) in § 321 Abs 2 StPO abschließend umschrieben. Die im § 323 Abs 2 StPO seit dem StPÄG 1993 nunmehr ausdrücklich angeordnete Belehrung der Geschworenen über das Wesen der freien Beweiswürdigung beliebt daher der mündlichen Besprechung durch den Vorsitzenden vorbehalten, deren protokolarische Beurkundung das Gesetz nur im (hier nicht aktuellen) Fall des § 327 StPO vorsieht.Die Inhaltsfordernisse der schriftlichen Rechtsbelehrung sind (nach wie vor) in Paragraph 321, Absatz 2, StPO abschließend umschrieben. Die im Paragraph 323, Absatz 2, StPO seit dem StPÄG 1993 nunmehr ausdrücklich angeordnete Belehrung der Geschworenen über das Wesen der freien Beweiswürdigung beliebt daher der mündlichen Besprechung durch den Vorsitzenden vorbehalten, deren protokolarische Beurkundung das Gesetz nur im (hier nicht aktuellen) Fall des Paragraph 327, StPO vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100909
Dokumentnummer
JJR_19940906_OGH0002_0140OS00083_9400000_001