Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit getrennt ausgeführten, je auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden; den Strafausspruch fechten sie mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit getrennt ausgeführten, je auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden; den Strafausspruch fechten sie mit Berufung an.
Angesichts der exzeptionellen Fallgestaltung ist vorauszuschicken, daß ein Nachsichtsantrag gemäß § 236 Abs 1 BAO unter dem Gebot der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 BAO und bei Erteilung einer Nachsicht unter vorsätzlicher Verletzung dieser Pflichten unter der Sanktion des § 33 Abs 1 FinStrG iVm § 33 Abs 3 lit f FinStrG steht (Stoll BAO S 1362, 2423). Wahrheitsgemäße Offenlegung bedeutet, daß der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschafft wird (Ritz BAO § 119 RN 3). Eine Nachsicht kommt ua dann nicht in Betracht, wenn der Abgabepflichtige in der Vergangenheit abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, insbesondere seine Erklärungspflicht verletzt hat und seinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen ist (Stoll BAO S 2444, Ritz BAO § 236 RN 16 mit JudNachw des VerwGH).Angesichts der exzeptionellen Fallgestaltung ist vorauszuschicken, daß ein Nachsichtsantrag gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO unter dem Gebot der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des Paragraph 119, BAO und bei Erteilung einer Nachsicht unter vorsätzlicher Verletzung dieser Pflichten unter der Sanktion des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, Litera f, FinStrG steht (Stoll BAO S 1362, 2423). Wahrheitsgemäße Offenlegung bedeutet, daß der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschafft wird (Ritz BAO Paragraph 119, RN 3). Eine Nachsicht kommt ua dann nicht in Betracht, wenn der Abgabepflichtige in der Vergangenheit abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, insbesondere seine Erklärungspflicht verletzt hat und seinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen ist (Stoll BAO S 2444, Ritz BAO Paragraph 236, RN 16 mit JudNachw des VerwGH).
In Ansehung der den Angeklagten angelasteten Einkommensteuerverkürzungen mußten als Sonderausgaben zu berücksichtigende Verluste (Verlustabzug) daher durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt sein, wobei auf die materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung abzustellen ist (Quantschnigg/Schuch EStG § 18 Rz 105). Nach den durch den Akteninhalt gedeckten Urteilsfeststellungen waren die für den Verlustabzug geforderten Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Buchführung nicht gegeben.In Ansehung der den Angeklagten angelasteten Einkommensteuerverkürzungen mußten als Sonderausgaben zu berücksichtigende Verluste (Verlustabzug) daher durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt sein, wobei auf die materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung abzustellen ist (Quantschnigg/Schuch EStG Paragraph 18, Rz 105). Nach den durch den Akteninhalt gedeckten Urteilsfeststellungen waren die für den Verlustabzug geforderten Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Buchführung nicht gegeben.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
A*****:
Das Erstgericht hat die inhaltliche Unrichtigkeit des Nachsichtsansuchens nicht nur auf das Verschweigen von Spareinlagen in der Höhe von ca 3,6 Mio S und einer Privatentnahme des Angeklagten Franz A***** in der Höhe von 300.000 S, sondern auch darauf gegründet, daß die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft in den Geschäftsunterlagen bewußt unrichtig dargestellt und daher die im § 18 Abs 6 EStG geforderten Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Buchführung für den Verlustabzug (als eine die Einkommensteuer mindernde Ausgabe) nicht vorlagen.Das Erstgericht hat die inhaltliche Unrichtigkeit des Nachsichtsansuchens nicht nur auf das Verschweigen von Spareinlagen in der Höhe von ca 3,6 Mio S und einer Privatentnahme des Angeklagten Franz A***** in der Höhe von 300.000 S, sondern auch darauf gegründet, daß die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft in den Geschäftsunterlagen bewußt unrichtig dargestellt und daher die im Paragraph 18, Absatz 6, EStG geforderten Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Buchführung für den Verlustabzug (als eine die Einkommensteuer mindernde Ausgabe) nicht vorlagen.
Mit dem vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand (Z 5), das Erstgericht habe die ihm fehlende Verfügungsberechtigung über diese Sparguthaben wegen deren Verpfändung übergangen, wird ein relevanter Begründungsmangel nicht dargetan:Mit dem vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand (Ziffer 5,), das Erstgericht habe die ihm fehlende Verfügungsberechtigung über diese Sparguthaben wegen deren Verpfändung übergangen, wird ein relevanter Begründungsmangel nicht dargetan:
Abgesehen davon, daß dieser Umstand im Urteil ohnedies Berücksichtigung gefunden hat (US 6/7, 8 f), übergeht der Beschwerdeführer die von ihm zu verantwortende Verletzung seiner Erklärungspflicht hinsichtlich dieser (den Finanzbehörden nicht deklarierten) Sparguthaben, sowie auch die von ihm verschwiegene Auszahlung eines Teilbetrages von 300.000 S, die er trotz offener Abgabenschuldigkeiten anderweitig verwendete.
Die vom Erstangeklagten veranlaßte "Überbewertung der Vorräte" und die damit verbundene "Verschönerung der Bilanzen" disqualifiziert die Buchführung als ordnungsgemäß, weshalb sie einem Abzug der ermittelten Verluste als Sonderausgaben (§ 18 Abs 6 StEG) entgegenstand. Aus den nach den finanzbehördlichen Erhebungen erwiesenen Verstößen gegen die den Angeklagten treffende Erklärungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht konnte das Erstgericht logisch und empirisch einwandfrei seinen auf Hinterziehung bzw Verkürzung von Abgaben (Einkommensteuer) abzielenden Vorsatz erschließen. Von der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behaupteten Scheinbegründung kann demnach keine Rede sein.Die vom Erstangeklagten veranlaßte "Überbewertung der Vorräte" und die damit verbundene "Verschönerung der Bilanzen" disqualifiziert die Buchführung als ordnungsgemäß, weshalb sie einem Abzug der ermittelten Verluste als Sonderausgaben (Paragraph 18, Absatz 6, StEG) entgegenstand. Aus den nach den finanzbehördlichen Erhebungen erwiesenen Verstößen gegen die den Angeklagten treffende Erklärungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht konnte das Erstgericht logisch und empirisch einwandfrei seinen auf Hinterziehung bzw Verkürzung von Abgaben (Einkommensteuer) abzielenden Vorsatz erschließen. Von der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behaupteten Scheinbegründung kann demnach keine Rede sein.
Bei seiner gegen die Annahme eines Hinterziehungsvorsatzes gerichteten Beschwerdeargumentation läßt der Angeklagte auch den aktenkundigen Umstand (S 87 ff/II) außer acht, daß er infolge Fehlens einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu Verlustabzügen nicht berechtigt war und daher der von ihm veranlaßten "Höherbewertung der Vorräte" nicht die entscheidende Bedeutung zukommt, die er ihr in seinem Rechtsmittel beimißt.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider widerspricht auch die als aktenwidrig gerügte Erwägung des Erstgerichtes, der Angeklagte A***** habe über seine Buchhaltungskenntnisse widersprüchliche Angaben gemacht (US 9), im Ergebnis nicht seiner Verantwortung (S 329, 347 f/II).
Die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt die prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil die vermißten Konstatierungen über die Vorsätzlichkeit der angelasteten Tathandlungen im Urteil ohnedies enthalten sind (US 7).Die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt die prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil die vermißten Konstatierungen über die Vorsätzlichkeit der angelasteten Tathandlungen im Urteil ohnedies enthalten sind (US 7).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
B*****:
Der Einwand einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5) in bezug auf die Verantwortung des Angeklagten, daß ihm bei der "Höherbewertung des Warenlagers" eine Unrechtmäßigkeit nicht bewußt gewesen sei, geht fehl. Das Erstgericht hat diese Einlassung des Beschwerdeführers keineswegs übergangen, sondern aus seiner Verantwortung, daß "durch seine Handlungen nicht wahrheitsgemäße Bilanzen erstellt wurden" (S 23 in ON 3 der ON 14) bzw die "Höherbewertungen in die Bilanzen eingeflossen" seien (S 311/II, US 8), und diese dem Nachsichtsansuchen beigelegt wurden, die mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehende Schlußfolgerung gezogen, daß ihm bewußt war, damit gegen die ihn als Geschäftsführer treffende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Nachsichtsverfahren zu verstoßen.Der Einwand einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5,) in bezug auf die Verantwortung des Angeklagten, daß ihm bei der "Höherbewertung des Warenlagers" eine Unrechtmäßigkeit nicht bewußt gewesen sei, geht fehl. Das Erstgericht hat diese Einlassung des Beschwerdeführers keineswegs übergangen, sondern aus seiner Verantwortung, daß "durch seine Handlungen nicht wahrheitsgemäße Bilanzen erstellt wurden" (S 23 in ON 3 der ON 14) bzw die "Höherbewertungen in die Bilanzen eingeflossen" seien (S 311/II, US 8), und diese dem Nachsichtsansuchen beigelegt wurden, die mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehende Schlußfolgerung gezogen, daß ihm bewußt war, damit gegen die ihn als Geschäftsführer treffende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Nachsichtsverfahren zu verstoßen.
Der Vorwurf der Undeutlichkeit in bezug auf den Beginn der "Überbewertung der Vorräte" (1978) betrifft keinen entscheidenden Umstand. Wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten ausgeführt, konnte das Erstgericht den dem Beschwerdeführer B***** unterstellten Verkürzungsvorsatz aus seinen von ihm eingestandenen buchhalterischen Malversationen ableiten. Mit der Bestreitung der Richtigkeit dieser Urteilsannahme bekämpft er unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Da der Angeklagte B***** die Vorlage inhaltlich unrichtiger Bilanzen im Nachsichtsverfahren zugab, betrifft sein Einwand, daß er von den Sparguthaben keine Kenntnis hatte, abermals keinen entscheidungsrelevanten Tatumstand.
Schließlich wird auch der Vorwurf, das Erstgericht habe seine Verantwortung nicht erörtert, daß ihm die "Bewertungsmethode" empfohlen worden sei, durch den Akteninhalt widerlegt, weshalb das Schöffengericht diese Einlassung für die Tatbeurteilung - mit Recht - als bedeutungslos erachtet hat (US 8).
In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich stellt der Beschwerdeführer eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung in Abrede und rügt, daß sich das Erstgericht nicht mit der Möglichkeit eines Rechtsirrtums bzw einer bloßen Fahrlässigkeit des Angeklagten befaßt habe. Da diese Beschwerdeeinwände nicht vom Urteilssachverhalt, sondern von urteilsfremden Prämissen ausgehen, kommt der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.In seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich stellt der Beschwerdeführer eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung in Abrede und rügt, daß sich das Erstgericht nicht mit der Möglichkeit eines Rechtsirrtums bzw einer bloßen Fahrlässigkeit des Angeklagten befaßt habe. Da diese Beschwerdeeinwände nicht vom Urteilssachverhalt, sondern von urteilsfremden Prämissen ausgehen, kommt der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die zum Teil offenbar unbegründeten, im übrigen aber nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über deren Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die zum Teil offenbar unbegründeten, im übrigen aber nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über deren Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der Rechtsmittelwerber ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der Rechtsmittelwerber ist in Paragraph 390, a StPO begründet.