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Rechtssatz RS0075176

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0075176

Geschäftszahl

14Os83/95; 14Os79/99

Entscheidungsdatum

31.08.2001

Norm

BAO §119
BAO §236
FinStrG §33

Rechtssatz

Wahrheitsgemäße Offenlegung bedeutet, daß der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschafft wird (Ritz BAO Paragraph 119, RN 3). Eine Nachsicht kommt ua dann nicht in Betracht, wenn der Abgabepflichtige in der Vergangenheit abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, insbesondere seine Erklärungspflicht verletzt hat und seinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen ist (Stoll BAO S 2444, Ritz BAO Paragraph 236, RN 16 mit JudNachw des VerwGH).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 83/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 14 Os 83/95
  • 14 Os 79/99
    Entscheidungstext OGH 31.08.2001 14 Os 79/99
    nur: Wahrheitsgemäße Offenlegung bedeutet, daß der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschafft wird. (T1); Beisatz: Definition von "vollständig" und "wahrheitsgemäß" offenlegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075176

Dokumentnummer

JJR_19951218_OGH0002_0140OS00083_9500000_002