Dieser auf dem Vorbringen des Antragstellers basierende Sachverhalt stellt keine taugliche Grundlage für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar:
Voraussetzung dafür ist nämlich der Nachweis, daß es durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrens- handlung vorzunehmen, es sei denn, daß dem Angeklagten oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt (§ 364 Abs 1 Z 1 StPO).Voraussetzung dafür ist nämlich der Nachweis, daß es durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrens- handlung vorzunehmen, es sei denn, daß dem Angeklagten oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt stand dem Rechtsanwaltsanwärter Mag. S***** nach Bemerken seines - im Blick auf die Hinauszögerung der Postaufgabe bis in die letzte Stunde besonders schwer wiegenden - Fehlers ein Zeitraum von 40 Minuten zur Verfassung einer (eventuell handschriftlichen) neuen - nur wenige Zeilen umfassenden - Rechtsmittelanmeldung zur Verfügung, die er nicht nützte. Darüber hinaus wäre ihm bis 24 Uhr die Übermittlung des in Rede stehenden Schriftsatzes per Telefax an das Landesgericht Innsbruck möglich gewesen (Foregger/Kodek StPO7 § 6 Anm II).Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt stand dem Rechtsanwaltsanwärter Mag. S***** nach Bemerken seines - im Blick auf die Hinauszögerung der Postaufgabe bis in die letzte Stunde besonders schwer wiegenden - Fehlers ein Zeitraum von 40 Minuten zur Verfassung einer (eventuell handschriftlichen) neuen - nur wenige Zeilen umfassenden - Rechtsmittelanmeldung zur Verfügung, die er nicht nützte. Darüber hinaus wäre ihm bis 24 Uhr die Übermittlung des in Rede stehenden Schriftsatzes per Telefax an das Landesgericht Innsbruck möglich gewesen (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 6, Anmerkung römisch zwei).
Da im Antrag nicht einmal behauptet wurde, der bestellte Verteidiger hätte seinen Mitarbeiter über das oben dargestellte, die Rechtsmittel des Angeklagten sichernde Alternativverhalten im Fall des bei der schon öfter tolerierten riskanten Vorgangsweise vorhersehbaren Versäumens der letzten Postaufgabemöglichkeit belehrt, ist ihm ein Mitverschulden nicht bloß minderen Grades an den gravierenden Fehlleistungen des Rechtsanwaltsanwärters anzulasten.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, der Berufung und der Beschwerde war daher zu verweigern.
Die somit verspätet angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung waren ihrerseits zurückzuweisen (§§ 285a Z 1, 294 Abs 4 StPO).Die somit verspätet angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung waren ihrerseits zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer eins, 294, Absatz 4, StPO).
In gleicher Weise war mit der erst nach Ablauf der 14-tägigen Beschwerdefrist des § 498 Abs 2 zweiter Satz StPO - die dem Angeklagten ungeachtet der Versäumung der dreitägigen Anmeldungsfrist nach dem dritten Satz leg cit noch bis 11. Feber 1999 offen gestanden wäre - gemeinsam mit den gegen das Urteil gerichteten Rechtsmitteln ausgeführten Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu verfahren.In gleicher Weise war mit der erst nach Ablauf der 14-tägigen Beschwerdefrist des Paragraph 498, Absatz 2, zweiter Satz StPO - die dem Angeklagten ungeachtet der Versäumung der dreitägigen Anmeldungsfrist nach dem dritten Satz leg cit noch bis 11. Feber 1999 offen gestanden wäre - gemeinsam mit den gegen das Urteil gerichteten Rechtsmitteln ausgeführten Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu verfahren.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.