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Rechtssatz RS0112294

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112294

Geschäftszahl

14Os83/99 (14Os84/99, 14Os85/99)

Entscheidungsdatum

20.07.1999

Rechtssatz

Kein Versehen bloß minderen Grades.

Ein Rechtsanwaltsanwärter hat die letzte Postaufgabemöglichkeit einer Rechtsmittelanmeldung infolge Verwechslung der den entsprechenden Schriftsatz enthaltenden Aktentasche versäumt, es wäre ihm aber noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, eine Rechtsmittelanmeldung handschriftlich zu verfassen und diese per Post oder Telefax zu expedieren. In der mangelnden Belehrung über diese Möglichkeiten liegt - insbesondere angesichts der geübten Praxis, die Postaufgabe fristgebundener Eingaben "bis in die letzte Minute" hinauszuzögern - ein nicht bloß mindergradiges Versehen des Rechtsanwaltes, weshalb die Wiedereinsetzung verweigert wurde.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 83/99
    Entscheidungstext OGH 20.07.1999 14 Os 83/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112294

Dokumentnummer

JJR_19990720_OGH0002_0140OS00083_9900000_001