Rechtssatz RS0112294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112294
Geschäftszahl
14Os83/99 (14Os84/99, 14Os85/99)
Entscheidungsdatum
20.07.1999
Rechtssatz
Kein Versehen bloß minderen Grades.
Ein Rechtsanwaltsanwärter hat die letzte Postaufgabemöglichkeit einer Rechtsmittelanmeldung infolge Verwechslung der den entsprechenden Schriftsatz enthaltenden Aktentasche versäumt, es wäre ihm aber noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, eine Rechtsmittelanmeldung handschriftlich zu verfassen und diese per Post oder Telefax zu expedieren. In der mangelnden Belehrung über diese Möglichkeiten liegt - insbesondere angesichts der geübten Praxis, die Postaufgabe fristgebundener Eingaben "bis in die letzte Minute" hinauszuzögern - ein nicht bloß mindergradiges Versehen des Rechtsanwaltes, weshalb die Wiedereinsetzung verweigert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112294
Dokumentnummer
JJR_19990720_OGH0002_0140OS00083_9900000_001