Die vom Angeklagten dagegen erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen erhobene und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Unzutreffend - wie sich aus dem das Hauptverhandlungsprotokoll berichtigenden Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 1. Mai 2003 (ON 37) ergibt - bringt der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 vor, die Zeuginnen Gordana B***** und Emanuela K***** seien in der Hauptverhandlung nicht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO belehrt worden.Unzutreffend - wie sich aus dem das Hauptverhandlungsprotokoll berichtigenden Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 1. Mai 2003 (ON 37) ergibt - bringt der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, vor, die Zeuginnen Gordana B***** und Emanuela K***** seien in der Hauptverhandlung nicht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO belehrt worden.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden die in der Hauptverhandlung (S 181 f) gestellten Anträge im Ergebnis (die Missachtung der Anordnung des § 238 Abs 2 StPO zur sofortigen Verkündigung der Gründe für deren Ablehnung steht als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 316) zu Recht abgelehnt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden die in der Hauptverhandlung (S 181 f) gestellten Anträge im Ergebnis (die Missachtung der Anordnung des Paragraph 238, Absatz 2, StPO zur sofortigen Verkündigung der Gründe für deren Ablehnung steht als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 316) zu Recht abgelehnt.
Die Begehren um Untersuchung des Tatortes (Couch) auf etwaige Samenspuren und um Begutachtung des Tatopfers ("zum Beweise dafür, dass es keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch der Zeugin gibt und ebenfalls begründete Zweifel an ihrer Version bestehen") sowie des Angeklagten ("zum Beweise dafür, dass der Angeklagte alkoholabhängig ist und Alkoholprobleme hat und seine Zurechnungsfähigkeit durch den regelmäßigen Alkoholmissbrauch zum Zeitpunkt der Straftaten zumindest eingeschränkt war") zielten zum Einen auf eine in der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil dem Antragsvorbringen nichts darüber zu entnehmen war, warum diese Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis erwarten lassen hätten sollen. Dazu kommt, dass der Antrag auf psychiatrische Begutachtung des Tatopfers des notwendigen Hinweises entbehrte, dass sich dieses hierzu bereit finden werde. Darüber hinaus betraf die Frage bloß eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit keinen für die Lösung der Schuldfrage relevanten Tatumstand (WK-StPO § 281 Rz 327, 350).Die Begehren um Untersuchung des Tatortes (Couch) auf etwaige Samenspuren und um Begutachtung des Tatopfers ("zum Beweise dafür, dass es keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch der Zeugin gibt und ebenfalls begründete Zweifel an ihrer Version bestehen") sowie des Angeklagten ("zum Beweise dafür, dass der Angeklagte alkoholabhängig ist und Alkoholprobleme hat und seine Zurechnungsfähigkeit durch den regelmäßigen Alkoholmissbrauch zum Zeitpunkt der Straftaten zumindest eingeschränkt war") zielten zum Einen auf eine in der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil dem Antragsvorbringen nichts darüber zu entnehmen war, warum diese Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis erwarten lassen hätten sollen. Dazu kommt, dass der Antrag auf psychiatrische Begutachtung des Tatopfers des notwendigen Hinweises entbehrte, dass sich dieses hierzu bereit finden werde. Darüber hinaus betraf die Frage bloß eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit keinen für die Lösung der Schuldfrage relevanten Tatumstand (WK-StPO Paragraph 281, Rz 327, 350).
Der Antrag auf Vernehmung einer Reihe von Zeugen "zum Beweise dafür, dass" das Tatopfer "niemals irgendwelche Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs gab, sodass nach Maßgabe der Verantwortung des Angeklagten ebenfalls zumindest ernsthafte Zweifel an einem strafbaren Verhalten des Angeklagten stehen bleiben" war unerheblich, weil nach der Lebenserfahrung sexueller Missbrauch seitens der Tatopfer keineswegs stets offen zur Schau getragen wird, sodass es nicht ungewöhnlich wäre, wenn die namhaft gemachten Zeugen, hinsichtlich welcher der Beweisantrag keine besonderen Umstände enthielt, die just ihnen sexuellen Missbrauch entdeckt haben müsste, nichts davon bemerkt hätten.
Mit der im Urteil erfolgten pauschalen Individualisierung der Straftaten als sogenannte gleichartige Verbrechensmenge stellt die Mängelrüge keine entscheidende Tatsache in Frage (WK-StPO § 281 Rz 33); den bis zur Anzeigeerstattung verstrichenen Zeitraum aber haben die Tatrichter gar wohl in die beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen (Dankbarkeit der Gordana B***** gegenüber dem Angeklagten, der sie nach Österreich gebracht hatte, Angst und die Ansicht, der sexuelle Missbrauch der Stieftochter "gehöre dazu"; US 6, 14). Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).Mit der im Urteil erfolgten pauschalen Individualisierung der Straftaten als sogenannte gleichartige Verbrechensmenge stellt die Mängelrüge keine entscheidende Tatsache in Frage (WK-StPO Paragraph 281, Rz 33); den bis zur Anzeigeerstattung verstrichenen Zeitraum aber haben die Tatrichter gar wohl in die beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen (Dankbarkeit der Gordana B***** gegenüber dem Angeklagten, der sie nach Österreich gebracht hatte, Angst und die Ansicht, der sexuelle Missbrauch der Stieftochter "gehöre dazu"; US 6, 14). Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.