Soweit der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge die lediglich in den Urteilsgründen dargestellte Wiederholungsfrequenz von wöchentlich einem sexuellen Übergriff in Frage stellt, spricht er keinen entscheidungswesentlichen Umstand an. Denn das Erstgericht individualisierte fallbezogen eine gleichartige Verbrechensmenge pauschal, grenzte also die - wenngleich selbständigen - Taten nur gegen andere, aber nicht untereinander ab. Indem der Beschwerdeführer nur die Anzahl der deliktischen Übergriffe in Frage stellt, würde sich an den durch Anfangs- und Endzeitpunkt eingeschränkten, ansonsten aber nur durch zahlreiche Angriffe umschriebenen Schuldsprüchen nichts ändern (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 33). Der Beschwerde zuwider räumte die Zeugin Jacqueline A***** nach anfänglicher Verneinung ein, dass sie nicht bloß einmal mit den Zeuginnen R***** und M***** über die Vorfälle gesprochen habe (S 141). Weder das Fehlen feststellbarer Verletzungen trotz Gegenwehr des Opfers noch die Beschränkung der Übergriffe auf den Brustbereich des Opfers oder das Fehlen evidenter psychischer Störungen bei Jacqueline A***** vermögen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.Soweit der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge die lediglich in den Urteilsgründen dargestellte Wiederholungsfrequenz von wöchentlich einem sexuellen Übergriff in Frage stellt, spricht er keinen entscheidungswesentlichen Umstand an. Denn das Erstgericht individualisierte fallbezogen eine gleichartige Verbrechensmenge pauschal, grenzte also die - wenngleich selbständigen - Taten nur gegen andere, aber nicht untereinander ab. Indem der Beschwerdeführer nur die Anzahl der deliktischen Übergriffe in Frage stellt, würde sich an den durch Anfangs- und Endzeitpunkt eingeschränkten, ansonsten aber nur durch zahlreiche Angriffe umschriebenen Schuldsprüchen nichts ändern vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 33). Der Beschwerde zuwider räumte die Zeugin Jacqueline A***** nach anfänglicher Verneinung ein, dass sie nicht bloß einmal mit den Zeuginnen R***** und M***** über die Vorfälle gesprochen habe (S 141). Weder das Fehlen feststellbarer Verletzungen trotz Gegenwehr des Opfers noch die Beschränkung der Übergriffe auf den Brustbereich des Opfers oder das Fehlen evidenter psychischer Störungen bei Jacqueline A***** vermögen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Zur der vom Rechtsmittelwerber reklamierten amtswegigen Beiziehung eines psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen zum Nachweis, dass Jacqueline A***** bloß konfabuliert habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb ihm eine Antragstellung in der Hauptverhandlung unmöglich gewesen wäre (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Zur der vom Rechtsmittelwerber reklamierten amtswegigen Beiziehung eines psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen zum Nachweis, dass Jacqueline A***** bloß konfabuliert habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb ihm eine Antragstellung in der Hauptverhandlung unmöglich gewesen wäre vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Erwägungen über geschlechtsspezifische Vorkommnisse mit anderen Mitschülern des Opfers oder zur Bevorzugung des Opfers durch den Angeklagten betreffen weder schuldrelevante noch die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin beeinflussende Umstände, sodass dieses Vorbringen von Vornherein ins Leere geht.
Abgesehen davon, dass die konkreten Tatorte bei den im Schuldspruch nur pauschal individualisierten, sich über Jahre hin erstreckenden Verbrechen keine entscheidungswesentliche Bedeutung innewohnt, vermag der Umstand, dass sich das Opfer bei seiner Vernehmung nicht mehr erinnern konnte, wo genau sich bei den von Jacqueline A***** genannten Räumlichkeiten Türen befinden, keine erhebliche Bedenken iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO hervorzurufen.Abgesehen davon, dass die konkreten Tatorte bei den im Schuldspruch nur pauschal individualisierten, sich über Jahre hin erstreckenden Verbrechen keine entscheidungswesentliche Bedeutung innewohnt, vermag der Umstand, dass sich das Opfer bei seiner Vernehmung nicht mehr erinnern konnte, wo genau sich bei den von Jacqueline A***** genannten Räumlichkeiten Türen befinden, keine erhebliche Bedenken iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO hervorzurufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.