Denn nach Art XVI lit c des am 1. Februar 1996 in Kraft getretenen Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1996/28, sehen die Justizbehörden des ersuchenden Staates (nach Übernahme der Strafverfolgung durch den ersuchten Staat) von weiteren Verfolgungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen die beschuldigte Person ab, wenn im ersuchten Staat aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch oder - wie im konkreten Fall - eine endgültige Einstellung erfolgt ist. Eine derartige im ersuchten Staat rechtswirksame endgültige Verfahrenseinstellung begründet somit im ersuchenden Staat nach dem Grundsatz "ne bis idem" ein Verfolgungshindernis (vgl die erläuternden Bemerkungen in der Regierungvorlage zum Art XVI des Vertrages 141 BlgNR 19. GP, 15 und 16; Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz vom 5. Februar 1996, JMZ 417.621/30-IV 1/96, S 8; zuletzt Ebensperger, ÖJZ 1999,177). Die genannte Vertragsbestimmung bezieht sich sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Regelungszweck (vgl Art XV Abs 1) nicht nur auf gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche, sondern auch auf Verfahrenseinstellungen durch die zuständige Polizeibehörde, zumal der Vertrag eine Einschränkung auf Justizbehörden diesbezüglich nicht vornimmt.Denn nach Artikel römisch sechzehn, Litera c, des am 1. Februar 1996 in Kraft getretenen Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1996/28, sehen die Justizbehörden des ersuchenden Staates (nach Übernahme der Strafverfolgung durch den ersuchten Staat) von weiteren Verfolgungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen die beschuldigte Person ab, wenn im ersuchten Staat aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch oder - wie im konkreten Fall - eine endgültige Einstellung erfolgt ist. Eine derartige im ersuchten Staat rechtswirksame endgültige Verfahrenseinstellung begründet somit im ersuchenden Staat nach dem Grundsatz "ne bis idem" ein Verfolgungshindernis vergleiche die erläuternden Bemerkungen in der Regierungvorlage zum Artikel römisch sechzehn, des Vertrages 141 BlgNR 19. GP, 15 und 16; Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz vom 5. Februar 1996, JMZ 417.621/30-IV 1/96, S 8; zuletzt Ebensperger, ÖJZ 1999,177). Die genannte Vertragsbestimmung bezieht sich sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Regelungszweck vergleiche Artikel römisch fünfzehn, Absatz eins,) nicht nur auf gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche, sondern auch auf Verfahrenseinstellungen durch die zuständige Polizeibehörde, zumal der Vertrag eine Einschränkung auf Justizbehörden diesbezüglich nicht vornimmt.
Der aus Beweisgründen ergangene meritorische (nach der Aktenlage unbekämpft gebliebene) Einstellungsbeschluss des Bezirksamtes für Untersuchungen der Polizei in Bratislava III 10 vom 20. April 1997 begründet somit gemäß Art XVI lit c des in Rede stehenden Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik für das inländische Strafverfahren ein Verfolgungshindernis, sodass die Erlassung der Strafverfügung gegen Peter A***** - richtigerweise wäre das Verfahren gemäß § 451 Abs 2 StPO mit Beschluss einzustellen gewesen - unzulässig war.Der aus Beweisgründen ergangene meritorische (nach der Aktenlage unbekämpft gebliebene) Einstellungsbeschluss des Bezirksamtes für Untersuchungen der Polizei in Bratislava III 10 vom 20. April 1997 begründet somit gemäß Artikel römisch sechzehn, Litera c, des in Rede stehenden Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik für das inländische Strafverfahren ein Verfolgungshindernis, sodass die Erlassung der Strafverfügung gegen Peter A***** - richtigerweise wäre das Verfahren gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO mit Beschluss einzustellen gewesen - unzulässig war.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war demzufolge über die Feststellung der Gesetzesverletzung hinaus mit Aufhebung der Strafverfügung und Verfahrenseinstellung vorzugehen (§ 292 letzter Satz StPO).In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war demzufolge über die Feststellung der Gesetzesverletzung hinaus mit Aufhebung der Strafverfügung und Verfahrenseinstellung vorzugehen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).