Rechtssatz RS0114063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114063
Entscheidungsdatum
12.09.2000
Norm
Vertrag Österreich - Slowakei über die Ergänzung des RHStrÜbk ArtXVI litc
Rechtssatz
Auch ein aus Beweisgründen ergangener meritorischer (nach der Aktenlage unbekämpft gebliebener) Einstellungsbeschluss des Bezirksamtes für Untersuchungen der Polizei in Bratislava begründet gemäß Art XVI lit c des am 1. Februar 1996 in Kraft getretenen Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1996/28 für das inländische Strafverfahren ein Verfolgungshindernis.Auch ein aus Beweisgründen ergangener meritorischer (nach der Aktenlage unbekämpft gebliebener) Einstellungsbeschluss des Bezirksamtes für Untersuchungen der Polizei in Bratislava begründet gemäß Artikel römisch sechzehn, Litera c, des am 1. Februar 1996 in Kraft getretenen Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1996/28 für das inländische Strafverfahren ein Verfolgungshindernis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114063
Dokumentnummer
JJR_20000912_OGH0002_0140OS00085_0000000_001