Die dagegen aus dem Grunde der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus dem Grunde der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Verfahrensrüge wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen Karl und Mathilde St***** zum Beweis dafür, dass während gemeinsamer Abendessen der Zeugen mit dem Angeklagten sowie Michaela und Rebecca J***** im Tatzeitraum „ein äußerst gutes Klima“ herrschte und dass das Verhältnis zwischen Roland S***** und dem Tatopfer Rebecca J***** „stets ein ausgezeichnetes“ war (ON 30 iVm ON 31 S 10), Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil diese Umstände selbst im Falle ihrer Erweislichkeit dem festgestellten, § 207 Abs 1, § 212 Abs 1 Z 2 und § 107 Abs 1 StGB subsumierbaren Tatgeschehen nicht entgegenstehen und die begehrte Beweisaufnahme sich damit nicht auf schuld- oder subsumtionserhebliche Tatsachen bezog.Entgegen der Verfahrensrüge wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen Karl und Mathilde St***** zum Beweis dafür, dass während gemeinsamer Abendessen der Zeugen mit dem Angeklagten sowie Michaela und Rebecca J***** im Tatzeitraum „ein äußerst gutes Klima“ herrschte und dass das Verhältnis zwischen Roland S***** und dem Tatopfer Rebecca J***** „stets ein ausgezeichnetes“ war (ON 30 in Verbindung mit ON 31 S 10), Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil diese Umstände selbst im Falle ihrer Erweislichkeit dem festgestellten, Paragraph 207, Absatz eins,, Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 107, Absatz eins, StGB subsumierbaren Tatgeschehen nicht entgegenstehen und die begehrte Beweisaufnahme sich damit nicht auf schuld- oder subsumtionserhebliche Tatsachen bezog.
Soweit die Beschwerde kritisiert, dass die Entscheidung über diesen schriftlich bereits am 30. März 2011 (ON 30) gestellten Antrag erst nach dessen Wiederholung in der Hauptverhandlung erfolgte (ON 31 S 10 f), wird Nichtigkeit schon deshalb nicht angesprochen, weil nur in der Hauptverhandlung nach § 238 StPO gestellte Beweisanträge nach dem klaren Gesetzeswortlaut Gegenstand der Verfahrensrüge sein können, nicht jedoch in Schriftsätzen enthaltene (Danek, WK-StPO § 238 Rz 4). Abgesehen davon, dass das Schöffengericht nach dem insoweit nicht bestrittenen Protokoll über die Hauptverhandlung den - ohnehin unverzüglich - gefassten Beschluss samt Begründung gesetzeskonform sofort verkündete, wäre behaupteten Verstößen gegen § 238 StPO zudem durch gerade darauf bezogene Antragstellung in der Hauptverhandlung zu begegnen (RIS-Justiz RS0121628; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 315 f). Weshalb es dem Verteidiger nicht möglich gewesen sein soll, nach der abweislichen Entscheidung „zu diesem Beweisthema einen anderen Zeugen namhaft zu machen oder andere Beweise dem Erstgericht vorzulegen“, bleibt im Übrigen unerfindlich (vgl auch ON 31 S 11).Soweit die Beschwerde kritisiert, dass die Entscheidung über diesen schriftlich bereits am 30. März 2011 (ON 30) gestellten Antrag erst nach dessen Wiederholung in der Hauptverhandlung erfolgte (ON 31 S 10 f), wird Nichtigkeit schon deshalb nicht angesprochen, weil nur in der Hauptverhandlung nach Paragraph 238, StPO gestellte Beweisanträge nach dem klaren Gesetzeswortlaut Gegenstand der Verfahrensrüge sein können, nicht jedoch in Schriftsätzen enthaltene (Danek, WK-StPO Paragraph 238, Rz 4). Abgesehen davon, dass das Schöffengericht nach dem insoweit nicht bestrittenen Protokoll über die Hauptverhandlung den - ohnehin unverzüglich - gefassten Beschluss samt Begründung gesetzeskonform sofort verkündete, wäre behaupteten Verstößen gegen Paragraph 238, StPO zudem durch gerade darauf bezogene Antragstellung in der Hauptverhandlung zu begegnen (RIS-Justiz RS0121628; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 315 f). Weshalb es dem Verteidiger nicht möglich gewesen sein soll, nach der abweislichen Entscheidung „zu diesem Beweisthema einen anderen Zeugen namhaft zu machen oder andere Beweise dem Erstgericht vorzulegen“, bleibt im Übrigen unerfindlich vergleiche auch ON 31 S 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.